Spinntkontrolle -rechtlich erlaubt oder nicht`?

10 Antworten

Hallo Testex!

Ganz klares "Nein". Zwar unterliegen Spinde ebenso wie das eigene Auto nicht der Unverletzbarkeit der Wohnung aus dem GG, ist aber rechtlich eine Taschenkontrolle wie auch das Ausleeren der darin befindlichen Tasche. Man braucht dafür also keinen Durchsuchungsbeschluß gegen den Nutzer. Aber eine Privatperson darf auch selbst eine solche Taschenkontrolle nicht durchführen, auch ein Chef nicht. Das darf einzig und allein die Polizei oder von ihr dafür beauftragte Personen (z. B. Ordner im Fußballstadion). Sonst niemand. Selbst wenn man jemanden auf frischer Tat beim Diebstahl erwischt, darf man ihn (aber auch nur bei unbekannter Identität) bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, aber niemals durchsuchen; es sei denn, der Beschuldigte willigt ein, sich durchsuchen zu lassen. Das bedeutet, Sie hätten sich nicht durchsuchen lassen müssen, Sie hätten sogar samt Ihrer Habe unbehelligt gehen dürfen, da man davon ausgehen darf, dass der AG Ihre Identität kennt. Wenn Ihre Aussagen zutreffen, dann hat sich Ihr AG eine ziemliche Räuberpistole geleistet. Eine Anzeige wegen Amtsanmaßung wäre möglich und ich bin mir ziehmlich sicher, dass Sie damit Erfolg hätten. Aber vielleicht sollten Sie auch überlegen, ob Sie nicht des Friedens willen, den Streit beilegen. Wenn Sie sich bei der Taschenkontrolle so verhalten hätten, wie Sie eigentlich gedurft hätten, hätte man früher oder später vermutlich einen Durchsuchungsbeschluss Ihrer Wohnung angeordnet. Ihr AG hat sich völlig falsch verhalten, kein Zweifel. Aber jetzt, wo passiert ist, was passiert ist, stellt sich doch die Frage, ob eine kleine Flasche Reinigungsmittel weiteren Aufwand wert ist, damit sich noch Gerichte damit beschäftigen müssen. Um mal einen ehemaligen Kollegen von mir zu zitieren, er sagte: "Junge, halt den Ball flach!". Und wenn ich mir die Tischtennis-Matches anschaue, dann sind es meist die besonders flachen Bälle, die den Gegner bezwingen. Gruß Navvie

Die von Dir geschilderte Spindkontrolle geht über das erlaubte Maß und hinsichtlich ihrer Begründung so weit hinaus, dass sie gerichtlich relevant ist. "Anlassbezogene" Spindkontrollen oder sogar Leibesvisitationen durch speziell hierfür vorgesehenes Personal sind im beruflichen Umfeld in Abstimmung mit dem Betriebsrat zulässig. Da aber offensichtlich kein Verdachtsmoment auf Diebstahl bestand, hätte Dein AG Deinen Spind und vor allem die Privatgegenstände nicht kontrollieren dürfen. Falls er den Verdacht des Drogenkonsums bei Dir hat, muss er die Drogenfahndung verständigen und alles weitere der Polizei überlassen. Du wirst für Dein weiteres Vorgehen einen Rechtsanwalt (Arbeitsrecht) brauchen.

Testex 
Beitragsersteller
 28.07.2011, 19:59

was is mit er flasche? wenn ich morgen zu ihm hingeh muss er mir die wieder aushändigen? oder darf er die behalten und tests darn machen lassen? mein chef hat gute kontakte zur polizei und ich glaube er wird diese beziehungen ausnutzen.

hiphoptiptop  28.07.2011, 22:03
@Testex

für unrechtmäßig erlangte Beweismittel besteht meist ein Verwertungsverbot vor Gericht.

Ob der Chef den Spind durchsuchen arf weiß ich ehrlich gesagt nicht. Wenn er dir vom AG überlassen wurde kann ich mir schon vorstellen dass er das Recht hat diesen auch öffnen zu lassen und einen Blick hinein zu wagen. Allerdings ist das Durchsuchen deiner Privatgegenstände definitiv unzulässig. Setze dich mit einem Berater vom Personalrat oder der Gewerkschaft zusammen, die werden dir da genau Auskunft geben.

meine meinung? nach absprache mit dem betriebsrat für alle spinde und wenn ein verdacht vorliegt für einen einzelnen spind im beisein des mitarbeiters..... die einbehaltene flasche ist dein eigentum und muss zurück gegeben werden.... rücksprache auch hier - erst betriebsrat und dann.....

zur polizei ...das sagt man so leicht und dann ????

Natürlich nicht.

Sofort Strafanzeige! Ab zur Polizei.