Darf ich als "rechtlichen"-Beweis heimlich die Stimme des "Drohers" aufnehmen?
siehe Frage
13 Antworten
Ne nach § 201 StGB ist das sogar strafbar
DANKE für die Info!! =)
Hi zmitser,
... rein rechtlich betrachtet, was liegt vor?
- ein Bedrohnungs-, bzw. Nötigungstatbestand gem. §§ 240, 241 StGB zum Nachteil Deiner Person/Deinem Umfeld und
- die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB zum Nachteil des Anrufers
Der Geschädigte zu 1. bist Du. Der Geschädigte zu 2. der (unbekannte?) Anrufer.
Sobald Du eine (Straf-)Anzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft wegen 1. erstattest, werden strafprozessuale Maßnahmen eingeleitet, z. Bsp. Zeugenvernehmung, Beweismittelsicherung, Beschuldigtenermittlung, bzw. -vernehmung.
In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Deine Telefonataufzeichnung als Beweismittel für das Strafverfahren "verwendet" werden kann, oder nicht. Meinem Rechtsverständnis nach steht diesem "Beweismittel" ein Beweisverwertungsverbot nicht im Wege, so dass es als Beweismittel Verwendung finden kann.
Aus folgenden Gründen: "(Zitat) Ausnahmsweise kann freilich anderes gelten, wenn sich der Informationsinteressent in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die Informationen braucht, um größeres Unrecht zu verhindern. Das gilt z. B. in Fällen der Beweisnot, wenn ein Prozeßgegner im Prozeß bestreitet, was er im Vier-Augen-Gespräch nicht bestreiten kann und dem Informationsinteressenten die Beweismittel fehlen. In solchen und ähnlichen Fällen kann es als „fromme List“ erlaubt sein, ein Telefongespräch heimlich mitzuschneiden oder mitzuhören oder einen Zeugen im Nachbarzimmer oder hinter einem Vorhang zu verstecken. (Zitatende)" {Quelle: http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/eme001/fg_50bgh.pdf - Seite 36/37 - A.A. BGH JZ 1991, 927 mit abl. Anm. Helle. -}
Da ein Verstoß nach § 201 StGB nur auf Antrag des Geschädigten (also der drohende Anrufer) gem. § 205 StGB verfolgt wird, sehe ich es bei der Verwendung dieses Beweismittels (Deiner Aufzeichnung) so, wie ein sehr bekanntes Sprichwort: "Wo kein Kläger, da kein Richter!" Ich kann mir nämlich beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Drohanrufer sich da irgendwie selbst ans Messer liefert ;-)
Was ich hier jetzt nicht näher erläutern möchte, da zu umfangreich, ist die Möglichkeit, dass Du neben der Strafanzeige auch zivilrechtlich gegen den drohenden Anrufer (sofern dieser bekannt, oder ermittelt werden kann) Schritte einleiten kannst. Ob der "Gesprächsmitschnitt" hierbei als Sachbeweis angenommen wird, weiß ich nicht, auch hier entscheidet dann das Zivilgericht.
Deine Frage - meine Antwort: "Ja, Du darfst"
IdS
MrDirekt
Womit droht er denn? Eine Aufnahme ohne Wissen und Einverständnis des anderen ist zwar illegal, kann aber eine Art Nothilfe sein bzw. ein Rechtfertigungsgrund darstellen. Wenn er mit der Durchführung eines Verbrechens droht, ist seine Straftat als schwerwiegender einzustufen als die rechtswidrige Aufnahme, was bei der Rechtsgüterabwägung des Gerichts durchaus dazu führen kann (und sicher auch wird), dass das Gericht die Aufnahme ausnahmsweise als Beweismittel anerkennt. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts und kein Freibrief für heimliche und illegale Aufnahmen.
Ist vor Gericht ungültig, es sei denn du teilst dem Droher mit, dass du seine Stimme aufnimmst. Du kannst die Aufnahme aber deinem Anwalt vorspielen oder einer anderen Person und hättest so einen Zeugen, den du nach dem Abhören benennen könntest.
Du kannst es sicher aufnehmen. Offiziell jedoch ist das nicht verwertbar. Aber was wenn Du es Deiner Freundin abspielst und sie kann es ja somit bezeugen es gehört zu haben. Dann geht das durch.