Briefkastenpflicht?

3 Antworten

Hallo!

Nein. Ein Kasten ist keine Pflicht.

http://www.hausjournal.net/briefkasten-pflicht

... aber

Gemäß § 2 Absatz 4 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) hat die Zustellung an die in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist es dem Zusteller erlaubt, die Zustellung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger zuzustellen. Sollte die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger gemäß § 2 Abs. 4 S. 4 PUDLV von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene sollte danach allerdings informiert werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hausbriefkasten#Post-Universaldienstleistungsverordnung

denke schon .. post an "den griff zu stecken" ist nicht aufgabe eines zustellers... und damit ist die post auch nicht mehr haftbar....

Ja, das ist zulässig.