Darf ein Verkehrsrowdy gefilmt werden?
Die kontrovers geführte Diskussion um die Bewertung und Zulässigkeit der Aufnahmen von im Fahrzeug verbauten Dashcams ist mir bekannt, heute möchte ich aber etwas anderes wissen.
Folgende Situation: Auf der Autobahn gefährdet ein rücksichtsloser Fahrer mit seinen Manövern massiv den Verkehr (überholt mit Tempo 170 in der 100er Zone links und rechts in Schlangenlinien zwischen Kolonnen durch, oft nur einen halben Meter vor den Fahrzeugen vorbei, scheinbar um den Mitinsaßen in seinem Auto zu imponieren.), mehrmals kommt es fast zur Massenkarambolage.
Wie sieht es nun aus, wenn mein Beifahrer dieses Verhalten mit dem Handy filmt? Würde dieses Bildmaterial als Beweis genutzt werden dürfen, wenn ich das Ganze zur Anzeige bringe?
(Bitte nach Möglichkeit keine Mutmaßungen sondern Quellen)
5 Antworten
Eine Quelle müsste ich jetzt suchen, weiß aber, dass Videomitschnitte von Gefährdungs- oder Gefahrensituationen vor Gericht zulässig sind, um deren Ausmaß belegen zu können.
Das Videomaterial wird außerdem von der Justiz vorab begutachtet und unzulässige Stellen beschnitten oder unbeteiligte Personen unkenntlich gemacht.
Wenn Du die kontrovers geführte Diskussion der Dashcams ja kennst, kannst Du es im Prinzip auch auf das Handy umschlagen.
Aus meiner Erfahrung heraus ist es mit Handies wie Dashcams gleich und eine eindeutige Bewertung ist hier noch nicht durch, aber eine Tendenz. Proaktiv Anzeigen nein, Verteidigen oder Aufklären ja.
Das Filmen aus dem Auto heraus ist eigentlich eine rein private Handlung. Der Düsseldorfer Kreis (Datenschützer) hat gegen die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetz aber eingewandt, dass das beim Filmen zum Zweck der Weitergabe der Daten um einen Unfall aufzuklären, aber anders gestellt und daher zulässig ist.
„Soweit mit den Dashcams in öffentlich zugänglichen Bereichen gefilmt
wird und als Hauptzweck der Aufnahmen die Weitergabe von Filmaufnahmen
zur Dokumentation eines Unfallherganges angegeben wird, ist der Einsatz,
auch wenn die Kameras von Privatpersonen eingesetzt werden, an den
Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu messen.“
Das gilt aber nur zur Aufklärung. Bei Aktivem Filmen um jemanden zu belangen, dürften die Aufnahmen nicht zugelassen werden. Hier gab es bereits genug Urteile gegen "selbsternannte Polizisten".
Die letzte Entscheidung wird der Richter treffen, nämlich ob er das Beweismittel zulässt oder nicht. In Eurem Fall tippe ich auf nein, es dürfte aber die Zeugenaussage des Beifahrers (oder anderer Verkehrsbeteiligter) ausreichend sein.
Im dümmsten Fall steht dann Aussage gegen Aussage. Da heißt es dann: im Zweifel für den Angeklagten.
Normalerweise reicht die Anzeige nebst Nennung des Kennzeichen des Rowdys schon unter Begründung Eurer beiden Zeugenaussagen.
Die spontane Videoaufzeichnung des Geschehens wird zumindest für Deinen Beifahrer in soweit keine negativen Konsequenzen haben, als dass sie NICHT in öffentliche Portale ( auch nicht untereinander zu verbreiten ) gelangen.
Dann KANN man sowas zwar der Polizei zur Untermauerung der Zeugenaussage durchaus vorzeigen, aber über mögliche Zulassung als Beweismittel entscheidet je nach Individualität der Fall-Lage, Schwere der Straftat und Notwendigkeit in der Aufklärung dann letztlich die Staatsanwaltschaft.
Stellt vorher ( bevor Ihr das Video bei der Polizei überhaupt erwähnt ) aber unbedingt sicher, dass Ihr selbst absolut regelkonform ( Geschwindigkeit / Abstände ) während des Aufzeichnungszeitraumes unterwegs wart. 😉
Einfach alles filmen ist illegal, es gilt als Eingriff in die Privatsphäre. Eine Straftat zu filmen ist aber nicht illegal. Der Aufklärung der Straftat wird dabei eine höhere Bedeutung beigemessen als der Privatsphäre des Täters.
Die Kameraaufnahmen sind ja immer dann unzulässig und nicht verwendbar, wenn sie ständig ohne Anlass aufgezeichnet werden.
Wenn die Kamera gezielt eingesetzt wird, um einen speziellen Fall zu filmen ist das unproblematisch. Egal ob über Dashcam oder Beifahrer.
Dürfte also kein Problem sein!