Darf einen ein Laden-Detektiv zwingen, auf Polizei zu warten, wenn man nichts getan hat?
Einer Freundin von mir ist etwas passiert, bei dem sie nicht wusste, wie sich verhalten: ein Detektiv beschuldigte sie in einem Laden, etwas geklaut zu haben, was aber nicht der Fall war. Er sagte auch nicht konkret, was sie angeblich geklaut hat.
Sie weigerte sich, ihm ihre Tasche zu zeigen. Daraufhin wurde die Polizei geholt und das hat ziemlich lange gedauert...sie hat dann gewartet, obwohl sie eigentlich was vor hatte.
Hätte sie da wirklich warten müssen, obwohl sie sich nichts zuschulde kommen hat lassen?
23 Antworten
Nein, darf er eigentlich nicht.
Ich schreibe eigentlich, weil er darf das sicher nicht, aber tut er es, passiert ihm nichts.
Warum?
Also nehmen wir an, der Ladendetektiv denkt, Du hättest was stiebitzt. Hättest Du das, hätte der das Recht, Dich festzunehmen.
Dieses Recht hat im übrigen jeder, lies mal hierzu § 127 Abs. 1 StPO. Dort steht: "Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."
Nach herrschender Lehrmeinung in der Rechtslehre ist es hierbei erforderlich, dass Du die Tat auch wirklich begangen hast. Hast Du das nicht, dürfte man Dich auch nicht festnehmen.
Nach Lehrmeinung ist es also nicht statthaft, dass man Dich festnimmt, es wird hierbei in diesem Moment eine Freiheitsberaubung durchgeführt.
So weit, so gut.
Aber:
Zu Deinem Pech jedoch, der Detektiv geht von der Annahme aus, Du hättest was stiebitzt, hat hierbei etwas verwechselt, was ihm aber nicht klar ist. So geht er in dem Moment davon aus, dass er die Berechtigung hat, Dich festzunehmen -begeht hierbei jedoch eine Freiheitsberaubung.
Genau diese irrtümliche Annahme führt, so die Begründung, zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnisbestandsirrtums, genauer des Erlaubnisexistentirrtums - bei dem der Täter (der Freiheitsberaubung) sich über tatsächliche Umstände irrt und irrig davon ausgeht, er dürfe das tun.
Die Wertung des Erlaubnisbestandsirrtums ist jetzt seit jeher umstritten, es gibt 5 unterschiedliche Auslegungen in der Rechtslehre - was jetzt aber zu weit führen würde.
Letztlich wird man in der Praxis zu prüfen haben, ob der Irrtum vermeidbar war. Vermeidbar bedeutet nicht, Du hast gesagt, dass Du unschuldig bist - denn das sagt jeder, auch ein wirklicher Täter - sondern ob Tatsachen vorliegen, welche den Irrtum klar erkenntlich gemacht hätten.
Lagen solche vor, hätte man den Irrtum klar erkennen können, hat ihn jedoch nicht erkannt, begründet das eine fahrlässige Erfüllung des betreffenden Straftatbestandes, in diesem Fall also eine fahrlässige Freiheitsberaubung.
Zu Deinem Pech ist laut § 239 StGB eine Freiheitsberaubung jedoch nur strafbar, wenn diese vorsätzlich durchgeführt wurde, eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist nicht strafbar.
Hätte man den Irrtum nicht so ohne Weiteres vermeiden können, ist das ein Schuldausschließungsgrund. Ohne Schuld keine Tat - daher auch straffrei.
Genau darum wird auch eine Strafanzeige gegen das Personal nichts bewirken, denn wie man es dreht und wendet, Strafe ist hierbei nicht vorgesehen.
Daher kannst Du nichts machen, dass eine Wirkung erziehlen wird. Du kannst natürlich Strafanzeige erstatten, auch wird man diese entgegen nehmen, auch wird man ein Strafverfahren eröffnen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Nur wird sie nicht zu einer Bestrafung führen.
Daher, er darf das "eigentlich" nicht.
