Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter zum Betriebsarzt schicken?
Nach längerer Krankheit, die in eine 50prozentige Behinderung führte, bin ich in meine frühere Dienststelle zurück gekehrt. Nachdem ich 8 Jahre Pause gemacht hab, bin ich jetzt nicht mehr mit den geänderten Betriebsverhältnissen vertraut und werde mit nicht allzu großem Erfolg nachgeschult. Das dauert aber meinem Arbeitgeber zu lang, so dass er meine Einsatzfähigkeit vom Betriebsarzt überprüfen lassen möchte. Muß ich also zum Betriebsarzt gehen? Widerspricht das nicht dem Grundsatz der freien Arztwahl?
4 Antworten
Da muss ich meinen Vorrednern aber widersprechen: du musst NICHT zum Betriebsarzt! Du musst auf die Aufforderung des ArbG hin allerdings einen ärztlichen Nachweis über deine Einsatzfähigkeit beibringen und zwar von einem Arzt mit der Qualifikation zum Arbeitsmediziner. Den Arzt darfst du dir selbstverständlich alleine aussuchen! Der Betriebsarzt bietet sich an, da ein Facharzt für Arbeitsmedizin nicht in der Praxis um die Ecke angesiedelt sein wird. Außerdem ist der Betriebsarzt ebenso an seine Schweigepflicht gebunden, wie jeder andere Arzt auch. Aber wenn du partout nicht willst, darf das auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
So sehe ich das auch. DH
würde das Angebot sofort annehmen denn so brauchste dich um keinen Arzttermin kümmern und kannst den Besuch am Arbeitsplatz erledigen. Mehr als die 50% BU kann er auch nicht beurteilen
ein Betriebsarzt ist meisst ein Allgemeinarzt und hat meisst wenig Ahnung von Orthopädie Gelenkproblemen usw. Er wird dich höchstens fragen wo deine Einschränkungen liegen wobei seine Aussagen nicht bindend sind
Nein es wiederspricht nicht. Dein Arbeitgeber kann und darf dich zum Betriebsarzt schicken.
Sie haben recht er muss nicht, aber das hat er ja nicht gefragt.
Muss jeder zum Betriebsarzt?
„Jein“. Das hängt letztlich von der Untersuchung ab. Es gibt nach der ArbMedVV vom 24.12.2008 sogenannte Pflichtuntersuchungen, denen man sich nicht entziehen kann. Ohne Untersuchung darf hier die Arbeit nicht aufgenommen, bzw. fortgeführt werden. Andere Untersuchungen, sogenannte Angebotsuntersuchungen, müssen zwar vom Arbeitgeber angeboten werden, sind aber für die Mitarbeitenden freiwillig.
Auch in der Arbeitsmedizin gilt das Recht der freien Arztwahl, wenn auch etwas ein- geschränkt. Der Mitarbeiter muss eine vorgeschriebene Untersuchung nicht unbedingt durch den zuständigen Betriebsarzt durchführen lassen, sondern kann, z.B. bei einem gestörten Vertrauensverhältnis, einen anderen - ermächtigten - Arzt aufsuchen. Allerdings ist in diesem Fall die Kostenübernahme mit dem Arbeitgeber zu klären.
Das mag der ArbG dürfen. Aber der ArbN muss nicht hingehen.
ja darf er ....