Dachboden Sondernutzungsrecht und Brandschutz

3 Antworten

Den Dachraum unbegehbar abzuschließen ist Unsinn, da dann unkontrollierbare Hohlräume entstehen und Dachreparaturen unnötig erschwert werden. Und Rauchdicht müssen die nach Landesbauordnung auch nicht sein.

Und: Auch wenn nur eine Einstiegsluke in den sonst ungenutzten Dachraum gebaut wird muss diese mindestens T-30 sein. Egal ob genutzt oder nicht der Kostenaufwand ist somit der gleiche.

Wenn der Dachraum zu Wohnräumen ausgebaut wird muss die Tür zum Treppenhaus nicht T-30 ausgebildet werden. Also: Bauantrag stellen zur Vergrößerung der darunterliegenden Wohnung (Keine neue Wohneinheit !). Wenn Baugenehmigung erteilt ist muss man ja noch nicht bauen, und für einen (egal wie großen) zusätzlichen Aufenthaltsraum muss man nur eine Wärmedämmung und ein paar Dachflächenfenster anbringen.

Im übrigen ist es auch Vorschrift, für Mehrfamilinhäuser Wäschetrockenräume zur Verfügung stellen zu müssen. Und ob die Eigentümergemeinschaft das bestehende Sondernutzungsrecht so einfach aufheben kann sollte Dein Rechtsanwalt prüfen.

Hallo @angelikamaus; Deine Frage ist eher juristischer Natur und daher hier etwas falsch plaziert. Ob die Eigentümerversammlung Dein Nutzungsrecht aushebeln kann hängt von mehreren Faktoren ab, die wir hier nicht beurteilen können, dafür brauchts einen Juristen mit Akteneinsicht. Die Brandschutzauflagen bestehen, wie bereits gesagt, egal ob der Dachraum genutzt oder ungenutzt ist, selbst wenn darin nichts gelagert wird (auch Trockenwäsche ist eine Form der Lagerung) hat der Dachboden eine "Grund-Brandlast", die Abtrennung muss daher immer der hier bereits geforderten entsprechen. Einfach verschließen (zu mauern) ist aus Gebäudetechnischer Sicht absoluter Nonsens! Was ist dann bei notwendigen Wartungsarbeiten an Dach, Elektrik, Sanitärinstallationen (Abluft etc.)? Die ja sicher bestehenden Türen gegen T30 Türen auszutauschen dürfte kein so hoher Aufwand sein (vorausgesetzt die Wände erfüllen die dafür nötigen Grundvoraussetzungen). Auch eine Umnutzung als Wohnraum wäre ja denkbar, wie es Seehausen bereits vorgeschlagen hat.

Unausgebaute Dachräume bedürfen zum Treppenhaus hin mind. T 30-Abschlüsse (Türen). Das hat mit dem Sondernutzungsrecht nichts zu tun! Wenn diese bisher fehlten, ist es ein Versäumnis der Hausverwaltung bzw. Nachlässigkeit des verantwortlichen sogen. Architekten. 30-jährige Haftungspflicht. Das beschriebene Schließen der Speicher ist in meinen Augen mehr als fraglich, denn nur der Zugang zum Dachraum muß mind. T 30, die Teppenhauswände aber müssen mind. F 90 und in Bauform von Brandwänden abgesichert sein. Selbst bei einem baulichen Verschluß muß dieser mind. F 30 erfolgen!

Mein Vorschhlag: Kontaktiere des zuständige Bauordnungsamt.