Darf ich einfach fotografiert werden?
Ist es in Deutschland wirklich so das irgend eine wild fremde Person mich ohne Grund fotografieren kann, ohne das sie dafür ärger kriegt, solange sie diese Fotos nicht veröffentlicht?
Ich würde es nämlich voll blöd finden wenn mich jemand einfach fotografiert und ich nichts dagegen tun kann
Kennt sich jemand damit aus?
5 Antworten
Nein.
Da wird immer wieder drüber hier im Forum gestritten. Was aber Rechtspexperten nahezu unisono aus den Gesetzen und Gerichtsurteilen herausinterpretieren:
Wenn die abgelichtete Person nur Teil einer größeren Szenerie ist und zufällig auf dem Bild ist, ist das nicht zu beanstanden.
Wenn es eine Person des öffentlichen Lebens ist UND sie nicht in einer Situation ist, deren Abbildung entwürdigend wäre (z.B. Hape Kerkeling sitzt auf dem Klo), dann ist das auch nicht zu beanstanden.
Konkrete Fotografien von Privatpersonen - wo es also tatsächlich um die Ablichtung dieser Person en Detail geht - sind nicht erlaubt; unabhängig davon, in welcher Situation und was der Fotograf damit vorhat (Veröffentlichung oder Privatgebrauch).
Es sind hier mehrere Rechtsbereiche betroffen.
Zumeist wird auf das Urheberrecht und daraus auf das Recht am eigenen Bild verwiesen. Da geht es letztenendes darum, wie das Bild verwendet wird, z.B. iat die Veröffentlichung ohne Genehmigung untersagt.
Was häufig unter den Tisch fallen gelassen wird, ist das Persönlichkeitsrecht. Das verbietet - in der überwiegend akzeptierten Auslegung - Aufnahmen unabhängig von der Veröffentlichung oder sonstigen Verwendung.
siehe oben, berlina...,
informiere dich besser noch einmal darüber, bevor du so etwas als fachkundigen Rat anbietest. Es ist aber auch wirklich recht verzwickt! :- )
Alles klar, vielen Dank :)
Jo Mojoi...,
nicht nur die Veröffentlichung schon die Anfertigung des Fotos (das "Knips") wäre ungenehmigt!
Das sagte ich ja.
Unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten wäre das Fotografieren erlaubt und die Veröffentlichung verboten.
Unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist bereits das Fotografieren verboten.
Hallo Schulabfrager...,
gerade vorhin wurde diese Frage schon von Ferdinand gestellt. Ich antworte dir genauso darauf:
Du bist ganz und gar nicht so rechtlos bei ungenehmigten Aufnahmen von dir. Ich möchte mich der landläufigen Rechtsauffassung hierzu nicht anschließen. Mir steht es allerdings nicht zu, dir hier mal schnell eine Rechtsauskünfte zu erteilen, ich kann dir nur meine laienhafte Einschätzung anbieten. :- )
Kurze schnelle Antwort auf deine Frage:
Nein, man darf eben nicht einfach so Leute fotografieren
und man kann eine ganze Menge dagegen tun!
Zuerst gilt der juristische Grundsatz: Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Fotografen(!), sich zu vergewissern, wen er fotografiert und ob die abgebildete Person damit einverstanden ist – und zwar auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig ist. Und: Es ist nicht Pflicht des Abgebildeten, sein Veto einzulegen.
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/abmahnung-bild-oder-text/158-recht-am-ei...
Jenes "Recht am eigenen Bild" ist nicht etwa ein Recht, entnommen aus dem Urheberrecht, sondern aus dem Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/ Das ist ein sehr wesentlicher Unterschied...!
Und zu dieser mutigen Rechtsauffassung, man dürfe alles und jeden fotografieren, jedoch nur nicht ungehemmt veröffentlichen, darf ich hier von der Situation aus der Straßenfotografie erzählen:
Rechtsanwalt Dr.Stephan Ackermann, Rostock, schrieb dazu in einem Fotoforum, dass man Fotos von Personen grundsätzlich nur dann anfertigen (fotografieren) darf, wenn man diese Fotos auch veröffentlichen darf. Klare Aussage, oder? Also nichts da mit einem mutigem "...man dürfe erstmal alles fotografieren!" Gerade bei der von dir angesprochenen gezielten Aufnahmen läuft son Fotograf große Gefahr, dass man sein grundgesetzlich zugesichertes Persönlichkeitsrecht ggf. sogar handfest durchsetzt.
Deutliche Empfehlung der Fachanwaltskanzei Reichhardt & Schlotz in Stuttgart
"Wer als Fotograf gezielt fremde Menschen ablichtet (darum gehts hier ja), sollte allerdings vorsichtig sein. Gerade das gezielte Fotografieren anderer Menschen kann unter Umständen eine Unterlassungs- und Löschungsverpflichtung begründen (u.U. unangenehm teuer, wenn nicht an Ort+Stelle erledigt), wenn der oder die Fotografierte mit den Aufnahmen nicht einverstanden ist." <= Es geht um das Fotografiertwerden, nicht erst um Bildverwertungen/-veröffentlichung!
