Darf die Schuldirektorin meinem neuen Lebenspartner die Auskunft über meinen Sohn verweigern?
Hallo zusammen,
vor kurzem wurde ich von der Grundschule meines Sohnes angerufen und Sie baten um einen Gesprächstermin mit meinem Mann. Ich bin geschieden und lebe mit meinem Sohn und einem neuen Mann (nicht verheiratet) zusammen. Wir beide nahmen den Termin in der Grundschule war. Die Direktorin meinte dann, das sie meinem neuen Mann keine Auskunft geben darf (laut SchG-NRW, allerdings habe ich nichts gefunden nur im NSchG aber da weiß ich nicht ob das bei uns greift), da er nicht Erziehungsberechtigt wäre! Sie meinte den Vater von meinem Sohn, denn er wäre der Erziehungsberechtigte. Wir haben beide das Sorgerecht für ihn. Nun meine Fragen: 1) Darf die Direktorin das tatsächlich? 2) Was kann ich unternehmen, das mein neuer Mann auch eine Auskunft erhält ?(Vollmacht über meine Erziehungsberechtigung, Einverständniserklärung von meinem Ex- Mann und mir?) oder....??? wie formuliert man so etwas bzw. auf was (SchG) kann ich mich beziehen? Wäre schon toll, wenn einer einen Tipp hätte, dann habe ich mir den Rechtsanwalt und die dazugehörigen "Horror" kosten gespart :-) Vielen Dank schon mal Claudia
8 Antworten
Personensorgeberechtigte müssen in NRW von der Schule (zuerst Klassenlehrkraft bzw. Schulleitung als Chef) informiert werden. Wenn die Eltern getrennt sind und beide Sorgerecht haben, müssen beide gehört werden; es muss nicht gleichzeitig sein. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird in der Regel von der Schule unterrichtet. Dieser Teil muss den anderen auf dem Laufenden halten. Schule kann nicht immer doppelt unterrichten. Wenn der Elternteil einen neuen Partner mitbringt, kann die Schulleitung diese Person als Begleitung/Berater dabei sein lassen. Eine schriftliche Aussage des Ex kann dies noch stützen. Allerdings kann der neue Partner nicht für eine Position in der Klasse oder an der Schule gewählt werden; er ist nun mal nicht erziehungsberechtigt, allein darf er auch nicht auftreten. Wenn der andere Elternteil die Erziehung der Mutter überlässt, wird es keine Probleme geben. Aber der leibliche Vater ist über alle wichtigen Dinge zu hören. Schulgesetz NRW § 123 Abs. 1 und § 120 Abs.8 und § 44 in Verbindung mit BGB § 1687 sind die gesuchten Quellen.
Hallo, erstmal vielen, vielen Dank, das hilft mir schon sehr weiter. Allerdings habe ich gelesen, dass ich nicht verpflichtet bin, Informationen meinem Ex-Mann mitzuteilen, sondern die Schule selbst muss das tun?! Dann würde ich gerne noch wissen, wenn ich eine Vollmacht verfasse, ob die Schule diese akzeptieren MUSS? Dickes Dankeschön schon mal Claudia307
Das hast du schon gut überlegt - 1. die Rektorin hat Recht - dein neuer Partner hat nicht das Recht, Auskunft zu bekommen. 2. Wenn der Vater des Kindes dir bestätigt, dass es für ihn in Ordnung ist, dass deinem Partner Auskunft erteilt werden darf und du dies auch schriftlich bestätigst, sollte dies der Rektorin genügen. Es genügt z.B. auch im Kindergarten, wenn ein Schriftstück dieser Art vorgelegt wird, damit eine andere Person als die Sorgeberechtigte das Kind abholen kann.
Beide Erziehungsberchtigten , also Du und dein Ex, sollten der Schule schriftlich Einverständnis zur Info-weitergabe und -Austausch geben. Ausschlaggebend ist und muß auch sein, dass deinem Kind die Förderung vertrauensoll und nachhaltig bestmöglichst geschieht,was in dieser Welt grundsätzlich nur durch die Eltern mit Erziehungsberechtigung zu sichern ist. Dein Wunsch, den neuen Partner einzubeziehen, ist verständlich, enthält aber aufs Kind bezogen, grundsätzlich zu viele Risiken.
Ich denke darauf wird es herauslaufen und am einfachsten ist es auch, denn bei der Weiterführende Schule wird dann wieder diese Problem auf uns zu kommen.
Sie darf die Auskunft verweigern, das ist zum Schutze des Kindes. Es könnte ja sein, dass Ihr nicht mehr zusammen seid, er aber weiterhin Auskunft möchte. Bei Vereinen, Zeltlager etc.. sollte das auch so sein. Ich würde die Direktorin fragen, ob eine Erklärung von Dir und Dem Vater ausreicht.
Das ist völlig korrekt (nach gesetzlichen Regelungen). Einziger Ausweg aus dieser Situation wäre eine Adoption...