Fotografieren in fremder Wohnung hinein von außerhalb, ohne Genemigung.
Darf man in einer fremden Wohnung von außen hineinfotografieren ohne Genemigung des Wohnungsinhabers. Gegen welche Gesetze verstöst man dabei ? Der Fotograf ist auch noch ein Anwalt und hat eine Kellerwohnung ( Zimmer ) fotografiert um die Bilder später als Beweis gegen den Wohnungsinhaber zu benutzen.
8 Antworten
Man verstößt damit gegen Art. 2 Abs. 1 und insbesondere gegen Art. 13 Abs. 1 GG.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt auch gegen das Betrachten von außen (spannen) und natürlich erst recht gegen das Fotografieren. Als Rechtsanwalt sollte der Betreffende jedoch wissen, dass die dabei gemachten Bilder ohnehin nicht vor Gericht als Beweis gelten können. Dies ist mit Art. 13 Abs. 5 GG klargestellt.
Der Betreffende sollte sich also mittels Klage gegen diesen unerlaubten Eingriff wehren.
Du verletzt so die Privatsphäre eines anderen und wäre somit rechtlich gesehen kein Beweis.
Ich denke der Fragesteller ist das Opfer
Geschützt wird die Privatsphäre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung dient. So heißt es in Art. 2 Abs. 1 GG:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Na und? Wenn denn keine Gardinen vorhanden sind kann doch auch jeder hineinsehen und dies ist ja auch nicht verboten. Geprüft werden kann allenfalls die Verwertung der Bilder, und ob das von einem Gericht als Beweis gewertet werden darf, entscheidet doch der Vorsitzende, oder? Die Tierschützer sind ja auch rege und solche Bilder kommen sogar in die Medien und alles ist möglich.
Wenn denn keine Gardinen vorhanden sind kann doch auch jeder hineinsehen und dies ist ja auch nicht verboten.
Doch ist es. Grundgesetz heißt das Teil und gilt in ganz Deutschland. Die Unverletztlichkeit der Wohnung gilt im übrigen auch für Betriebe. Auch für Betriebe der Massentierhaltung. Und: Verbrechen, Straftaten und Gesetzesverstöße sind immer möglich, jedoch ändert dies nichts daran, dass sie verboten sind.
Nein, das ist Verletzung der Privatsphäre