Und weiter las ich dazu...
"...Für den Freizeitfotografen bietet es sich aus pragmatischer Sicht weiter an, sich in Selbstzensur zu üben und das gezielte Fotografieren fremder Menschen ohne deren vorherige Einwilligung auch an öffentlich zugänglichen Plätzen zu meiden wenn er ... Auseinandersetzungen darüber möglichst vermeiden will."
Gerade durch die neuerliche Digicam-Flut und da ja jeder sein smartphone dabei hat, wären solche Auseinandersetzungen sehr haarig! 'warn'. Noch einmal: Das Persönlichkeitsrecht ist Bestandteil des Grundgesetzes, unserer höchsten Rechtsnorm. Und die Gerichte sind aktuell sehr sensibilisiert!
(http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html):
Das ist Übung in der Rechtsprechung seit mindestens sieben Jahren.
Also nichts da mit einem mutig aufmunternden "...iss ja schließlich nicht verboten!" Ebenso ungenehmigt sind damit solche heimlichen Personenfotos mit Teleobjektiv aus dem schattigen Hinterhalt gemeint. Auch, wenn sie unveröffentlicht nur fürs eigene Fotoalbum wären.
Soweit ich dazu in Erinnerung habe, ist zum Beispiel dem Abwinken einer Person, die nicht fotografiert werden möchte, unbedingt Folge zu leisten und die Kamera dann auch sichtbar herunterzunehmen. Da gab es doch auch mal den Fall eines handgreiflichen Rentners, der mit dem Stock dreinschlug als der Hobbyfotograf ihn trotz Einwandes weiterknippste. Um die jeweilige Beweisfrage gehts dann ja nicht. Der Rentner wurde freigesprochen.
Frage: Unter welchen Umständen darf man andere Personen fotografieren?
Antwort: Grundsätzlich dürfen Fotos von Personen nur dann gefertigt werden, wenn man diese Fotos auch veröffentlichen darf. Damit ist es unmissverständlich, Schulabfrager...! :- )
Was du tun könntest, wenn ungenehmigt fotografiert, ist klar...
Mit allem Fug und Recht kannst du solche Aufnahmen von dir untersagen (dann werden ungenehmigte Aufnahmen SEHR teuer für den leichtfüßigen Fotografen!). Übrigens: Ein Lächeln in die Kamera gilt NICHT gleich als Zustimmung zum Fotografieren! Und selbst, wenn die Aufnahme als gegeben und genehmigt hingenommen worden wäre (konkludente Einwilligung), dürfte sie dennoch nicht ohne ausdrückliche Genehmigung genutzt werden.
Wenn also Aufnahmen schon gemacht wurden, wäre es schön, wenn du das durch den Augenschein anderer belegen kannst. Und dann... sollte dir ein zugelassener Rechtsanwalt Weiteres empfehlen, sofern du dagegen noch angehen wolltest. Mit dem schnellen Löschen in der Kamera musst du dich nicht zufrieden geben (siehe oben); es ist auch bei Gerichten bekannt, dass gelöschte Aufnahmen damit nicht vernichtet sind. Der Weg über gerufene Polizei oder spätere Forderungen dürfte allerdings sehr mühevoll sein. In gar keinem Fall dürftest man jedoch dem Fotografen die Kamera wegnehmen, das dürfte zur Beweissicherung nur die Polizei.
Wenn auch nicht dein Thema, Schulabfrager, aber dazu passend,
Der BGH hat 2015 eine neue Regelung bei "Fotos der Ex" entschieden: Bei Beendunug einer Beziehung MÜSSEN etwaige Nackt-/Intimfotos des ehemaligen Partners auf Wunsch ausgegängigt/vernichtet werden. Würden sie dann jedoch noch verbereitet, wäre das eine Straftat schon nach §201a StGB und würde darüber hinaus ggf auch sehr(!) hohe Schadensersatzforderungen ermöglichen.
So ausführlich und fundiert.
Wenn das nächste Mal danach gefragt wird, verlinke ich einfach auf diese Antwort. Hab die Streitdiskussionen dazu satt.
Danke für dein Kompliment, Mojoi! :- )
Aus dem gleichen Zähneknirschen dazu hatte ich es mir mal zusammengeschrieben.
Mahlzeit Mojoi...,
nein-nein, da habe ich ganz sicher nichts verwechselt. Sondern najadann wird wohl die ebenfalls detailliert dargelegten Konsequenzen aus den Persönlichkeitsrechten jedes Menschen, nämlich die Rechtsprechung, nicht verstanden haben. Oder er hatte schlicht meinen Text nicht zu Ende gelesen. Menno, wozu mache ich mir diese Mühe?
