Darf das Arbeitsamt oder Jobcenter bei Schwerbehinderung nach der Art der Erkrankung fragen?

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Hallo kaba53,

Sie schreiben:

Darf das Arbeitsamt oder Jobcenter bei Schwerbehinderung nach der Art der Erkrankung fragen?

Ich wurde von meinem Arbeitsvermittler gefragt, welche Krankheiten zu der Schwerbehinderung geführt haben. Darf er das? Darf ich mich weigern darauf zu antworten? Und in wieweit, darf er diese Erkrankungen in meiner Akte vermerken?

Antwort:

Es gibt eine gesetzlich begründete Mitwirkungspflicht, wenn Sie von den Sozialversicherungsträgern Leistungen beziehen wollen!

Sie müßen aber dem Arbeitsvermittler Ihre Krankheiten nicht direkt mitteilen, sondern dies läuft in der Regel über den ärztlichen Dienst!

Unter folgendem Link können Sie die komplexen Zusammenhänge nachvollziehen!

https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Gesundheit/AerztlicherDienst/index.htm

Auszug:

Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit

Gesundheitliche Probleme sind häufig die Ursache dafür, dass Arbeitsuchende bestimmte Arbeiten und Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. 

Die Bundesagentur für Arbeit ist per Gesetz verpflichtet, Eignung und Leistungsfähigkeit der von ihr betreuten Kundinnen und Kunden bei der Arbeitsvermittlung und bei der Prüfung von Leistungsansprüchen angemessen zu berücksichtigen.

Der Weg zum Ärztlichen Dienst

Die Begutachtung beim Ärztlichen Dienst

Der Ärztliche Dienst ist ein eigener interner Fachdienst der Bundesagentur für Arbeit. 

Dieser Fachdienst hat die Aufgabe, die gesundheitlichen Einschränkungen von Arbeitsuchenden festzustellen und die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit und/oder die Eignung für bestimmte Berufe zu beurteilen (= ärztliche Begutachtung).

Der Ärztliche Dienst wird nur nach Beauftragung tätig. 

Zuständig für die Beauftragung ist immer die jeweils für Sie zuständige Fachkraft. 

Dies gilt, egal ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II haben und auch wenn Sie noch erwerbstätig, aber dennoch arbeitsuchend, sind.

Der Weg zum Ärztlichen Dienst

Wenn Sie sich aus gesundheitlichen (körperlichen oder seelischen) Gründen nicht in der Lage fühlen, uneingeschränkt einer Arbeit nachzugehen, informieren Sie bitte die für Sie zuständige Fachkraft. 

Eine Möglichkeit ist, das entsprechende Feld im Fragebogen, der Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wurde, anzukreuzen. 

Sie können Ihrer zuständigen Fachkraft aber auch im Gespräch mitteilen, dass ein gesundheitliches Problem besteht, das Sie in Ihrer Leistungsfähigkeit einschränkt. 

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Dabei müssen Sie keine Angaben zu Krankheit oder Behandlung(en) machen. 

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Es ist aber auch möglich, dass Ihre Fachkraft Sie anspricht, ob möglicherweise ein gesundheitliches Risiko im Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme vorhanden ist.

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Hat Ihre gesundheitliche Situation Einfluss auf die Vermittlung in Arbeit, kann die für Sie zuständige Fachkraft eine Beauftragung des Ärztlichen Dienstes zur Klärung veranlassen. 

Dann erhalten Sie einen speziellen Gesundheitsfragebogen mit der Bitte, genauere Angaben über Ihre gesundheitlichen Probleme zu machen. 

Dieser Gesundheitsfragebogen wird nur im Ärztlichen Dienst ausgewertet. 

Er hilft den Ärztinnen und Ärzten die zur Klärung Ihres Anliegens notwendigen Maßnahmen abschätzen zu können.
Alle Ihre Angaben sind freiwillig und unterliegen dem Datenschutz. Für alle weiteren Vorgänge ist Ihr Einverständnis erforderlich. 

Sie als Kundin/Kunde sollen möglichst wenig belastet werden. 

