Darf ich mit meinem Laserpointer in andere Fenster rein leuchten?
Ich hab ein starken grünen Laserpointer und frage mich, ob es eine Straftat ist in andere Fenster damit reinzuleuchten, solange niemand zu Schaden kommt. Wenn es eine ist, belegt es noch bitte mit einem Paragraphen.
7 Antworten
Da braucht man keinen Paragraphen. Du bist wohl alt genug um wissen, daß das eine strafbare Handlung ist oder möchtest Du, daß das Jemand bei Dir macht.
Das ist schlicht und einfach verboten. Das gezielte Leuchten in eine Wohnung ist ein Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Du verstößt damit gegen die Menschenrechtskonvention, gegen das Grundgesetz und noch ein paar andere Gesetze.
Wenn du mit deinem Laser jemanden verletzt, bist du mit einer gefährlichen Körperverletzung dran und letztlich vorbestraft.
Und jetzt TROLL dich!!!
Nein ist es nicht, aber wenn mich einer in meiner Wohnung laserpointern würde, dann würd ich den fragen was der von mir will und was das soll.
Wenn Du jemanden damit blendest und er deswegen einen Unfall hat, kannst Du belangt werden. Kommt es zu einer Verletzung am Auge oder der Haut, kann dies eine Körperverletzung darstellen und zivilrechtliche Ansprüche sowie ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Zuerst einmal kann der Besitzer der Wohnung einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach BGB §1004 geltend machen.
Mit "stark" meinst Du vermutlich eine Leistung >1mW. Falls der Laserstrahl also jemanden ins Auge trifft, ist mit irreversiblen Schädigungen der Netzhaut zu rechnen. Damit wäre das eine schwere Körperverletzung nach StGB §226.
Auch ohne "Treffer" läßt sich eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach StGB §224 begründen, da du nicht wissen kannst, wo in der Wohnung reflektierende Flächen (Spiegel, Glasscheiben etc.) sind und ein "Hineinleuchten" einen weit jegliche Fahrlässigkeit übertreffenden dolus eventualis darstellt.
Kurz: Ist dumm, lass es, gibt Ärger.
Sollte jemand zu Schaden kommen, wärest du wegen gefährlicher KV (§ 224 StGB) dran.
Wenn du keinen Schaden anrichtest, ist es rechtswidrig und könnte als Ordnungswidrigkeit (§ 118 OwiG) geahndet werden. Zudem wäre es möglich, dass man den Pointer beschlagnahmt.