Darf ein fremder mich ohne Erlaubnis in meinem Haus fotografieren, Was kann man in solchen Fällen tun?
Unsere Küche hat 3 Fenster nebeneinander (und leider keinen Rollladen, Vorhänge oder sichtschutz, ich wohne zur Miete in einer WG). Draußen An der Straße vor dem Haus (Ca 10 Meter vom Haus entfernt) ist eine Bushaltestelle. Als ich heute gekocht habe, lief vor dem Haus eine Frau vorbei, die ich zuerst nicht bemerkt habe, aber dann hatte ich plötzlich das Gefühl, dass mich jemand anstarrt und sehr langsam vor dem Haus vorbeiläuft... Ich habe mich ein bisschen erschrocken, aber dachte mir erst nichts dabei. Ich habe stattdessen versucht mich auf das kochen zu konzentrieren. An der Bushaltestelle waren auch Leute, die haben sich alle ganz normal verhalten. Die Frau aber nicht, sie lief dann nach ein paar Minuten wieder ganz langsam am Haus vorbei ( in die andere Richtung) und starrte zu den Küchenfenstern rein (das war sehr offensichtlich, sie blieb auch stehen). Ich habe mich weggedreht und den Küchentisch gedeckt, aber mir war es sehr unheimlich. Als ich wieder zum Herd gehe, um das Essen zu holen, sehe ich zu meinem Schrecken, dass die Frau immer noch da steht und jetzt mit ihrem Handy Fotos von mir macht!! Ich habe mich ein bisschen wie in einem Horrorfilm gefühlt und bin schnell aus der Küche gegangen um mich zu beruhigen. Ich habe überlegt, die Frau zu konfrontieren, aber was hätte es gebracht...? Sie hätte mir sicher nicht ihren Namen verraten und bestimmt hätte sie es geleugnet, dass sie Bilder von mir macht. Was kann man in so einer Situation tun? Darf diese Frau mich in meiner Privatsphäre einfach fotografieren? Und warum macht sie denn in der Dämmerung Bilder von mir durchs küchenfenster? Warum nur?
9 Antworten
Unangenehme Situation!
1. Sofort Licht aus!
2. Schauen das dem Essen nichts passiert.
3. Wenn die Person noch vor dem Fenster steht, mit einer Taschenlampe anleuchten
Sollte das nicht helfen, zumindest andeuten das man die Person fotografiert.
Wenn im Erdgeschoss Fenster ohne Sichtschutz zur Strasse einsehbar sind, kennen manche Menschen keine Hemmungen und glotzen einem in die Wohnung. Das mit dem Foto ist sicher extrem dreist.
Auch wenn es bisher nur einmal war, ein Sichtschutz wäre das einfachste.
Hallo,
zunächst einmal Grundsätzliches:
Prinzipiell darf ich von einer Person ein Foto oder ein Video machen.
§ 22 KunstUrhGBildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Von "Bildnissen anfertigen" steht hier nichts.
Jedoch gibt es im Strafgesetzbuch den Paragraphen
§ 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
Diese beiden Punkten sollten reichen, daher kopier ich den restlichen Text nicht mit.
Du befindest dich in einer Wohnung, also dürfen von dir keine Bildaufnahmen hergestellt werden.
Die Frau begeht also mit ihrer Handlung eine Straftat.
Du kannst somit jederzeit die Polizei rufen, da wir Straftaten verfolgen müssen. Des Weiteren hättest du einen zivilrechtlichen Anspruch darauf, dass die Fotos wieder gelöscht werden. Auch hierfür können eigentlich nur wir dir helfen, da du für deine Forderungen ja die Personalien brauchst, welche die Polizei bei der Frau aufnimmt...
Wieso die das gemacht hat, lässt sich nicht sagen.. vielleicht hast du ihr gut gefallen, oder das Tapetenmuster in eurer Küche war so schön, dass sie es ihrem Mann zeigen wollte... oder sie spinnt oder sonst etwas.
Jedoch würde ich keine Vorbereitungshandlung für andere Straftaten, wie z.B. einen geplanten Einbruch in das Vorgehen interpretieren.
Also unterm Strich:
Es liegt eine Straftat von ihr vor, du kannst die Polizei rufen, mach dir keinen Kopf:)
Soso. Ich wurde also belehrt.
Von jemanden der das erst als Straftat bezeichnet und mich als belehrungsresistent ansieht und im selben Beitrag im letzten Abschnitt zurückrudert.