Dazu gehört auch – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – Doppeluntersuchungen nach Möglichkeit zu vermeiden. 

Dafür werden mit Ihrer Zustimmung vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit bereits vorhandene Befunde Ihrer (vor)behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aber auch Berichte anderer Sozialleistungsträger (zum Beispiel Entlassungsberichte aus Reha-Kliniken, frühere Gutachten) zur Klärung Ihrer arbeitsmarktbezogenen gesundheitlichen Problematik ausgewertet.

Damit vorhandene Befunde und Krankheitsunterlagen dem Ärztlichen Dienst zugesendet werden dürfen, müssen Sie alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte und auch die früher von Ihnen aufgesuchten Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken einzeln von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Es ist also nichts Besonderes, wenn Sie mehrere Schweigepflichtentbindungen unterschreiben müssen, damit der Ärztliche Dienst alle wichtigen Unterlagen erhält.

Der von Ihnen ausgefüllte Gesundheitsfragebogen sowie die Schweigepflichtentbindung(en) werden von Ihnen in einem verschlossenen Umschlag bei Ihrer zuständigen Fachkraft abgegeben. 

Diese leitet den Umschlag ungeöffnet an den Ärztlichen Dienst. 
Falls in Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine Kundentheke des Ärztlichen Dienstes eingerichtet ist, können Sie den Gesundheitsfragebogen und die Schweigepflichtentbindung(en) sowie auch eventuell in Ihrem Besitz befindliche ärztliche Befunde direkt an der Kundentheke des Ärztlichen Dienstes abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen dort auch vorab beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens geholfen werden.

Die Begutachtung beim Ärztlichen Dienst

Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob die Fragestellung hinsichtlich einer Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Ihren Gesundheitszustand und gegebenenfalls das Ausmaß dieser Beeinträchtigung anhand der vorliegenden Unterlagen ausreichend beantwortet werden kann.
Sollte dies nicht der Fall sein, erhalten Sie eine schriftliche Einladung zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst. Dies muss nicht in jedem Fall eine komplette körperliche Untersuchung sein. In bestimmten Fällen ist eine Befragung und Teiluntersuchung ausreichend. 
Die Untersuchung kann auch von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt durchgeführt werden, der mit dem Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit zusammenarbeitet. 
Manchmal sind nach der Untersuchung beim Ärztlichen Dienst zur Klärung des Sachverhalts noch zusätzliche Gutachten von Fachärzten spezieller medizinischer Fachgebiete (zum Beispiel Orthopäde, Neurologe, und so weiter) erforderlich.

Bringen Sie bitte zu Ihrem Termin beim Ärztlichen Dienst alle medizinischen Befunde mit, die Sie zu Hause aufbewahren, sowie alle Hilfsmittel, die Sie derzeit benötigen. Dies sind zum Beispiel Brille(n), Kontakt-linsen, Hörgerät(e), Gehstock, Gehstütze(n), und so weiter.

Da es sowohl in Ihrem als auch im Interesse des Ärztlichen Dienstes liegt, eine möglichst zügige Klärung Ihres Anliegens herbeizuführen, sollten Sie zu Ihrem Untersuchungs-/Gesprächstermin pünktlich erscheinen, es sei denn, Sie sind aus wichtigen Gründen verhindert. Sollte dies der Fall sein, teilen Sie dies bitte unverzüglich Ihrer zuständigen Fachkraft mit. Ein Nichterscheinen zum Termin ohne wichtigen Verhinderungsgrund kann zu Leistungskürzungen führen.

Nach Erstellung des ärztlichen Gutachtens wird Ihre zuständige Fachkraft schriftlich über das Ergebnis der Begutachtung informiert. 
Beachten Sie hierbei bitte: Es werden nur diejenigen Sachverhalte an den Auftraggeber der Begutachtung weitergegeben, die für Ihre Beratung, Vermittlung in Arbeit oder zur Klärung Ihrer Leistungsansprüche notwendig sind. Das Gutachten wird Ihnen in der Regel von Ihrer Beratungs-/Vermittlungsfachkraft eröffnet. 

