Darf ein Lehrer in der 3. Klasse unangemeldete Klassenarbeiten schreiben, die benotet werden?
Wir Eltern haben Probleme mit der Deutschlehrerin unserer Tochter, die in die 3. Klasse geht. Sie vermittelt den Lernstoff nur unzureichend und leider haben sich mehrere Kinder mit der neuen Lehrerin verschlechtert. Nun hat sie gestern unangemeldet eine Klassenarbeit in Form einer Nacherzählung geschrieben, die auch benotet werden soll. Darf sie dies? Das Thema wurde auch nicht wirklich geübt - einmal gab es eine Nacherzählung als Hausaufgabe auf und diese wurde nicht einmal eingesammelt. Ich wäre dankbar für Antworten! LG, Lillibutz
11 Antworten
Kurztests über den aktuellen Lernstoff sind auch ohne Vorankündigung erlaubt. Die Benotung ist (ausser bei Mathe und Naturwissenschaften) immer höchst persönlich und daher subjektiv. Sie soll jedoch wohlwollend sein und den pädagogischen Aspekt berücksichtigen.
In Ihrem Falle wollte die Lehreren wohl wissen, ob sie sich vorbereitet haben (z.B. die aufgegebene Lektüre gelesen) und ob sie das zum Ausdruck bringen können.
An sich aus Ihrer schilderung nichts Unkorrektes zu erkennen. Wenn der eine Lehrer etwas höhere Maßstäbe setzt, dann ist das nun mal hinzunehmen. Da der trend zum Bundesweit vergleichbaren Lernstoff geht, muss auch der Lernerfolg erfasst werden und die Noten müssen nicht nur seine Ausprägung in der Gruppe, sondern auch übergreifend darstellen.
Ich war jahrelang Schulsprecher, daher meine ich zu wissen, dass diese Kurztests auch nicht für das ganze Halbjahr ausschlaggebend sind. Sie werden wohl zur Disziplinierung eingesetzt.
Sehr gut Indy - sehe ich absolut auch so; diese Tests sind m. E. nur in dieser Form überhaupt sinnvoll.
klassenarbeiten müssen immer angekündigt sein. nur tests und kurzkontrollen dürfen unangekündigt geschrieben werden
Klassenarbeiten werden "in der Regel" angekündigt; gerade in der Grundschule kann davon abgewichen werden (Angstvermeidung). Eine Regelung gesetzlicher Art (in der ASCHO) zur vorherigen Ankündigung gibt es dazu nicht mehr (vgl. z. B. Land NRW: Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe 1 = APO-S1, § 6). Wenn die Lehrperson das Thema "Nacherzählung" im Unterricht behandelt hat, kann sie also eine Arbeit darüber -auch unangekündigt- schreiben. Die Hausaufgabe muss nicht unbedingt "eingesammelt" und korrigiert werden bzw. worden sein; sie kann durchaus "nur" im Unterricht aufgegriffen und besprochen worden sein; somit wurden Hilfen zur Anfertigung einer Nacherzählung vermutlich gegeben. - Dass eine Lehrperson den Lernstoff "unzureichend" vermittelt, dies Urteil steht den Erziehungsberechtigten so einfach nicht zu; und ein Lehrerwechsel kann zeitweilig sowohl zu Verbesserungen als auch zu Verschlechterungen führen, das ist "normal". Außerdem: Es läuft gerade ein kurzes erstes Halbjahr seinem Ende entgegen. Keine Panik! Und dann kommt noch das 4. Schuljahr. Also: Die Kollegin darf das, und mit der Beurteilung von Lehrerleistungen sollte man/frau vielleicht doch vorsichtiger sein!
Danke.
natürlich darf sie das. und für deutsch muss man auch nicht wirklich lernen (ausser man hat eine andere muttersprache).
Solche Eltern sind der Grund, warum viele Lehrer vorher in Rente gehen müssen.
Eine solche gründliche und kenntnisreiche Antwort lese ich immer gerne.