BlauLicht in der probezeit?

4 Antworten

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Hallo Maximilian96,

anders als hier meine Vorredner angeführt haben, liegt hier keine Amtsanmaßung vor, nur weil Du auf einem Parkplatz zum Spaß ein Blaulicht aufs Dach gesetzt hast, weil es schlichtweg an den nachfolgend von mir fett dargestellten Tatbestandsmerkmalen fehlt:


§ 132 StGB - Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Wenn Dir die Polizei Amtsanmaßung als Tatvorwurf gemacht hätte, hätte sie Dich auch an Ort und Stelle darüber belehrt, dass Du eine Straftat begangen hast.

Was allenfalls auf Dich zukommen kann ist der laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog der folgende Bußgeldbescheid:


Tatbestandsnummer: 138100

Tatvorwurf: Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein


Nach Zahlung der 20,00 Euro hat sich die Angelegenheit für Dich erledigt.

Auswirkungen auf die Probezeit bzw. