Darf das Ordnungsamt Kameras bzw. Filme beschlagnahmen?
Auf einem Wochenmarkt wollte ich ein paar Fotos machen, ich habe lediglich Panoramafotos gemacht,also keine Personen oder Warenaufnahmen. Jedenfalls kam dann ein netter Herr vom Ordnungsamt und wollte wissen, was ich denn fotografiere. Ich sagte es ihm und als er es sehen wollte, konnte ich ihm natürlich nicht weiterhelfen, da ich mit einer alten Canon AE-1 geschossen habe (noch schön analog mit Film und so, gerade bei Ebay ersteigert)die so 20 Jahre vor dem LCD Bildschirm erfunden wurde. Also wollte er den Film haben. Meine Frage, darf er die Herausgabe des Films verlangen obwohl er mir nicht nachweisen kann, das ich irgendwas unrechtes getan habe?
11 Antworten
Nein, die Mitarbeiter des Ordnungsamts haben nicht mehr Befugnisse als ein normaler Bürger auch. Bedauerlicherweise fühlen diese Mitarbeiter sich aber so als ob sie alles dürften und leider haben sie nicht selten Erfolg damit. Der Bürger ist leicht einzuschüchtern.
Und ich bezweifle das Du überhaupt im Polizeigesetz nachgelesen hast was Du da verzapft hast, denn nichts von Deinen Ausführungen ist in 24 OBG angeführt.
Ich bin Ordnungsamtsmitarbeiter in NRW. Das OBG ist mein täglich Brot ;-)
§ 24 OBG NRW nennt sich "Geltung des Polizeigesetzes". Dort werden die §§ des Polizeigesetztes NRW genannt, die ebenfalls für die Ordnungsbehörden gelten.
U. a. bin ich nach diesen Gesetzesgrundlagen berechtigt die Identität festzustellen, Platzverweise auszusprechen, Personen in Gewahrsam zu nehmen, Personen zu durchsuchen, Sachen zu durchsuchen, Wohnungen zu durchsuchen und Sachen sicherzustellen. In Zusammenarbeit mit der Polizei darf ich durch Amtshilfe teilweise noch mehr. Straßen sperren und sowas.
Sei froh das Du mir bisher noch nicht begegnet bist und versucht hast derartiges durchzuführen.
Du meinst Sachen machen zu können die noch nichtmal ein Polizist so ohne Weiteres machen darf.
Ich kann diese Dinge auch nicht ohne weiteres. Die selben Voraussetzungen wie bei der Polizei müssen gegeben sein.
Sagt dir unmittelbarer Zwang etwas? Den würdest du dann schlimmstenfalls zu spüren bekommen.
Irgendwie überschätzt Du dich und Deinen Status.
Nehmen wir einfach mal das Beispiel Wohnungen durchsuchen. Weisst Du überhaupt welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind? Schau einfach mal in der Strafprozessordnung nach. Damit Du nicht so lange suchen musst, fängt bei § 102 an. § 105 solltest Du besondere Aufmerksamkeit schenken. Und was meinst Du wer eine solche Durchsuchung durführt? Na.... Du sicherlich nicht!
Ach ja, der Begriff unmittelbarer Zwang sagt mir sehr viel ... glaub es mir!
§ 24 OBG i.V.m. § 41 Polizeigesetz NRW: Ich darf.
Was du ansprichst sind Hausdurchsuchungen in Strafverfahren. Ordnungsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr Häuser durchsuchen.
Und da du es gerade schon ansprichst: § 105 Abs. 2 Strafprozessordnung: " Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen."
Ich war zufälliger weise auch schon mit der Steuerfahndung bei einer Hausdurchsuchung in einem Strafverfahren.
Ordnugsbehörden dürfen zur Gefahrenabwehr Häuser durchsuchen da lach ich mich weg ... denn das darf jeder andere Bürger auch.
Was den Absatz 2 bei 105 angeht. So findet eine Durchsuchung einer Wohnung, wenn denn der Staatsanwalt oder Richter nicht zugegen ist, durch Polizeibeamte statt. Du oder einer Deiner Kollegen wird beispielsweise meine Wohnung nicht betreten! Du solltest mal genau lesen was da steht:
ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde<
So zunächst sind Opo´s keine Beamten, und zudem reichen zwei stinknormale Gemeindemitglieder aus. Was soll also Deine Polemik.
Was deine Anwesenheit bei der Steuerfahndung angeht so mag das ja recht nett sein weil sich der Bürger leicht einschüchtern lässt und Du wahnsinnig wichtig erscheinst... leider.
Leute Deiner Sparte sind sehr lieb, sie werden eigentlich nur noch von Inkassobuden übertroffen. Politiker, Versicherungsvertreter und Gebrauchtwagenverkäufer mal aussen vor!
"lach ich mich weg ... denn das darf jeder andere Bürger auch." Wenn du wüsstest wie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung definiert wird, würdest du nicht solch einen Müll erzählen ^^ Unter so einer Gefahr versteht man weit mehr als einen Wohnungbrand.
"Was den Absatz 2 bei 105 angeht. So findet eine Durchsuchung einer Wohnung, wenn denn der Staatsanwalt oder Richter nicht zugegen ist, durch Polizeibeamte statt." Falsch. Steuerfahnder dürfen auch eine Hausdurchsuchung durchführen und das sind keine Polizeibeamten.
"Du oder einer Deiner Kollegen wird beispielsweise meine Wohnung nicht betreten!" Falsch. Das hast du nach dem Erlass des Hausdurchsuchungsbefehles nicht mehr zu entscheiden.
"So zunächst sind Opo´s keine Beamten" Richtig, aber die Angestellten werden den Beamten gleichgesetzt. Das Wissen, dass es auch "normale" Verwaltungsbeamten außer Polizeibeamte gibt, setzte ich einfach mal voraus.
"und zudem reichen zwei stinknormale Gemeindemitglieder aus" Richtig, aber die Ermittler wählen eigentlich immer die Beamten der Gemeindeverwaltung, da es viel praktikabler und bürgerfreundlicher ist, wenn man nicht irgend einen Nachbarn des Verdächtigen mitnimmt.
Und jetzt hör auf amateurhaft zu versuchen mir meinen Job zu erklären :D
Ach mein Bester, ich werde den Teufel tun und Dir erklären was Dein Job ist, denn Du hast ihn selbst nicht verstanden und somit wären derartige Versuche hoffnungslos.
Du darfst noch nichtmal einen Fahradfahrer anhalten wenn er im Dunkeln ohne Licht fährt!
Ich kann mit meinen Zuständigkeiten leben. Aber du kannst offenbar mit meinen Zuständigkeiten und Befugnissen nicht leben ^^
Nur fürs Protokoll: Ich bin nur so überheblich, weil du mir zu antiautoritär bist. So eine pupertäre Einstellung können Behördenmitarbeiter gar nicht leiden.
Dir passt es einzig und allein nicht, dass ich dich bloßstelle und du nicht die cochones hast einzugestehen, dass deine Antwort falsch war.
Ist halt blöd, wenn man mal an den Falschen gerät, der dann doch mehr weiß, als man selbst ;-)
So dann will ich die Sache hier mal zum Abschluss bringen.
Deine Formulierung bezüglich meiner pubertären Einstellung zeigt das du in keinster Weise darüber nachgedacht hast mit wem du es zu tun haben könntest. Es ist durchaus klar dass sich der größte Teil der User hier aus in Tat pubertierenden Kindern und Heranwachsenden zusammensetzt, allerdings trifft das nicht für alle zu. Bei mir ist es eben so dass ich bereits seit gut 40 Jahren Justizbeamter bin, das sind möglicherweise mehr Dienstjahre als du Lebensjahre hast. Dies aber nur am Rande.
