Darf das Ordnungsamt das?
Hallo Leute, neulich war ich (16) mit einem Kumpel (15) bei einer Freundin. Da es schon zu spät war und meine Eltern schon am schlafen waren, entschieden wir uns ganz schnell auf den heimweg zu machen. Das war so gegen 0:30. Uns war schon klar das wir uns um diese uhrzeit nicht mehr draußen aufhalten durften, das war aber noch nicht alles. Da wir an dem Abend toll gefeiert hatten waren wir leicht angetrunken und hatten jeweils noch eine Bierflasche in der Hand. Wie der zufall es so wollte, kam uns das Ordnungsamt entgegen. Erst haben wir sie versuchs zu ignorieren, bis sie uns zur rede stellte. Sie fragen wo wir hin wollten. Wir sagten, dass wir auf dem heimweg sind. Sie fragen uns nach dem alter. Worauf wir auch erlich waren. Dann fingen sie an unsere personalien aufzunehmen, welche wir ihnen auch ohne zu zögern gaben. Sie nahmen uns die Flaschen ab und warfen sie in den nächsten Müll. Die hielten uns noch ca 30min fest, durchlöcherten uns mti Fragen, was uns natürlich auch nicht passte woraufhin wir nach deren namen fragten und sagten das wir uns beschweren würden, weil sie uns nicht festhalten düfen und die flaschen weggeworfen aben. Da meinten die nur so wir sollten lieber still sein, sonst würden sie die Polizei rufen und uns zur nächsten Stationfahren wo wir dann eine anzeige bekommen würden undso. Nun zu meiner frage durften sie das?
17 Antworten
Festhalten, um einen Sachverhalt und Eure Personalien festzustellen, dürfen sie. Euern Alkohol wegkippen (immerhin seit Ihr Jugendliche) dürfen sie auch. Euch nach erfolgter Maßnahme mit Arrest bei der Polizei zu drohen, weil Ihr ihre Namen wissen wollt, klingt doch ein wenig kriminell, muß ich sagen. Grund und Anlaß, Euch wegen dem, was Du geschrieben hast zu verschleppen hätten sie definitiv nicht. Das größte Problem: sie sitzen am längeren Hebel. Denn Dich gegen ihre ungerechtfertigten Maßnahmen zu wehren, wäre Widerstand gegen die Staatsgewalt. Und das ist eine Straftat, bei der NIEMAND Spaß versteht.
Naja, immerhin wegen dem Kommentar wird die Antwort noch irgendwie gut :D
Was heißt hier "Unsinn"? Wenn Du meinst, eine Exekutivmaßnahme von Vollstreckungsbeamten oder "Vollstreckungsbeamten gleichgestellten Personen" mit Gewalt beenden zu können, dann probiere Du es gefälligst selber aus. Aber heul mir dann nicht die Ohren voll, wenn Du wegen eines besagten Widerstandsparagraphen ins Gefängnis kommst.
Und hier nochmal ein wörtlicher Auszug aus dem Jugendschutzgesetz: "Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch: Mischgetränke) darf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden beziehungsweise deren Verzehr durch unter 16-Jährige nicht gestattet werden." Einer von den zwei Jungs war UNTER 16. Ihn deshalb anzeigen können hätten sie nicht. Aber dafür Sorge zu tragen, daß er mit Sicherheit keinen Alkohol trinkt, MUSSTEN sie als Ordnungsbeamte.
Also zumindest das hier ist unsinn (Oder sagen wir mal falsch. Klingt besser :D):
"Denn Dich gegen ihre ungerechtfertigten Maßnahmen zu wehren, wäre Widerstand gegen die Staatsgewalt"
Lies dazu mal §113 StGB. Genauer Abs.3:
"(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig."
Du hast natürlich recht das die den 15 jährigen vom trinken abhalten müssen, aber mi rgeht es mehr um die art und weise. Denn das Bier hätte man (zumindest nach meiner auffasung der Gesetze in NRW) nich teinfach "vernichten" dürfen, sondern hätte es erstmal sicherstellen und verwahren müssen, bis es entweder von einem berechtigtn (Elter) abgeholt oder zur vernichtug/verwertung freigegeben wird.
Und gegen den 6 jöhrigen hätten sie gar keine Maßnahmen richten dürfen.
Siehe dazu auch §24 OBG (NRW) ivm. §§ 43, 44, 45 PolG (NRW).
