Warum gibt es auf (Auto)Brücken immer ein Überholverbot?
Diese Brücken sind meistens lang und gerade und seeehr übersichtlich! Trotzdem darf man (mit Ausnahme von Autobahnbrücken) dort nie überholen! Warum ist das so?
9 Antworten
Mit extremen Seitenwind oder Böen ist auf Brücken immer zu rechnen. Bei Sturm sind deshalb Brücken oft gesperrt...
zur Ergänzung: Aus dem WIndschatten eines LKW's zu kommen kann bei starkem Seitenwind wirklich böse enden. Das hat jeder erfahrene Autofahrer schonmal gespürt: 'Ui, jetzt ziehts mich aber ganz schön rüber....'
Nicht zu vergessen: Im Winter gefrierts da schneller als auf der normalen Straße. Denke es ist einfach mehr oder weniger alles was hier bereits genannt wurde zusammen. Je nach Brücke kann es eben auch mal sein dass man es das, es wird aber eher die Ausnahme sein schätze ich.
Liegt zumal daran, dass es gefährlich werden kann, da auf Brücken meißt mehr Seitenwind herrscht, da man ja "ungeschützter" ist und gerade wenn man aus dem Windschatten eines LKWs hinausfährt kanns echt gefährlich werden. Desweiteren kann der Sturz bei nem Unfall echt unangenehm werden, da es auch noch zusätzlich in die Tiefe geht und man dabei noch die darunterliegende Fahrspur gefährdet (durch herabstürzende Fahrzeuge etc.)
Laut § 16 gibt es auf Brücken kein Überholverbot
§ 16. Überholverbote.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist, c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen: a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist", b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird, c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist (§ 15 Abs. 2), d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt werden 1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen aufweisen, 2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete Fahrtstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
(3) Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Ich denke mal weil die Folgen eines Unfalls viel dramatischer wären als auf einer normalen Strecke ohne Brücke(je nachdem wie hoch die Bücke ist)