Wenn aber Gesetzestexte gewünscht werden ,bitteschön.
In Deutschland ist für das Erstellen von Foto- und Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich. Vom öffentlichen Raum aus darf jedermann nach eigenem Gutdünken alles aufnehmen, was einsehbar ist (auch private Bereiche). Beim Aufenthalt im öffentlichen Straßenraum sind natürlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Auf Privatgelände kann das Fotografieren oder Filmen durch Willen des Eigentümers eingeschränkt werden.Der Eigentümer kann das Benutzen von Foto- und Film apparaten allgemein oder nur die Verwendung von Blitzlicht untersagen. Unklarheit besteht in der Rechtssprechung jedoch darüber, wie ein Foto- und Filmverbotwirksam ausgesprochen wird. Bei öffentlich frei zugänglichen Anlagen wie Geschäftspassagen, Einkaufszentren oder Nahverkehrsanlagen wird das private Fotografieren ohne Stativ von vielen Anwälten als üblicher Gebrauch angesehen, der nicht eingeschränkt werden kann.
Nach §22 des Kunsturhebergesetzes kann jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Dabei muß jedoch die einzelne Person ein wesentliches Motiv der betreffenden Aufnahme sein, die bloße Erkennbarkeit innerhalb einer Menschenmenge, auf einer Straße, vor einem Gebäude oder einem sonstigen Hauptmotiv reicht nicht aus.
Das „Recht am eigenen Bild“ ist lediglich eine Einschränkung der Veröffentlichung von Aufnahmen. Das Fotografieren und Filmen als solches ist dadurch nicht eingeschränkt. Es ist frei zulässig, Foto- und Filmaufnahmen einzelner Personen auch ohne deren Einwilligung zu erstellen und zu besitzen, lediglich zur Veröffentlichung braucht man die Genehmigung der Betroffenen.
Und deswegen unterzeichnet man einen Modelreleasevertrag.
Es ist unerheblich ob der Fotograf die Fotos nicht nutzt oder veröffentlicht.
Eine Erlaubnis braucht er nur bei der Veröffentlichung.
Verboten ist das Fotografieren oder Filmen von Personen gegen ihren Willen, wenn diese sich in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden und durch die Aufnahmen der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Dies ist bei heimlichen Aufnahmen in Toiletten- oder Umkleidekabinen der Fall. Der entsprechende Straftatbestand (§201a StGB).
Egal, auf welchem Weg Foto- oder Filmaufnahmen zustanden gekommen sind: Grundsätzlich gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der bereits gemachte Foto- und Filmaufnahmen wieder gelöscht werden müssten. Wird unter Zwang oder Gewaltandrohung eine Herausgabe von Foto- oder Filmapparaten gefordert, so ist dies ein räuberischer Diebstahl gemäß §252 StGB. Werden existierende Aufnahmen gegen den Willen des Fotographen gelöscht, so liegt bei herkömmlichen Filmen eine Sachbeschädigung gemäß §303 StGB vor, bei digitalen Speichermedien eine rechtswidrige Datenveränderunggemäß §303a StGB. Bereits der Versuch ist strafbar.
Aja der §252 ist hier nicht richtig, aber ich glaub ich weiß worauf du hinaus willst:
Prinzipiell:
§252 sagt, ich klau dir deine Kamera, flieh dann vor dir, du holst mich ein und ich hau dir eine auf die Mütze, damit du mir die Kamera nicht wieder wegnimmst. Es geht also erstmal um den Diebstahl und dann um eine Gewalteinwirkung (oder Drohung).
Diebstahl kann in dem Fall aber insgesamt nicht vorliegen, da es an der Zueignungsabsicht fehlt. Ich will ja weder deine Kamera, noch die Bilder haben, sondern Letztere nur Löschen. Die Kamera geb ich dir dann wieder zurück... (aus dem gleichen Grund würde auch ein Raub nach §249 StGB ausscheiden)
Wenn ich mir mit Gewalt oder mit Drohungen deine Kamera aneigne, liegt eine Nötigung nach §240 StGB vor.
Wenn ich anschließend die Bilder lösche liegt wie du richtig gesagt hast entweder der §303 oder §303a StGB vor.
