Darf die Mutter dem Vater verbieten die Großeltern zu besuchen?

12 Antworten

Verstehe ich den Sachverhalt richtig, Dass Dir Deine Lebensgefährtin verbietet, Deine Eltern zu besuchen. Als erwachsene Menschen sollte man das doch durch Besprechen hinkriegen..

Ich denke mal, dass sie Dir den Besuch Deiner Eltern nicht untersagen darf.

Ich würde da jetzt nicht ein juristisches Scharmützel daraus machen.

Lies mal:

Sie kann es dir nicht verbieten, solang es dem Kind nicht schadet.

Wirkung gegenüber dem Kind[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die positive Funktion der elterliche Sorge beinhaltet aber keinesfalls das Recht mit dem Kind nach Willkür zu schalten. Vielmehr legt das BGB die Befugnisse des Sorgerechtsinhabers im Einzelnen fest. Demnach zerfällt das Sorgerecht inhaltlich in mehrere Teilbereiche. In § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB sind ausdrücklich die Personensorge und Vermögenssorge (früher: Vermögensverwaltung) genannt. Daneben wird unter die elterliche Sorge noch die Befugnis des Sorgerechtsinhabers das Kind rechtsgeschäftlich und vor Gericht wirksam zu vertreten (§ 1629 BGB) gefasst.

Wirkung gegenüber Dritten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Sorgerecht beinhaltet auch das Recht, jedermann von der Einwirkung auf das Kind auszuschließen (Ausschließungsfunktion gegen Dritte). Nimmt jemand das Kind in seinen Besitz, ohne dazu befugt zu sein, kann der Sorgerechtsinhaber Herausgabe des Kindes verlangen (§ 1632 Abs. 1 BGB). Wird das Sorgerecht in anderer Weise als durch Vorenthaltung des Kindes durch einen Dritten verletzt (z. B. Verletzung des Rechts, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen, § 1632 Abs. 2 BGB), dann kann der Inhaber des Sorgerechts diesen zum Zwecke der tatsächlichen Wiederherstellung seines Rechts auf Beseitigung der Verletzung (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) in Anspruch nehmen sowie bei Besorgnis weiterer Verletzungen auf Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Dies gilt nicht, wenn der Sorgerechtsinhaber zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB analog). Eine Verpflichtung des Sorgerechtsinhabers zur Duldung kann sich aus einer Umgangsregelung durch das Familiengericht ergeben. Dem Störer kann zur zwangsweisen Durchsetzung des Sorgerechts ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG (früheres Recht:Zwangsgeld oder eine Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung) auferlegt werden. Verletzt ein anderer das Sorgerecht schuldhaft, so kann der Sorgerechtsinhaber, soweit ihm ein Schaden entstanden ist, Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen

 

Quelle, Wikipedia

Soweit bekannt ist derzeit der Kontakt zwischen Enkeln und Großeltern per Rechtsverordnung untersagt.

Die Strafen sind drastisch!

meine herren, sprich mit deiner freundin. ihr seid erwachsene menschen und da ist es total unfair dem kind gegenüber, in eure streitereien hineingezogen zu werden.  egal was die rechtliche lage sagt oder nicht sagt. das kind hat mit eurem streit nichts zu tun!!!

wenn ihr beide das sorgerecht habt, darf sie dir das nicht verbieten