Darf der Luftraum als Geschoßfläche berechnet werden?

3 Antworten

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Lies mal hier nach, vielleicht klärt es sich dann:

http://openjur.de/u/468111.html

tommy800 
Beitragsersteller
 07.03.2015, 17:52

Dankeschön dann werde ich das mal in Ruhe durchlesen klingt sehr nach viel Juristendeutsch.

Seehausen  07.03.2015, 17:59
@tommy800

Es reicht, wenn Du § 20 der Baunutzungsverordnung ergoogels und den Paragraphen durchliest.

Ich habe auch in Bayern ein Haus mit versetzten Ebenen, da haben sie auch bei den Abwasserkanalgebühren durchgerechnet. Bei einer Nachbarin mit innenliegendem Balkon wurde damals auch durchgerechnet. Auf unseren mündlichen Einspruch hin meinte der von unserer Stadt nur, das wir Einspruch einlegen  können, zahlen müssten wir trotzdem und die Erfolgsaussichten bei Gericht wären sehr gering, da kein Gericht zum Nachteil der Gemeinde entscheiden würde, damit die nicht wieder alle Häuser neu berechnen müssen. Erfolgsaussichten sind also sehr gering, auch wenn du Recht hast.

Die Geschossfläche ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bundeseinheitlich geregelt. Danach werden die Flächen von Emporen etc. als eigenes Geschoss zur GF dazugezählt, wenn die Höhe zur Definition als Vollgeschoss ausreicht. Siehe § 20 BauNVO.

tommy800 
Beitragsersteller
 07.03.2015, 19:16

Da hat das Gerichtsurteil eine andere Auffassung davon.

Seehausen  07.03.2015, 20:50
@tommy800

Welches Gericht? Welches Urteil? Wenn es wirklich um Geschossfläche geht kann das Verwaltungsgericht nichts anderes entscheiden als was im § 20 BauNVO steht.

Oder verwechselst Du das mit Wohnfläche? Oder um Nutzflächen? Oder um einem Mietstreit? 

tommy800 
Beitragsersteller
 08.03.2015, 09:12
@Seehausen

Lies Dir das von Zeitmeister57 mal durch.

Seehausen  08.03.2015, 10:11
@tommy800

Das Urteil entspricht genau dem § 20 BauNVO. Die Fläche der Galerie ist ein "Geschoss", ob es als "Vollgeschoss" auf die GFZ anzurechnen ist ergibt sich aus der Höhe zwischen OK Galeriefußboden und der OK Dachhaut. Das Mindestmaß für Vollgeschosse steht in der jeweiligen Landesbauordnung.  Wenn es sich danach um ein "Nichtvollgeschoss" handelt wird die Galerie nicht auf die GFZ angerechnet.

Wo ist Dein Problem??