Nun kommen wir noch eine Stufe weiter. Du wehrst Dich, der hält Dich mit Gewalt fest. Das ist dann über den Erlaubnisexistenzirrtum eine fahrlässige Körperverletzung. Diese wird bestraft, wenn er den Irrtum hätte bemerken können, da eine Körperverletzung auch bei Fahrlässigkeit unter Strafe steht.
Komplett richtiger Zusatz.
2x DH ... 1. Top Antwort .. 2. Ich muss nix mehr schreiben :-D
Das sollte als beste Antwort prämiert werden. Deckt alle Eventualitäten ab.
Dem kann ich auch zu 100% zustimmen. DH und das sollte den Stern bekommen.
@Nils2: Darauf wollte ich auch hinaus.
Der Detektiv hat Hausrecht in dem Grad der ihm vom Besitzer zugestanden wird.
Er darf verdächtige Personen befragen, in vielen Läden soger eigenständig Hausverbot erteilen.
Die Handtasche durchsuchen darf er nur mit einwilligung der Person, bei verweigerung ist es sein gutes Recht die Person vor Ort zu behalten und die überprüfung durch die Polizei veranlassen.
Wär sie einfach gegangen wär der Verdacht entstanden das sie versucht das Diebesgut loszuwerden und somit erst recht in schwierigkeiten gekommen.
Ja, sie muss warten. Der Detektiv darf sie nicht durchduchen, das darf nur die Polizei. Wenn sie nichts getan hat, hat sie ja auch nicht zu befürchten.
Dann muss sie auch nicht warten. Ein festnahmerecht gibt es nur bei Straftaten.
Meine Güte !! Ob eine Straftat vorliegt das woll der Detektiv ja prüfen. Ist das wirklich so schwer zu verstehen? Wenn keine Straftat vorliegt , wenn sie nichts geklaut hat dann entschuldigt sich der Mann und die Sache ist geklärt.
Wenn Du mitn Auto inne Verkehrskontroille gerätst --- zeigste dann auch Deinen Ausweis und Lappen nicht , nur weil du der Meinung bist Du hast nichts gemacht? Mal nachdenken ....
Doch, dann zeige ich das, sogar gerne. Denn die Beamten dort haben nach dem Polizeiaufgabengesetz des jewiligen Landes und nach der StVO/StVG/StPO das recht entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
Ein dahergelaufener Dedektiv hat das hingegen nicht.
ja sie muss solange warten bis die polizei da ist. denen muss sie dann den inhalt der tasche zeigen. nur so kann der sachverhalt geklärt und ein irrtum ausgeschlossen werden. aber wenn ich nichts getan hätte könnte man ruhig in meine tasche schauen.
Ein Kaufhausdetektiv hat im Prinzip nur die sog. "Jedermannsrechte". Also ar darf den verdächtigen nur festhalten, wenn er ihn auf frischer Tat erwischt hatte und sich der Täter nicht ausweisen will oder kann.
Da der Detektiv den Verdächtigten nicht gegen dessen Willen durchsuchen darf, muss jener auf die Polizei warten, damit diese die Sache klären kann.
Wenn sich der Verdacht als unegründet erweisen sollte, kann man gegen den Unglücksdetektiv vorgehen und auch vom Laden mindestens eine Entschuldigung erwarten.
Der Kaufhausdetektiv oder sein Arbeitgeber machen sich allerdings Schadensersatzpflichtig wenn durch das ungerechtfertigte Festhalten ein Schaden entstanden ist, z.B ein Knöllchen weil man sein Fahrzeug nicht rechtzeitig entfernen konnte. Die Strafbarkeit ist eines, die Schadensersatzpflicht etwas anders auch bei einem Erlaubnisexistenzirrtum hafte man für den Entstandene Schaden, ich für meine Teil würde wenn die Polizei kommt in so eine Fall eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung machen. Ganz Bitter kann es werden wenn es zu einer Körperverletzung kommt, den in so eine Fall sind Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeldforderungen möglich. Der Erlaubnisexistenzirrtum kann also für den Kaufhausdetektiv oder seinen Arbeitgeber wenn es dumm läuft verdammt teuer werden.