Entscheidungen über Leistungen werden vom Ärztlichen Dienst nicht getroffen

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Er darf das unter bestimmten Umständen durchaus. Sowohl Dir die Fragen stellen, als auch den entsprechenden Vermerk in Deiner Akte anbringen. Ich will Dir das einmal an zwei Beispielen verdeutlichen. Da Du leider Deinen Beruf nicht genannt hast, muss ich das auf einer fiktiven Basis machen. Nehmen wir einmal an Du wärst Bürokaufmann. 1. Fall: Du hattest eine Darmerkrankung und wurdest operiert. Bei der OP wurde die Darmnaht undicht und es kam zu schwerwiegenden Komplikationen mit Sepsis und Multiorganversagen. Weil in der Heilungsphase verschiedene Komplikationen aufgetreten sind, warst Du 6 Monate krank. Durch einen auf der Intensivstation aufgetretenen Lagerungsschaden bist Du außerdem leicht gehbehindert. Ferner hast Du einen Schwerbehindertenausweis beantragt und ihn erstmal für eine Laufzeit von 5 Jahren mit einem GdB von 70 genehmigt bekommen. Als Du in die Firma zurück kommst kündigt Dir Dein Chef aus betrieblichen Gründen. Nimm einmal an, Du hast vor dem Erkrankung erst 3 Monate in der Firma gearbeitet und der Firmeninhaber ist nun aufgrund der schlechten Auftragslage gezwungen die halbe Belegschaft zu entlassen. Das gibst Du natürlich bei der Arbeitsagentur an. Nun wirst Du nach der Behinderung gefragt. Daß Du behindert bist steht ja außer Frage. Wenn der Vermittler wissen will, welche Erkrankungen zu der Behinderung geführt haben, brauchst Du das nicht zu beantworten, da ihn das absolut nichts angeht. Wenn Du es ihm allerdings freiwillig sagst, kanner es auch in Deine Akte aufnehmen. 2. Fall: Du bist Dachdecker und hattest einen Arbeitsunfall, bei dem Du vom Dach gestürzt bist und Dir außer multiplen Knochenbrüchen auch schwerste Schädelverletzungen zugezogen hast. Deine behandelnden Ärzte attestieren Dir, daß Du aufgrund der Schädelverletzungen nicht mehr auf Deinem Beruf arbeiten solltest. Ferner zeigen sich in Deiner Genesungsphase Anzeichen darauf, daß Du, bedingt durch die Schädelverletzungen an einer Epilepsie erkrankt ist. Daraufhin muss Dich Dein Chef entlassen, da er keinen anderen Arbeitsplatz für Dich in seiner Firma hat. Du beantragst einen Schwerbehindertenausweis und bekommst den erstmal für die Dauer von 5 Jahren mit einem GdB von 80 und dem Merkzeichen "G" genehmigt. Nun gehst Du zur Arbeitsagentur und meldest Dich arbeitssuchend. Nun ändert sich aber etwas. Du musst ihm immer noch nicht sagen, was zu Deiner Behinderung geführt hat, Du musst ihm aber sagen, daß Du nicht mehr als Dachdecker arbeiten darfst und Du musst die Epilepsie nennen, da Dich der Vermittler mit dieser Krankheit in eine ganze Latte von Tätigkeiten nicht mehr vermitteln darf. Verschweigst Du das und lässt Dich beispielswweise wieder als Dachdecker vermitteln, riskierst Du, daß Dir bei einem erneuten Unfall, der z.B. durch die Epilepsie ausgelöst wird, Leistungen aus der Berufsunfall-, Kranken- und Rentenversicherung nicht gewährt, oder zurückgefordert werden.

Eine genaue Diagnose muss du nicht angeben, aber alles, was bei der Ausübung deiner Tätigkeit durch die Krankheit gemindert wird. Also nur eine Beschreibung deiner Behinderung (und die Prognose: vorübergehend, andauernd, sich ständig verschlechternd).