Nein, es ist leider kein Unsinn, auch wenn es so mit dem Gestz - wie es auf dem Papier steht - nicht vereinbar ist. Vor Ort definieren IMMER die Sicherheitskräfte, was Recht und Unrecht ist. Und im Zweifelsfall sind ALL ihre Handlungen rechtmäßig. Dinestaufsichtsbeschwerden kannste getrost inne Tonne kloppen.
Das kann ja sein. Abe rspätestens wenn jemand wegen dem angeklagt wird entscheidet ein Richter was rechtmäßig ist und was nicht.
Ich weiß ja, was Du meinst... ;o) Aber auf dieses WENN muß es erst einmal ankommen. Und an das glaube ich mittlerweile genausowenig wie an das Sandmännchen oder die Zahnfee... :-(
Ich fürchte da muss ich dir leider recht geben...
Ich fürchte da muss ich dir leider recht geben...
Fast richtig. Aber sie dürfen Jemand zwar fest halten bis die Polizei kommt, aber mehr nicht. Sei aber froh, dass sie das ohne die Polizei zu holen getan haben. Und was den Alkohol angeht, so bist Du mit 16 schuldig Bier an jüngere abgegeben zu haben und das kann ganz böse Folgen haben (falls sie in einen Unfall verwickelt werden o.Ä.)!
Nein, kann es nicht. Das ist eine OWi, die nur Personen über 18 begehen können (Siehe dazu §28 Abs.4 JuScG).
da habe ich andere erfhrungen gemacht, wurst was das Gesetzbuch hergibt, Es wird trotzdem so behandelt, das der 16 jährige zur rechenschaft gezogen wird!
Dann wüste ich gerne mal wegen was. Wenn da jemand glaubt sich über das Gesetz stellen zu können landet er irgendwann im Knast...
dann schau dir mal einschlägige seiten zum thema rechtsbeugung an. unser rechtsstaat existiert nur noch auf dem papier.
Wenn die Sache in Hessen passiert ist greift der §40 HSOG, das Bier darf sichergestellt werden, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zur Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten genutzt wird. Das die Kollegen es weg geschüttet haben erlaubt der §42 HSOG, die Verwertung der sichergestellten Sache ist zulässig, wenn der Verderb droht. Und ein offenes Bier über Nacht oder mehrere Tage einzulagern ist nun mal Unsinn. Weiterhin dürfe die Kollegen gemäß §18 HSOG die Identität der beiden Gestalten feststellen, da es offensichtlich Jugendliche sind und daher unter Umständen das Jugendschutzgesetz greift. Was hier ja auch der Fall war. Richtig ist jedoch, das Jugendliche über 16 Jahren prinzipiell den ganzen Abend draußen bleiben dürfen. Ein Versuch die Kollegen zu ignorieren und einfach weiter zu laufen ist prinzipiell ganz doof, weil du nach §111 OwiG verpflichtet bist, Angaben zu deiner Identität zu machen.
Die Ordnungspolizei darf selbstverständlich eure Personalien aufnehmen. Ebenso darf sie euch für diese Zeit festhalten und den Alkohol einkassieren. Konkrete Befugnisse, die in der Regel auch für das Ordnungsamt gelten, finden sich in den Polizeigesetzen der Länder. In Hessen ist das das Hessische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung.
Übrigens: Eure Eltern können bestimmen, wann ihr zuhause sein müsst, nicht das Gesetz. Nach hause gebracht werden könnt ihr aber natürlich dennoch.
Wenn die Sache in Hessen passiert ist greift der §40 HSOG, das Bier darf sichergestellt werden, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zur Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten genutzt wird. Das die Kollegen es weg geschüttet haben erlaubt der §42 HSOG, die Verwertung der sichergestellten Sache ist zulässig, wenn der Verderb droht. Und ein offenes Bier über Nacht oder mehrere Tage einzulagern ist nun mal Unsinn. Weiterhin dürfe die Kollegen gemäß §18 HSOG die Identität der beiden Gestalten feststellen, da es offensichtlich Jugendliche sind und daher unter Umständen das Jugendschutzgesetz greift. Was hier ja auch der Fall war. Richtig ist jedoch, das Jugendliche über 16 Jahren prinzipiell den ganzen Abend draußen bleiben dürfen.
Das mit dem Alkohol sehe ich anders, denn es gibt dafür keine rechtliche Grundlage.
Finde ich auch. Die waren ja scheinbar nicht so betrunken das sie sich oder andere gefährdet haben. Zumindest bei dem 16 jährigen kann ich da keine rechtfertigung finden.
Und wo ziehst du die Grenze in dieser Situation?
Da wo einer der beiden so besoffen ist das er nicht mehr heil nach hause kommen würde oder anfängt straftaten zu begehen.