Werden die Bilder jetzt aber mit dem Hintergedanken gelöscht, dir einen persönlichen Schaden zuzufügen, wenn sie als Beweis dienen könnten (du fotografiert mich, während ich dein Auto zerkratze. Damit du keine Beweise gegen mich hast und ich auch zivilrechtlich nicht belangt werden kann, lösch ich deine Fotos) liegt zudem noch
§ 274 StGB
Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung2.beweiserhebliche Daten (§
202a
Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
vor.
Das wäre insofern interessanter, da der 303a nur 2 Jahre maximale Gefängnisstrafe vorsieht, der 274 bis zu 5...
Aber unterm Strich: Es wäre illegal;)
FoxundFixy, das kann ich jetzt nur noch durch selektive Wahrnehmung erklären, was du hier schreibst.
Im Gesetz steht eindeutig "von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet."
Die Person befand sich in einer Wohnung. Es wird nicht verlangt, dass auch der Fotograf in der Wohnung sein muss.
Der Paragraph wurde übrigens seinerzeit eingeführt, um vor Paparazzi und Stalkern zu schützen, die bis dato ungestraft solche Aufnahmen machen konnten.
Am besten, du beendest die Diskussion hier, deine beharrliche Weigerung, eindeutig formulierte Gesetzestexte genau zu lesen und ergebnisoffen zu interpretieren, führt nicht dazu, dich hier irgendwann erhobenen Hauptes verabschieden zu können, sondern reitet dich nur weiter in die Sch...
Dann bedanke ich mich an dieser Stelle für deine Hilfe:)
Quatsch.
**1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,**
Das bedeutet nicht jemanden von öffentlichen Grund aus zu fotografieren zu dürfen. Eine Küche die von außen einsehbar ist, ist auch kein besonders geschützter Raum
Das ist jetzt ein Witz oder?
Entweder in einer WOHNUNG oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum
Wohnung heißt: Du darfst nicht fotografiert werden
ODER "besonders geschützter Bereich".
Aber ok, ich geb dir die Möglichkeit, nicht einfach nur dumm "Quatsch" zu schreiben, ohne eine (richtige) Begründung zu liefern. Schreib doch das einschlägige Gesetz oder ein Urteil auf, dass die Küche nicht als Wohnung zählt..
Kannst du nicht?
Hmm, dann bin ich jetzt dran:
RGSt 12, 132; OLG Hamburg NStZ 2007, 38.
Eine Wohnung besteht aus wenigstens einem Zimmer, das zum Privataufenthalt – nicht notwendig zum Schlafen – genutzt wird. Entsprechend dem primären materiellen Schutzzweck muss sie gegenüber Dritten eine räumlich abgetrennte Privatsphäre sichern, sodass leerstehende Wohnungen nicht gemeint sind.
Ich denke, das ist auch in der Küche gegeben, meinst du nicht?
Also, wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...
Als Fotograf hab ich schon von dem Thema Ahnung, ich habe mich mit dem Thema schon einige Zeit beschäftigt.
In Deutschland herrscht Panoramafreiheit,d.h.ich darf Gebäude von öffentlichen Plätzen fotografieren.
Wenn allerdings Hilfsmittel dazu gebraucht werden wie Leitern oder vom Grundstück aus fotografiert wird ist das nicht zulässig.Wenn auf den Bildern Menschen drauf zu sehen sind ,gilt das als Beiwerk.
Besonders geschützte Räume sind in der Regel Umkleidekabine, Toilletten usw. Aber auch die Wohnung kann als besonders geschützter Raum gelten ,aber von INNEN fotografiert, nicht von außen ,wenn jeder vom öffentlichen Raum Einblick darauf hat.
Diese Fotos können ohne weiteres veröffentlicht werden.
Solange Fotos NICHT veröffentlicht werden , kann man theoretisch fast alles ablichten
Ich weiß, dass du Fotograf bist. Deswegen glaub ich dir, dass du diesbezüglich Ahnung hast.
Aber wie du vielleicht merkst, bin ich Polizist, also hab ich ein bisschen Recht eine Ahnung.
=> Ich hab jetzt 2 mal ein Gesetz oder eine Rechtsprechung zitiert. Du hast es zweimal nicht geschafft, deine Aussage zu belegen.
Was mich zu dem Schluss bringt, dass du zwar viel Halbwissen hast, aber eben deine konkreten Aussagen nicht belegen kannst.
