Darf Hausverwaltung einen neuen Türknauf zum Hausflur verbieten?

12 Antworten

Ein Recht darauf, einen eigenen Türknauf anzubauen, hast Du nicht. Die Hausverwaltung, die die Eigentümergemeinschaft vertritt, hat das Recht dazu, den Rückbau von Dir zu verlangen.

Allerdings ist das schon etwas pingelig. Ein Flur und ein Treppenhaus, bei dem von oben bis unten alles gleich aussieht, wirkt eher steril. Aber es geht eben auch darum, dass durch eine Ausnahme nicht ein "Dammbruch" verursacht wird, bei dem plötzlich jeder meint, er kann machen was er will.

Der eine montiert einen speziellen Türknauf. Der andere verziert seinen Briefkasten besonders schön. Der dritte drapiert siene schönsten Treter im Flur, wie es ihm am besten gefällt. Der nächste stellt Blümchen vor die Tür und ins Treppenhause usw.

Ist alles einheitlich, weiß im Grunde auch jeder, was erlaubt ist und was nicht.

Azteca74 
Beitragsersteller
 07.05.2014, 18:48

Das kann ich ja verstehen. Aber genau das ist der Punkt! Andere Parteien haben Schuhe aufm Flur, Deko an den Türen, bunte Fußmatten etc... und jetzt soll mein Alu Türknauf am Ende des Erdgeschossgangs das Problem sein, wo nur zwei Nachbarn dran vorbei laufen?

Das kann doch auch nicht sein...

schleudermaxe  08.05.2014, 22:25
@Azteca74

...wenn denn andere keine Miete bezahlen bedeutet dies ja nicht, daß alle anderen auch nicht bezahlen müssen. Also Bitte! ...und wem gehört der Knauf? Der WEG? Und wer hat den ausgetauscht? Ein Mieter! Was bitte hat ein Mieter mit der WEG und deren Eigentum am Hut?

Die Tür gehört nicht Dir, sondern dem Vermeiter und wenn derVermeiter eine einheitlich Optik nach draußen mit weißen Türknäufen möchte, musst Du das hinnehmen ....

Azteca74 
Beitragsersteller
 07.05.2014, 18:35

Dem Vermieter gehört das Haus nicht. Nur 2-3 Wohnungen. Die Beschwerde kam ja von der Hausverwaltung...

Formal juristisch nach dem WEG-Gesetz ist das nicht zulässig. Da Du jedoch Mieter bist könnte das Mietrecht gelten. Und hier haben Mieter oft mehr Rechte als Eigentümer.

Der Hausverwalter hat zwar die Befugnis Dich anzuweisen, den Türknauf wieder zu entfernen, aber er darf es nicht durchsetzen!

Wenn Du es so belässt, dann müsste dieses Thema erstmal als TOP auf die nächste ETV kommen. Dann müsste es eine Mehrheit von Eigentümern geben, die beschliessen, dass der Eigentümer der Wohnung (also Dein Vermieter) dafür zu sorgen hat, dass der Türknauf wieder in den Originalzustand zurück versetzt wird. Hier beisst sich dann ggf. das WEG-Recht mit dem Mietrecht.

An Deiner Stelle würde ich es so belassen mit dem Hinweis, beim Auszug es wieder zurück zu bauen. Am besten schriftlich.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass tatsächlich wegen dieser Kleinigkeit in einer ETV darüber diskutiert und dann auch noch gegen Dich bzw. Deinen Vermieter abgestimmt wird.

Es geht hier ja nicht um die Einheitlichkeit nach draussen. Nachdem Du auch am Ende des Gangs bist, ist es in der Tat lächerlich ...

Interessante Frage. Aber sie dürfen das tatsächlich verbieten. Denn.......der Hausflur gehört nicht zu deiner Mietsache, die Eingangstür ist nicht dein Eigentum. Genausowenig darfst du ja etwas an der Fassade anbringen. Allerdings kann man sich auch anstellen. Ich gehe mal davon aus, dass das nicht mal jemandem aufgefallen wäre, wenn dein Nachbar sich nicht daran gestört hätte. Wer keine Probleme hat, macht sich welche? Hast du den alten Türknauf weggeschmissen oder aufbewahrt?

Azteca74 
Beitragsersteller
 07.05.2014, 18:33

Ich habe ihn selbstverständlich noch hier, wollte es ja beim Auszug wieder umrüsten. Das Schloss darf ich ändern und den Knauf nicht. Etwas Sinnfrei eigentlich.

Andere Mieter haben zig Paar Schuhe oder je nach Jahreszeit Deko an der Tür die das "Gesamtbild" um längen verändert als ein Türknauf...

StupidGirl  07.05.2014, 18:54
@Azteca74

Der Knauf verändert tatsächlich die Optik, ob du ein neues Schloss eingebaut hast, ist nicht sichtbar, auch nicht, wenn du mit einer Lupe guckst.

Und natürlich hast du recht, was die Hausverwaltung macht, ist Korinthenkackerei.

Ja, denn der BGH hat vor kurzem festgestellt, daß die Wohnungstür nicht zum Sondereigentum des Eigentümer/Vermieters gehört, sondern zum Gemeinschaftseigentum. (Urt. v. 25.10.2013, Az. V ZR 212/12)

Azteca74 
Beitragsersteller
 07.05.2014, 18:30

Am Gemeinschaftseigentum darf man also das Schloss austauschen, aber nicht den Türknauf? Was soll das denn für einen Sinn ergeben?

Nemisis2010  07.05.2014, 19:17
@Azteca74

In dem o.g. Urteil ging es um die Umgestaltung einer Wohnungseingangstür in einer WEG.

Das Gericht begründete die Entscheidung so: Wohnungseingangstüren stünden räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum, da sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienten. Erst durch ihre Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen müsse, damit Sondereigentum entstehen könne (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehörten, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.

Ob hier das WEG-Recht das Mietrecht oder umgekehrt überlagert wird im Streitfall zu klären sein.