Darf ein Busfahrer einen Schwarzfahrer im Bus einsperren bis die Polizei kommt?

9 Antworten

Ja. Unter gewissen Voraussetzungen.

Nachdem hier wieder einmal viel Unfug gepostet wird, erkläre ich das mal ausführlicher:

"Schwarzfahren" oder juristisch korrekt "Erschleichen von Leistungen" ist eine Straftat nach StGB §§ 265a


Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


Bei einer Straftat greift StPO §127, die sog. "Jedermann-Festnahme":


Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.


Zusammengefasst müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Person muß ohne gültigen Fahrschein ("schwarz") fahren.

2a. Der Verdacht einer Flucht muß gegeben sein (die Person könnte an der nächsten Haltestelle aussteigen)

oder

2b. Die Identität der Person ist nicht sofort feststellbar (z.B: Personalausweis nicht verfügbar oder Herausgabe wird verweigert)

In diesem Fall darf der Fahrer die Polizei rufen und die Person bis zum Eintreffen der Polizei festhalten (z.B. durch Schließen der Türen).

Ja, das darf man, das nennt sich Jedermannsrecht. Jeder Buerger darf Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, bis zur Feststellung der Personalien bzw. wen dieser sich weigert, bis zum Eintreffen der Polizei, festhalten. Die Polizei ist dann unverzueglich zu rufen. In dem Fall wird das Delikt der Freiheitsberaubung nicht verfolgt.

Wie sollte man sich denn sonst auch wehren gegen solche Leute, die haetten dann ja kaum was zu befuerchten, wenn man die nicht mal festhalten duerfte.

Jaein.

Man darf jemanden festhalten, wenn man ihn bei einer Straftat beobachtet bzw. erwischt hat, dieses Recht erlischt aber beispielsweise sofort, wenn die Personalien des Täters der Person bekannt ist, die vom Jedermanns-Recht Gebrauch macht.

Zudem muss es immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben. Bei Schwarzfahren ohne versuchte Flucht, wäre ein "einsperren" meiner Meinung nach nicht verhältnismäßig und sollte geprüft werden.

Mindermeinung  16.09.2015, 01:54

Das mit der Verhältnismäßigkeit ist zwar durchaus überlegenswert, man muss aber auch berücksichtigen, dass der Busfahrer u.a. mangels Fachwissen schlecht einschätzen kann, ob die Festnahme im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe oder Maßregel im Verhältnis steht. Er weiß ja nicht mal, ob er einen "Dauerschwarzfahrer" vor sich hat, der schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist, und den deshalb eine höhere Strafe erwartet - oder jemanden der zum ersten Mal erwischt wird. Da würde ich eher zur Großzügigkeit tendieren, man kann aber auch anderer Auffassung sein.

Die Festnahme ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn entweder Fluchtverdacht besteht oder die Personalien des Tatverdächtigen nicht feststellbar sind, z.B. weil der keinen Identitätsnachweis dabei hat, oder sich weigert ihn vorzuzeigen.  :)

Bis zum eintreffen der Polizei greift die
Nach der Jedermanregelung § 127 (1) StPO:

Und ein Angestellter einer Beförderungsgesellschaft sowieso, er ist berechtigt dein Ticket zu kontrollieren. Muss dich auch ohne nicht mitfahren lassen.


Parhalia  16.09.2015, 01:57

Und wenn der Fahrer oder Kontrolleur entsprechende Vermutungen auf "Schwarzfahrt" hat, so kann er das bei entsprechender Kenntnis ( nach Überprüfung/ Personalienfeststellung durch die Polizei ) bei erwiesener Tat beanzeigen...

Und schon wird es eine Straftat bei erwiesener Schuld des "Erschleichens von ( Dienst-) Leistungen". 

nein darf er nicht. das ist der tatbestand der freiheitsberaubung. da es sich beim schwarzfahren nur um eine ordnungswidrigkeit und keine straftat handelt.greift Paragraph 127 stpo hier nicht. der schwarzfahrer kann anzeige wegen freiheitsberaubung stellen.

clemensw  16.09.2015, 13:46

Leider Unsinn. Schwarzfahren ist keine OWi, sondern eine Straftat nach StGB § 265a


Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


sebast20 
Beitragsersteller
 16.09.2015, 00:55

woher weisst du das?  bist du dir da sicher?