Es hat wenig Wert immer nur auf dem "Kunst Urheberrecht" und den sattsam bekannten Texten darin herumzukauen oder auch immer wieder gerne mal den "§201A StGB" (aber ziemlich wahllos) zu zitieren. Um all das geht es natürlich auch (ich beschrieb es ja ausführlich...!), doch hier geht es um die - ebenfalls ausführlich dargelegt und verlinkten/zitierten - Hinweise von Fachanwälten und wie sie die Situation des Fotografierens sehr real, praktisch und auch fachlich einschätzen.
Na ja, dann sollte man die fehlerhaften Anwaltsmeinungen vielleicht viel fachgerechter von GuteFrage aus geraderücken...? ;- )))
Wenn man meinen obigen Text nur schlicht nachvollzieht, sollten eigentlich keine Fragen mehr sein. Und, wenn doch, wäre das etwas für einen Rechtsanwalt, nicht für unaufmerksame Belehrungen von Forenusern.
Aus gegebenem Anlass darf ich hier noch einmal darauf hinweisen, dass keiner von uns zu einer konkreten "Rechtsberatung" befähigt oder ermächtigt ist, sofern er kein zugelassener Rechtsanwalt ist. Für seine persönlichen Belange möge jeder bitte besser seinen eigenen Anwalt fragen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz sagt aus gutem Grund dazu §1.1 "Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unquanlifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen." Ich denke, so etwas sollten wir vor solchen "Das ist falsch!"-Behauptungen oder leichtfüßigem "Fotografieren darf man immer!" besser berücksichtigen. :- )
"Nein, man darf eben nicht einfach so Leute fotografieren"
Diese Antwort ist grundsätzlich falsch, du bringst hier so einiges durcheinander.
Deine Links zum Recht am eigenen Bild beziehen sich immer auf das Veröffentlichungsrecht, auf die Publikation und nicht auf den Akt der Ablichtung.
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Aus deinem Link:
...Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt.
...Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
...Bildnisse von Personen dürfen also nur mit vorheriger (!) Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden.
Na ja, dann informiere dich doch einfach weiter, so lernst dui dazu! ;- )
Brauchst meine Sätze und die Links nur zu lesen ...und zu verstehen, ganz easy ;- )
Definiere mal bitte grundsätzlich falsch.
Wenn man sich in der Schnittmenge von Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht in einem Detail vertut, im Ergebnis aber auf die richtige Antwort kommt, würde ich das anders bewerten.
Wenn das Foto nur für den Privaten Gebrauch ist darf man Fotografieren wen man will, mit Ausnahme von Kompromitierendes Bildern (z.b.Nackt). Hier kann die Person eine Löschung durchsetzen bzw das Foto verbieten.
Für Bilder die öffentlich gezeigt werden oder kommerziel genutzt werden sollen gilt das nicht.
Hier gilt. Für Bilder die auf Privatem Gelände gemacht wurden braucht man das Einverständnis der fotografierten Person es sei denn es ist eine öffentliche Veranstaltung und die Person ist nur eine von vielen und nicht das Hauptmotiv.
Fotos die vom öffentlichem Raum aus gemacht werden ohne Hilfsmittel (Leiter Zoom etc) in einer Bodenhöhe bis 2,5 m ( ausgestreckte Arme) dürfen fast ohne Einschränkung genutzt werden.
Einschränkungen währen z.b. Kunstinstallationen und kompromitierende Personenfotos.
Nicht ganz, berlina...,
jenes "öffentliche Raum, ohne Hilfsmittel" entspringt der sogenannnten Panoramafreiheit. Personen sind im öffentlichen Raum ganz und gar nicht vogelfrei :- )
Ah, "Panoramafreiheit", das Wort hatte ich die ganze Zeit gesucht.
Solang du bzw dein Gesicht nicht das Hauptmotiv sind , es nicht veröffentlicht wird und du dich nicht konkret dagegen ausgesprochen hast kannst du nichts machen
Sonst könnte ja niemand mehr Fotos auf öffentlichen Plätzen machen
Dave, ich darf dich korrigieren:
Nicht der Fotografierte muss widersprechen (oft weiß er ja gar nicht, wenn fotografiert wurde), der Fotograf muss sich um Genehmigung bemühen.
Und wenn mein Gesicht das Hauptmotiv ist?
Dann ist es eine Verletzung deines Persönlichkeitsrechts.
Nein das darfst nicht.
Es ist rechtlich verboten
Sie Internet Bundesdatenschutzgesetz
Es gibt auch einen Unterschied wo das Bild gemacht wurde. Z.b. hat auf Privatgelände auch der Hausherren ein Mitspracherecht ob überhaupt fotografiert werden darf. Fotos vom öffentlichen Raum aus gemacht, ohne Hilfsmittel können hingegen mit wenigen Ausnahmen frei verwendet werden auch Personenfotos.