Bodenrichtwert, Schenkungssteuer?

3 Antworten

Gesetzeshinweis: ImmoWertV

Literaturhinweis Kleiber: Verkehrswertermittlung von Grundstücken.

Grundsätzlich wird  der Wert des Grund- und Bodens zunächst so ermittelt, als wenn das Grundstück unbebaut wäre. Die Aufbauten bekommen in der Ermittlung des Grundstückswert einen extra Wert. Es ist von einer Doppelgarage und einem bestehenden Haus die Rede. Wenn diese so sanierungsbedürftig sind, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederherstellung nicht möglich ist, mindern die Abbruchkosten den Wert des Grund- und Bodens (Liquidationswert).

lesterb42  14.11.2015, 09:27

Ergänzung: Das Finanzamt berechnet die Schenkungssteuer nach einem gesondert festgesetzten Grundbesitzwert (§ 157 ff BewG).

RotiBakar 
Beitragsersteller
 14.11.2015, 14:55
@lesterb42

Vielen Dank schon einmal für die Antworten! 

Die Gesetze als auch die Freibeträge sind mir bereits bekannt. 

Weitere Wert-Minderungsfaktoren sind aus meiner Sicht übrigens auch:

- Bestehende Abstandsflächenübernahmen von Nachbargrundstücken

- Bestehendes Fahrt-und Wegerecht für Dritte auf dem Grundstück

Ich will all diese Faktoren zum Stand heute quantifizieren und somit den Grundstückswert berechnen. Sind es -5%, -10% etc.? Dafür fehlen mir aber konkrete Anhaltswerte.  

Den Kleiber habe ich mir bereits einmal ausgeliehen. Aber ich werde mir das Buch noch einmal ausleihen.  

Kurzum: Ich gehe jetzt davon aus, dass die von mir angesprochenen, speziellen Randbedingungen letztendlich nur durch ein spezifisches Verkehrswertgutachten eines amtlich vereidigten Sachverständigen ermittelt werden können. 

Vielen Dank und Grüße

Grundsätzlich ist bei der Bewertung von Grundstücken der vom Gutachterausschuss festgestellte Boderichtwert anzusetzen (§ 179 BewG). Von diesem Wert werden auch nur in wenigen Ausnahmefällen Abschläge gemacht; diese sind in R B 179.2 Abs. 2 bis 7 ErbStR aufgezählt. Doch haben die von dir genannten "wertbeeinflussenden Faktoren" keine Auswirkungen auf die Grundstücksbewertung, denn:

"Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, wie z. B. Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit und Beschaffenheit des Baugrundes, Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen, Altlasten sowie Außenanlagen bleiben außer Ansatz." (R B 179.2 Abs. 8 ErbStR)

RotiBakar 
Beitragsersteller
 14.11.2015, 15:26

Vielen Dank, sehr hilfreicher Verweis. Sind diese Richtlinien rechtlich bindend?

Aber es müssen doch Abschläge gemacht werden, wenn das Grundstück tatsächlich wertmindernde Randbedingungen aufweist. Klar, "wertmindernd" ist zum Teil subjektiv. Aber ein weiterer Punkt: Bei meinem Anbau müsste ich das Bestandsgebäude aufwendig unterfangen. Das kostet mich inkl. Statik, Prüfstatiker (wird vom Bauamt gefordert) und Ausführung mindestens 20.000 Euro. Es kann doch nicht sein, dass ein anderer, der diese Kosten nicht hat, weil er ein frei bebaubares Grundstück geschenkt bekommt, bevorteilt wird vom Finanzamt. 

Oder Fahrt-und Wegerechte und Abstandsflächenübernahmen. Das müssen doch auch Faktoren sein, die den objektiven Wert des Grundstücks mindern. 

Auch Lärm: Mein Grundstück liegt direkt an einer viel befahrenen Bundesstraße. Dann ist doch klar, aus meiner Sicht zumindest, dass dieses Grundstück objektiv weniger attraktiv ist als ein Grundstück, das 1.000 m entfernt liegt und sehr viel ruhiger gelegen ist (die Bodenrichtwertzone ist in meinem Fall tatsächlich sehr groß). 

Noch einmal vielen Dank für Deine Antwort. Aber ich kann (bzw. will!) nicht glauben, dass nur in wenigen Ausnahmefällen auf solche Faktoren eingegangen wird.

Eulenhasser  14.11.2015, 19:39
@RotiBakar

Zunächst: diese Richtlinien sind für den Bürger nicht bindend, da sie keine Gesetze darstellen. Allerdigns sind sie intern für die Finanzverwaltung bindend, was bedeutet, dass das Finanzamt nach ihnen entscheiden wird. Sie haben also eine Art De-Facto-Bindungswirkung. Die Richtlinien stellen die verwaltungsinterne Auslegung der Gesetze dar. Wenn du das Gesetz anders als die Finanzverwaltung auslegst, stell dich auf einen langen (und vermutlich erfolglosen) Klageweg ein.

Wenn du der Meinung bist, dass der Bodenrichtewert unzutreffend ist, kannst du natürlich auch gem. § 198 BewG auf eigene Kosten ein abweichendes Gutachten eines Sachverständigen oder des Gutachterausschusses vorlegen, das einen niederigeren Wert des Grundstücksnachweist. Was für Nachweise dein Finanzamt genau verlangt, solltest du dort erfragen. Ich weise allerdings vorsorglich darauf hin, dass selbst, wenn du ein Gutachten vorlegst, das Fianzamt an dieses nicht gebunden ist, wenn es den darin ermittelten Wert für unzutreffend hält.

Ich bin kein Gutachter, aber ich bezweifle doch stark, dass Kosten, die erst anfallen, wenn das Grundstück bebaut werden soll, und die keine Erschließungsbeiträge sind, sondern Kosten für den Bau an sich, Einfluss auf den Wert des Grund und Bodens haben können. Hierbei fehlt für mich der unmittelbare Zusammenhang. Doch ein Gutachter wird es sicherlich besser wissen.

Hallo,

vorab: es gibt Freibeträge ja nach Verwandschaftsgrad.