Nachdem ich dir die Chance gegeben habe, dich zu erklären und die sie nicht genutzt hast, bin ich jetzt hier raus, da du scheinbar "belehrungsresistent" bist. Der Fragensteller wird sich hoffentlich selber Gedanken drüber machen, welche Argumentation schlüssiger ist.
Dennoch noch einen kurzen Auszug:
"Erst einmal logisch: Erlaubt sind bei Gebäuden nur Aufnahmen der Fassade – sprich: Außenaufnahmen. Bilder aus dem Innern eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie ein Close-Up von außen nach innen durch ein Fenster schießen möchten oder sich in die Innenräume hereinzoomen wollen."
Tschuldigung ,wenn ich kurz lachen muß.
Ich habe nichts anderes behauptet,was in deinen letzten Link und deinen letzten Absatz steht. Also gibst du mir dabei Recht.
Ist es Art der Polizisten einem das Wort im Mund umzudrehen ?
Ernsthaft jetzt? Bist du des Lesens mächtig?
Deine Ausage
Aber auch die Wohnung kann als besonders geschützter Raum gelten ,aber von INNEN fotografiert, nicht von außen ,wenn jeder vom öffentlichen Raum Einblick darauf hat.
und der Absatz
"Erst einmal logisch: Erlaubt sind bei Gebäuden nur Aufnahmen der Fassade – sprich: Außenaufnahmen. Bilder aus dem Innern eines Gebäudes sind grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers gestattet. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie ein Close-Up von außen nach innen durch ein Fenster schießen möchten oder sich in die Innenräume hereinzoomen wollen.
sind also deckungsgleich und ich geb dir damit Recht?
Aja XD
Nur mal interessehalber: Die paar Hanseln, die ich genau aus diesem Grund bereits angezeigt habe und die durch die Bank von der Staatsanwaltschaft angeklagt wurde und anschließend verurteilt wurde... das war immer Justizwillkür und immer ein "Verfolgen Unschuldiger", oder?
Zu deinen Gesetzestexten die du zitierst:
In Deutschland ist für das Erstellen von Foto- und Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich.
Stimmt meistens, hab ich auch nie was anderes behauptet. Einschränkung wäre hier der Absatz 2 der §201a StGB.
alles aufnehmen, was einsehbar ist (auch private Bereiche).
Quatsch, ich zitiere gern nochmal:
§ 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die
sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
Und jetzt erklär ichs zum dritten Mal:
Eine Wohnung ODER einen geschützten Bereich. Da steht ODER. Das heißt es gibt zwei Möglichkeiten.
"Wohnung ist eine zur Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit, die dadurch für den/die Betroffenen eine abgeschirmte Privatsphäre bildet."
vgl. SK-Rudolphi, § 123 Rn. 8
Deine ganzen Beispiele für den "geschützen Bereich" sind richtig. Aber das ist hier nicht relevant. Es geht hier um den Begriff der Wohnung!
Womit du auch recht hast ist, dass du Fassaden bzw. allgemein Gebäude jederzeit fotografieren darfst.
Womit du auch Recht hast, ist das 22 KunstUrhG nur das Veröffentlichen verboten ist.
Aber nochmal: Hier geht es um das StGB und da greift 201a, Absatz 1 erste Alternative. Du zitierst in deinem vorletzten Absatz im anderen Kommentar wieder nur die zweite Alternative (geschützter Bereich).
Und zum Thema Löschen:
Auch mit den hier aufgeführten Paragraphen hast du komplett Recht, wenn die Fotoaufnahme im Vorfeld nicht rechtswidrig war, also wenn du mich jetzt einfach so auf der Straße fotografierst, hab ich keine Handhabe, diese Bilder zu löschen.
Aber: Enstehen die Bilder rechtswidrig, was nun mal vorliegt, wenn du durch das Fenster eine Person in seiner Wohnung fotografierst, so ist hier der Verfall einschlägig:
§ 73 StGBVoraussetzungen des Verfalls
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
Mit eben dieser Bestimmung wäre auch ein zivilrechtliches Vorgehen denkbar.
Einen Sonderfall bilden hierbei Nacktfotos, diesbezüglich gab es vor nicht langer Zeit einen Grundsatzentscheid.
BGH (Az: VI ZR 271/14)
Der BGH entschied: Der Mann muss die Fotos löschen. Die Frau habe zwar in die Aufnahmen eingewilligt. Dies schließe aber einen Löschanspruch am Ende der Beziehung nicht aus, heißt es in dem Urteil.