Siehe dazu auch §24 OBG (NRW) ivm. §§ 43, 44, 45 PolG (NRW).
Eine Sichergestellte sache darf nur vernichtet werden, wenn eine verwertung nicht mgölich ist und sie dem Eigentümer (Oder hier dessen Eltern) nicht ausgehändigt werden kann, weil die Gründe die zur sicherstellung geführt haben wieder eintreten würden.
Das ist ja nicht der Falll. Wenn er oder seine Eltern die Flasche abholen und mit nach hause nehmen, ist daran nichts illegal.´
Außerdem hätte man die Sicherstellung "verzeichnen" müssen und den beiden eine Bescheinigung darüber geben müssen.
Bevor ich das vergeese: Reiswaffel: Liege ich damit richtig? Ich würde gerne mal deine Meinung hören.
Die Personalienfeststellung ist durchaus legitim und auch gerechtfertigt. Sie dient einer nachträglichen Täterermittlung im Falle von etwaigen Straftaten. Das Festhalten für diese Zeit ist demnach auch legitim.
Alkohol abnehmen sehe ich kritisch. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür. Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ist Bundesrecht und kann nicht durch Satzungen (Ortsrecht) umgangen werden.
Es ist demnach Jugendlichen nicht verboten in der Öffentlichkeit Bier zu trinken, das gesetz regelt schlichtweg den Verkauf und nimmt somit den Verkäufer in die Pflicht!
Naja, ganz stimmt das nicht. Nach §9 Abs.1 darf Jugendlichen U16/18 das trinken in der öffentlichkeit nicht getattet werden. Zumindest bei dem 15 jährigen musste das OA was machen. Auch wernn wegschütten nicht unbedingt ok ist.
Stimmt die hätten es dem 16 jährigen in die Hand drücken können damit er es zwei Ecken weiter seinem Kumpel zurück gibt.
Sie hätten es mitnehmen und den Eltern geben können . Wird z.B. in meiner Stadt (teilweise) so gemacht.
Siehe dazu auch §24 OBG (NRW) ivm. §§ 43, 44, 45 PolG (NRW).
Eine Sichergestellte sache darf nur vernichtet werden, wenn eine verwertung nicht mgölich ist und sie dem Eigentümer (Oder hier dessen Eltern) nicht ausgehändigt werden kann, weil die Gründe die zur sicherstellung geführt haben wieder eintreten würden.
Das ist ja nicht der Falll. Wenn er oder seine Eltern die Flasche abholen und mit nach hause nehmen, ist daran nichts illegal.
Der Sachverhalt bei den Beiden ist unterschiedlich zu bewerten. Dem 15-Jährigen hätte niemand das Bier geben dürfen. Auch darf niemand dulden, dass er das Bier in der Öffentlichkeit trinkt. Zur Gefahrenabwehr ist die Wegnahme des Bieres das passende Mittel. Aufnahme der Personalien ist auch OK, weil man evtl. die Erziehungsberechtigten oder das Jugendamt informieren muss/kann. Das Wegkippen des Bieres ist m.E. auch ok, weil das Getränk verderben würde, bis es an den folgenden Tagen von den Eltern abgeholt werden würde. Der 15-Jährige selbst hat übrigens nichts getan, was verboten ist. Zu seinem besten muss man ihm jedoch das Bier wegnehmen, weil es eben nicht geduldet werden darf.
Bei dem 16-Jährigen, der ja durchaus ein Bier trinken darf, kommt die Personalienfeststellung wohl in erster Linie in Beracht, weil man vermutet, er hat dem anderen das Bier überlassen. Außerdem muss man ja erst einmal das Alter anhand der Papiere feststellen.
Und zur Personalienfeststellung ist das Ordnungsamt bei einem aktuellen Anlass (Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat) immer berechtigt. Und solange darf das Amt dich auch festhalten. Nix Freiheitsberaubung !
Diese Antwort ist schlichtweg falsch. Die Frage der Personalienfeststellung dürfte mit der Dienstanweisung beantwortet werden. Und nochmal für alle, die das bislang noch nicht verstanden haben, das Bier hätte nicht abgenommen werden dürfen und weggekippt werden. Denn es gibt kein Gesetz, welches Jugendlichen verbietet, Alkohol in der Öffentlichkeit zu trinken. Und noch was: Sich gegen ungerechtfertigte Maßnahmen zu wehren, ist absolut legitim und deshalb schon gar nicht Widerstand gegen die staatsgewalt. Wie kann man nur soviel Unsinn schreiben