Buchhaltung, Gewinnausschüttung buchen
Moinsen,
der Unternehmer (Ein-Mann-GmbH) hat im März 2015 2.000€ vom Geschäftskonto abgezogen. Auf dem Kontoauszug steht Gewinnausschüttung 2014. Ein Vertrag für die Gewinnausschüttung liegt vor.
Wie wird das jetzt gebucht im Skr03? Also in der Buchhaltung 2014 wurde dazu aber keine Rücklage oder Rückstellung gebildet. Was muss man jetzt praktisch buchen?
2 Antworten
Bei einer GmbH gibt es keine Privatentnahmen, ebenso wenig wie Eigenverbrauch oder Eigenverwendung des Gesellschaftergeschäftsführers.
Entnahmen ohne Gesellschafterbeschluß sind verdeckte bzw. nicht genehmigte Ausschüttungen, die zur Haftung füren.
Es muss daher immer ein Beschluß gefaßt sein.
Ansonsten ist auf ein Konto innerhalb der Bilanz zu buchen, nämlich Rückforderungsanspruch gegen Geschäftsfürer. Die Angaben sind dann auch im Anhang der Gesellschaft beim Jahresabschluß zu machen.
Eine Rücklage oder Rückstellung ist für diesen Vorgang nicht vorgesehen.
Es ist eine schulrechtliche Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der eigenen Gesellschaft.
Die Buchhaltungsbriefe aus dem NWB Verlag müssten zu diesem Thema Kommentare enthalten. Ansonsten in der Rechtsprechung zur GmbH nachlesen.
Sofern der Gewinnausschüttungsbeschluß vorliegt, musst du die offene nocht nicht abgeflossene Gewinnausschüttung einbuchen und die Zahlung davon absetzen. Dadurch ändert sich das verwendbare Eigenkapital. Noch nicht ausgezahle Gewinnausschüttungen sind dann als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter zu buchen und beim Jahresabschluß im Anhang anzugeben.
Für eine Gewinnausschüttung gibt es normalerweise keinen Vertrag, sondern ist eine "Entnahme" aus dem Bilanzgewinn des festgestellten Jahresabschlusses aufgrund Gewinnverwendungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung, die sich der Einmanngesellschafter wohl sparen wird.
Eine Rückstellung für Ausschüttung ist schon mal ganz falsch, wenn es eine reguläre Ausschüttung ist und nicht eine "Ausschüttung" auf ein Fremdkapital- oder Mezzaninkapitalinstrument. Außer für Nebenansprüche wie Steuern oder ausschüttungsabhängiger Aufwand (für Tantiemen, für Fremdkapitalinstrumente etc.) könnte ich mir Rückstellungen vorstellen.
Bei korrekter Ausschüttung aus dem Gewinn wird der Bilanzgewinn gegen das betreffende Geldkonto (oder vorab gegen Verbindlichkeit) reduziert. Der übrige Bilanzgewinn entsprechend Gewinnverwendung (an Rücklage oder Vortrag). Eine Ausschüttung ist ein Abgang von Geld (oder eine Verbindlichkeit), eine Rücklage ergibt sich aus der Ausschüttung nicht.