Nichts desto trotz, muss ich mich bei dir entschuldigen und meine erste Aussage revidieren. Habe dich zunächst für einen Troll gehalten, der einfach mal mit "Quatsch" antwortet. Du machst dir scheinbar doch deine Gedanken zum Recht und 95% deiner Schlußfolgerungen sind auch richtig und belegbar... nur eben an der Begrifflichkeit "Wohnung" scheiden sich unsere Geister;)
Daher mein Vorschlag:
Begraben wir das Kriegsbeil und versuchen die Diskussion wieder auf eine sachliche Ebene zurückzubringen:
Ich hab dir dargelegt, wieso nach meiner Auffassung beim Fotografieren durch das Küchenfenster nach Innen der §201a StGB im Sinne der "unbefugten Bildaufnahme von Personen in einer Wohnung" vorliegt.
Des Weiteren kann ich dir versichern, dass ich genau aus diesem Grund bereits Anzeigen geschrieben habe, wobei das von mir eine in diesem Rahmen nicht beweisbare Behauptung darstellt.
Nachdem nun die strafrechtliche Definition "Wohnung" von mir zitiert wurde und ich nochmals auf die erste Alternative des Absatz 1 hingewiesen habe (nicht geschützter Bereich, sondern Wohnung), biete ich dir an, diese Argumente zu entkräften.
Anmerkung zu mir selber: Die von dir aufgeführten Paragraphen im Bezug auf das "Löschen" hab ich in deinem anderen Kommentar nochmal beleuchtet.
War bis auf einen kleinen Fehler alles richtig...
Entgegen weit verbreiteter Annahmen ist es grundsätzlich durchaus erlaubt, andere Personen gegen deren Willen zu fotografieren.
Wenn du dich dabei in deiner Wohnung befindest, liegt ein Verstoß gegen § 201a I Nr. 1 StGB vor:
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,"
Nur: Bist du sicher, dass sie wirklich dich fotografiert hat? Vielleicht hat sie nur das Haus fotografiert oder den Vorgarten oder irgendeinen Gegenstand in deiner Küche, der ihr gut gefiel und den sie versuchen möchte zu finden.
Wie wäre es mit die Polizei zu verständigen? Und ein paar Vorhänge aufzuhängen.
Danke für den Rat! Ich glaube nicht, dass die Polizei sich wirklich für sowas interessiert. Bis die da wären, wäre die Frau auch eh schon wieder weg gewesen...
Ja, du kannst die ja trotzdem alarmieren und denen schildern was passiert ist, wie sie aussah, was sie gemacht hat. Die Polizei wird dir bestimmt helfen. Besser als gar nichts zu tun und zu warten bis sie vielleicht wieder Fotos macht.
.....oder einbrechen, kann auch die Vorbereitung zu einer Straftat gewesen sien.
Doch, interessiert uns... ist eine Straftat, der gehen wir nach;)
Also das Recht von dir Fotos zu machen hat sie jedenfalls nicht. Und schon mal gar nicht in deiner Privatsphäre ( dein Haus )! Ich hoffe du konntest dir das Aussehen dieser Person ein wenig merken, denn ich glaube das einzige was du machen kannst ist zur Polizei zu gehen und dich entweder erkundigSt was du genau tun kannst oder eine Anzeige stellst gegen Unbekannt, da ich davon ausgehe dass du diese Person nicht kennst. Und ich würde mir ein Sichtschutz kaufen denn das hilft mir und meiner Mutter echt gut. :)
Danke!
@FoxundFixy garantiert hat er dir nicht die worte im Mund umgedreht... er hat dich belehrt... wenn du jetzt angezeigt wirst weil du eine Frau durch ihr Fenster Fotografiert hast, und du auf wunsch von der Fotografierten das Foto nicht löschst. (denn woher will sie den wissen was du mit den Bildern Vor hast?) ... dann kannst du dich auch nicht einfach vorm Richter rausreden von wegen " du verdrehst mir die Worte im Mund" und ganz Ehrlich, ich war lange genug hobby Model für Foto studios um zu wissen das der Fotograf das Model Unterschreiben lassen muss um Vertraglich aus zu machen das Fotos gemacht werden und das Model sich damit einverstanden erklärt das die Fotos gegebenenfalls Veröffentlicht werden. Und wenn du jemand drausen einfach für dich Fotografierst, gehört es sich einfach zu fragen "darf ich sie Fotografieren?"