Darf ein/e Schuldirektor/in den Schulranzen eines Schülers kontrollieren?
Letztens wurde von einem Mitschüler aus unsere Klasse der Rucksack kontrolliert, weil ein verdacht bestand, das dieser eine E-Shisha bei sich hätte. Darf der/die Schuldirektor/in dann den Rucksack kontrollieren? Oder darf der Schüler sich weigern?
(es wurde nichts gefunden. Die Direktorin hat sich bei dem Schüler nicht entschuldigt)
5 Antworten
Sie darf nicht reinschauen ohne Einverständnis des Schülers.
Das Durchsuchen von pers. Sachen bedingt hoheitliche Rechte und einen konkreten Verdachtsmoment.
Sie hätte die Cops rufen müssen, wenn der Schüler nicht bereit gewesen wäre den Rucksack zu öffnen.
Schuldirektoren und -direktorinnen haben hoheitliche Rechte und Pflichten, deshalb sind sie auch immer verbeamtet.
Deshalb darf bei begründeten Verdacht der Schulranzen durch diese durchsucht werden, durch "normale" Lehrer und Lehrerinnen jedoch nicht.
ja, darf sie, warum sollte sie als Aufsichtsperson so etwas auch nicht dürfen. Er darf sich verweigern, jedoch bei begründetem Verdacht (sonst hätte sie es nicht gemacht) darf sie auch die Polizei rufen habe ich gehört
Die Schule gehört zur Hoheitsverwaltung!
Ich wiederhole für Interlligenzverweigerer und Lernunwillige:
Lehrer und Schuldirektoren haben keine hoheitlichen Rechte!Da irrst du gewaltig.
Dann präsentiere mir entsprechende Gesetzestexte oder Entscheidungen der Gerichte.
Kannst du das nicht, gib Ruhe!
Nach den Schulgesetzen der Länder und diese als Teil des besonderen Verwaltungsrechtes befinden sich Schulorgane und Schüler in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sog. besonderes öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis., wie auch Beamte, Strafgefangene und Asylbewerber. Der Unterricht selbst ist schlicht hoheitliches Handeln. Verweise und ähnliche Schulstrafen, Benotungen bzw. die dann entstehenden Schulzeugnisse , Schulaufnahmeentscheidungen oder Schulverweisungen sind Verwaltungsakte und dann auch beim Verwaltungsgericht anfechtbar . Nachdem der Schulbetrieb öffentlich-rechtlich ist, ist infolge auch das Hausrecht öffentlich-rechtlicher Natur . Begründete Sicherheitsmaßnahmen auf dem Schulgelände und da kann auch einmal bei begründetem Verdacht eine Durchsuchung des Schulranzens notwendig sein (siehe Bedrohungslage bei Waffen, Messer u.ä.) sind dem öffentlich-rechtlichem Hausrecht des Schulleiters oder des beauftragten Lehrers zuzuordnen und sind dann im Vollzug hoheitliche Maßnahmen.
Es fehlt nach wie vor die Quellenangabe...
Es gab aber keinen begründetetn verdacht und der schüler wurde nicht nach seinem Einverständnis gefragt
und das weisst du woher, das kein begründeter Verdacht vorlag ?
Lehrer und Eltern sind allmächtig ....
Ne so funktioniert das nicht einfach...ein Mensch hat ein Grundrecht auf seine Besitztümer und Privatsshäre
Grundsätzlich nein, außer er gibt sein Einverständnis oder es besteht ein begründeter Verdacht
1. Gab es keinen begründetetn verdacht
2. Es wurde nicht nach seinem Einverständnis gefragt
Nein darf sie nicht.
Lehrer und Schuldirektoren haben keine hoheitlichen Rechte!