Darf ich ein (Karambit) Messer zur Notwehr nutzen?
Ja, diese Frage würde oft gestellt, doch fand ich zu viele veraltete Beiträge so dass ich etwas verunsichert bin. Darf ich also ein feststehendes Karambit Messer mit einer klingenlänge von unter 8,5 cm draußen mit mir tragen? Und wie kann es für mich vor Gericht enden wenn ich einen Angreifer der mich offensichtlich töten wollte (bewaffnet), mit meinem Karambit Messer verletze?
Meines Wissens springt hier der Notwehrparagraph ein, nach dem ich die nötigen Maßnahmen zur Selbstverteidigung treffen darf. Somit darf ich meinem Angreifer jedoch keinen unnötigen Schaden zufügen, da ich, wenn der Angreifer auf dem Boden liegt, theoretisch in Sicherheit wäre und Weg rennen könnte. Doch wäre es berechtigt wenn ich besagten Angreifer mit besagtem Karambit Messer verletze da er mich scheinbar töten möchte und ich mich auf diese Art verteidige da ich anders nicht in der Lage dazu war?
Danke im Voraus und freundliche Grüße, Kai.
9 Antworten
Notwehr ist die Abwehr die "erforderlich" ist ....... Siehe §32 StGB. Wenn es also erforderlich ist kannst du den Angreifer auch aufschlitzen oder abstechen oder mit Kopfschuss erledigen. Ob das erforderlich war entscheidet hinterher die Staatsmacht. Falls ja, bleibst du unbestraft.
Das Führen eines Karambit ist eine OWI laut §43a WaffG und wird mit Bußgeld bestraft. Klingenlänge ist bei Karambit egal da sie vomBKA grundsätzlich als Waffen eingestuft wurden.
Selbstverständlich kann das unerlaubte Führen einer Waffe bei Nichtanerkennung von Notwehr als strafverschärfend wirken.
Trageverbot:
Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer (§42 a WaffG).
Betroffene Messertypen sind:
* Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge
* Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter
* Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser).
Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich tragen, sondern nur in einem "verschlossenen Behältnis" wie einem Rucksack oder einer Aktentasche.
Es gibt aber umfangreiche Ausnahmen vom Verbot, die immer dann greifen, wenn man einen "anerkannten Zweck" geltend machen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege.
Das Gesetz wird in den deutschen Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten sehr unterschiedlich ausgelegt. Eine einheitliche Regelung ist leider nicht in Sicht.
Vom Trageverbot sind auf jeden Fall nicht betroffen:
Alle Klappmesser mit Zweihand-Bedienung beim Öffnen;
alle Klappmesser ohne Klingenarretierung;
feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 Zentimeter (sofern die betreffenden Messer nicht als Waffe eingestuft sind, siebe oben) Die Begrenzung der Klingenlänge auf zwölf Zentimeter gilt nur für feststehende Messer, nicht für Klappmesser!
In aller erster Linie geht es darum eine einschneidige Klinge zu verwenden. Jedes zweischneidige Messer gilt als Waffe. Warum benötigst du ein Karambit? ein einfaches Feldmesser zum Campen etc. genügt und ist absolut legal. Sollte dein Gegner einfach nur zuschlagen wollen würde ich ihn maximal bedrohen. Will er dich jedoch mit einer beliebigen Waffe angreifen bist du berechtigt ihn tödlich zu verletzen. Liegt er am Boden, dann ist gut. Jede weitere Handlung wäre übertrieben. Danach wäre das entfernen und Polizei rufen angebracht um dich nach rechtlich korrekter Handlung abzusichern.
Dann hättest du zumindest ein Bußgeld zu zahlen und dein Messer wäre in jedem Falle weg.
Warum nicht Pfefferspray benutzen? Ist legal, du hältst den Angreifer auf Abstand und erhöhst deutlich deine Fluchtchancen!
Messer sind keine gute Wahl für die Notwehr. Ist der Angreifer selbst mit einem Messer bewaffnet, dann kannst du (und auch sonst niemand) das Risiko handhaben in einen Messerkampf zu gehen. Messerverletzungen sind viel häufiger tödlich als Schussverletzungen!
Und hat der Angreifer kein Messer, dann bräuchstest du schon viel Glaubwürdigkeit und Glück, dass dir der Richter glaubt du wärst das Opfer und nicht andersrum!
Denk mal darüber intensiv nach...
Danke sehr :)
Meine Frage oben war wohl jedoch etwas blöd formuliert.. Es ist nicht so dass ich das nicht weis, wie ich schon jemand anderem hier schrieb.. Es geht mir bei der Frage lediglich darum, zu erfahren, wie eine derartige Situation überhaupt gehandhabt wird. Ich persönlich käme nie auf die Idee mich mit einem Messer zu verteidigen, dafür hab ich schon genügend Aspekte durch betreiben einer Kampfkunst kennengelernt ^^
Darf ich also ein feststehendes Karambit Messer mit einer klingenlänge von unter 8,5 cm draußen mit mir tragen?
Karambits gelte in Deutschland als Waffen. Das Führungsverbot greift bei Waffen unabhängig davon, wei lang die Klinge ist. Die Antwort lautet also nein.
Meines Wissens springt hier der Notwehrparagraph ein, nach dem ich die nötigen Maßnahmen zur Selbstverteidigung treffen darf
Davon steht nichts in § 32 Strafgesetzbuch. Du darfst dich zwar bei einem rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne bestraft zu werden, aber du kannst nicht unter Berufung auf diesen Paragrafen mit ansonsten verbotenen Gegenständen herum laufen.