Dard man Alkoholisiert Rasentraktor fahren?

8 Antworten

§ 316 StGB
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Auch ein Fahrzeug bis 6 km/h ist ein Fahrzeug.

Solange nix Passiert und das auf Privatem eingefriedeten Gelände gemacht wird ist das durchaus möglich. In jedem Fall ist eine trunkenheitsbedingte Schädigung dritter das kann also auch als Fussgänger sein der Betrunken einen Unfall provoziert oder auslöst ein Tatbestand der zum Führerscheinentzug führen kann wenn der betrunkene eine Fahrerlaubnis hat.

Vorsätzliche gefährdung des Strassenverkehrs ist keine Tatbezeichnung zu dem man als Führer eines Kraftfahrzeuges also auch eines Rsaentraktors verurteilt werden kann,. Dabei ist es unerheblich ob der Schädiger ein Zulassungspflichtiges Fahrzeug fährt oder mit dem Bobbycar des Sohnes ( auch das hats schon gegeben) unterwegs ist.. Siehe auch § 316 StGB ...

Joachim

Auf dem Privatgelände dürft ihr tun und lassen was ihr wollt sofern ihr keinen Unfall baut und Sach- oder Personenschaden verursacht oder darin verwickelt seit (egal ob ihr Schuld tragt oder nicht).

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Du führst ein Fahrzeug.
Führen setzt nur voraus dass du die Verantwortungsgewalt über ein Fahrzeug hast indem du die Elemente bedienst und es durch seine Antriebskräfte in Bewegung setzt.
Wenn du auf dem Fahrzeug sitzt und die Bremse löst und den Berg runter rollst ohne was zu tun hast du es auch bewusst dazu gebracht und machst dich strafbar.

Mag sein, daß die 6-km/h-Regelung noch Bestandsschutz hat für Fahrzeuge, die vor 2003 so registriert waren. Ich weiß es nicht, glaube es aber auch nicht.

Den 6-km/h-Passus gibt es aber in der StVZO nicht mehr. Wenn Du mit einem motorgetriebenen Fahrzeug auf die Straße willst, muß es zugelassen sein, entweder mit richtigem "großen" Kennzeichen und der vorausgegangenen Abnahme mit HU etc. oder mit einem Versicherungskennzeichen wie die 45-km/h-Autos.

Und angeschickert fahren ist außerdem nicht fein.