Darf ich als Lehrer einen PC und einen Laptop gleichzeitig steuerlich absetzen?
6 Antworten
Wenn du dem Sachbearbeiter nachvollziehbar erklären kannst, dass du beides für deine berufliche Tätigkeit benötigst, könnte es gehen.
Wenn du nachweisen kannst, dass du beide Geräte neben dem privaten Gebrauch auch beruflich benötigst, kannst du die hälftigen Kosten von der Steuer absetzen. Bedingung: Du musst den Computer tatsächlich in einem wesentlichen Umfang beruflich einsetzen (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Wenigstens das musst du dem Finanzamt nachweisen.
Ansonsten glaube ich nicht, dass der Bearbeiter im Finanzamt beide Geräte anerkennt.
Ja wenn er 100% beruflich genutzt wird, kann man natürlich 100% der Kosten ansetzen. Man muss dann aber auch beweisen, dass dieser nie privat genommen wird.
Wenn die Geräte jedoch im privaten Haushalt stehen, ist das erstmal nach der allgemeinen Lebenserfahrung erstmal als Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass diese nicht ausschließlich beruflich genutzt werden.
Und wenn es ein Arbeitszimmer in der Wohnung gibt? (Mit Patientendaten und immer abgeschlossen). Da steht der "Berufliche" und privat - Wohnzimmerecke - die alte Nudel für den Privatgebrauch und Homeschooling der Kinder ...
kommt drauf an was du damit machen willst und musst.
wenn du beide Geräte für die Arbeit benötigst, dann sicher.
wenn nicht, dann wahrscheinlich nicht.
probiere es einfach, NEIN sagen kann das FA immer noch.
Ich würde es auf jeden Fall versuchen Das dürfte unter Ermessensspielraum fallen. Im Zweifelsfall musst Du es halt vor Ort erklären.
Hallo,
dagegen ist nichts einzuwenden, da sie einmal für Ihr Heimbüro und einmal für unterwegs investieren. Beide Anschaffungen lassen sich überzeugend begründen(nicht dass Sie das unbedingt nötig hätten, wenn sie wollen können SIe sich auch einen Perser in Ihr Büro legen) Der Abschreibungszeitraum für Anlagegüter dieser Art (keine GWG!) beträgt 3 Jahre.
MFG
Harry
Kleine Korrektur. Die Abschreibungsdauer von Computer, -zubehör, Hard- und Software wurde auf 1 Jahr reduziert ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und diese Sachen sind daher immer sofort abschreibbar. BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013
Bis zum VAZ 2020 stimmt deine Ausführung weiterhin :)
Und wenn er 100% beruflich genutzt wird? Kann man dann auch alle Kosten absetzen?