BTM Eintrag im Führungszeugnis sichtbar?

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Hallo Scanner77, die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, denn entscheidend ist, was das Ende des damaligen Verfahrens war. Im Ergebnis sieht es aber gut aus. Vermutlich wurde das Verfahren eingestellt. Erfolgte die Einstellung nach § 153 (a) StPO, dann steht und stand gar nichts in irgend einem Register. Erfolgte die Einstellung nach § 45 oder § 47 JGG, dann stand diese im Erziehungsregister, wurde aber in der Zwischenzeit gelöscht (§ 63 Bundeszentralregistergesetz). Ich würde mir also keine Sorgen machen und die Auskunft beantragen lassen. Mit freundlichen Grüßen RA Dr. Leo Teuter

Scanner77 
Beitragsersteller
 06.06.2010, 21:51

Das Verfahren wurde damals eingestellt. Vielen dank für Ihre Hilfe

Jurius  08.06.2010, 22:57
@Scanner77

Dann ist es so, wie RA Teueter sagte: Wurde es nach § 31a BtmG, § 153 oder 153a StPO eingestellt, war es nie in einem Führungszeugnis oder dem BZR. Wurde es nach einer der jugendrechtlichen Vorschriften der §§ 45, 47 JGG eingestellt, kam es ins Erziehungsregister, wurde dort aber am 24. Geburtstag gelöscht.

So schnell führen Delikte nicht zum Eintrag ins Führungszeugnis. Einen Eintrag gibt es nur, wenn alle diese Bedingung erfüllt sind:

1.) Es gab eine gerichtliche Verurteilung oder eine Sanktion nach dem Strafbefehlsverfahren (ist bei Einstellungen nach §31 BtmG, §153 StPO oder §153a StPO nicht der Fall)

2.) Es gab eine Gesamtstrafe mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen oder innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal eine Verurteilung

3.) Der Beschuldigte wurde nicht als suchtkrank angesehen und die Option 'Therapie statt Strafe' nicht in Erwägung gezogen

Es gibt übrigens kein großes Führungszeugnis. Es gibt nur drei verschiedene Belegarten: Einfaches Führungszeugnis, behördliches Führungszeugnis und eine neue Belegart speziell für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Im einfachen und behördlichen Führungszeugnis sind die selben Straftaten erwähnt. Sie werden dort nach drei Jahren wieder gelöscht, wenn es sich bei den Einträgen lediglich um Delikte mit einer Strafe jeweils unter 90 Tagen handelt; bei Straftaten, die bis zu zwei Jahren Knast oder Bewährung ergaben in der Regel nach fünf Jahren und für die meisten schweren Straftaten (> 2 Jahre Knast) nach 10 Jahren.

Bei der Belegart für den Sozial- und Erziehungsdienst bleiben Sexualstraftaten nach Ablauf der Tilgungsfrist weiterhin drin, um zu verhindern, dass ein Erzieher sich an Kindern vergeht.

Ansonsten gibt es noch das Bundeszentralregister, in dem kleine Straftaten (< 90 Tage) auch dann drin stehen, wenn es noch keinen Eintrag dafür im Führungszeugnis gibt. Dieses Register wird von den Gerichten genutzt, um zu überprüfen, ob jemand Wiederholungstäter ist. Niemand kann sich davon einen Auszug zusenden lassen. Man selbst kann eine Akteneinsicht beim örtlichen Amtsgericht beantragen, wobei man aber dann nur beim Amtsgericht vor Ort den Inhalt lesen kann. Man darf keinen Auszug davon mitnehmen. Dritte dürfen die Akten nicht einsehen.

Falls wirklich nix mehr war, ich meine alle strafrechtlichen Sachen , ist es nach 10 Jahren bereits getilgt.