In der Eingangsfrage wurde eine Situation geschildert mit genau der Reaktion welche die Öffentlichkeit im Allgemeinen von dir und deinen Kollegen erwartet. Du hast das entsprechende Ansehen vollkommen bestätigt. Im Grunde warst du ja gar nicht so schlecht und hast auf einige feine Provokationen nicht reagiert. Deine letzten beiden Eintragungen lassen mich jedoch vermuten dass du sie gar nicht mitbekommen hast.
Auf Einzelheiten will ich jetzt hier nicht mehr weiter eingehen, letztlich bleibt es einfach dabei dass du deine Kompetenzen maßlos überschätzt. Es bleibt zu hoffen dass du weiterhin deinen Job machst ohne irgendwann mal an einen netten Staatsanwalt zu geraten, wie es schon vielen deiner Kollegen passiert ist.
"Deine letzten beiden Eintragungen lassen mich jedoch vermuten dass du sie gar nicht mitbekommen hast."
Wir sind hier nicht in einem Verfahren. Ich muss nicht zu jedem Mist Stellung nehmen.
Ich bezweifel äußerst stark, dass ein erfahrener Justizbeamter Antworten und Kommentare wie oben zu sehen, geben würde. Wenn doch, würde ich diesem Justizbeamten dringend davon abraten weiter Fragen bezüglich Ordnungsrecht zu beantworten oder Versuche zu starten Ordnungshüter zu belehren. Denn dabei kommt bei Leibe nicht viel Richtiges bei rum.
Ein klares Nein - wenn überhaupt, dann darf nur die hinzugezogene Polizei irgendetwas beschlagnahmen, und die machen es auch nicht ...einfach nur, weil jemand den Floh- oder Wochenmarkt fotografiert.
Auch die Polizei darf nicht gesetzeswidrig Kameras beschlagnahmen.
Ob das Gesetzeswidrig ist, ist erst mal situationsabhängig. Und zwar aus der Perspektive des Polizeibeamten.
Als welche Staatsform wuerdest Du die BR - Deutschland bezeichnen ? Doch wohl mit Sicherheit als einen demokratischen Rechtsstaat und nichts anderes ,habe ich Recht . ?
In einer Staatsform wie dieser darfst Du alles und jeden fotografieren,wenn Du Dich an gewisse Vorgaben haelst ( z. B. das Recht auf Schutz der eigenen Persoenlichkeit )
Dieser " nette" Herr war keinesfalls berechtigt, die Heraugabe des Films zu verlangen. Sollte er es trotdem getan haben, wuerde ich an Deiner Stelle bei der zustaendigen , naechsthoeheren Dienststelle eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen Mitarbeiter einreichen.
Das Ordnungsamt darf keine Beschlagnahmen durchführen. Das darf nur die Polizei. Und in diesem konkreten Fall auch nur dann, wenn der konkrete Verdacht besteht, daß die Fotos für Straftaten mißbraucht werden. Entweder, weil durch das Fotografieren mutmaßlich bereits eine Straftat begangen wurde http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html oder weil der "Fotograf" in der Vergangenheit bereits entsprechend aufgefallen ist.
Ich kann nur für NRW sprechen, aber in NRW dürfen Ordnungsämter gemäß § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz i.V.m. 43 Polizeigesetz NRW Sachen sicherstellen.
In anderen Bundesländern wird diese Regelung vemutlich auch bestehen, nur wird das woanders geregelt sein.
Wer in das Thema weiter einsteigen mag: http://www.juraexamen.info/ovg-luneburg-fotografieren-von-polizeitbeamten-fortbildung-der-rechtsprechung/
Nein, das darf er sicher nicht.
Im öffentlichen Raum darfst du beliebig fotografieren, insb. wenn es um große Menschenansammlungen und nicht um das Stalken einer einzelnen Person geht. Er hat keinerlei Indizien oder gar Beweise, dass du sowas getan hast, nehme ich mal an. Also kannst du ihn anlächeln und weitermachen.
Die Mitarbeiter der Ordnungsämter in NRW dürfen u. a.:
Siehe § 24 OBG NRW i. V. m. den entsprechend dort genannten §§ des Landespolizeigesetzes NRW.
Ich bezweifel, dass du die selben Rechte hast.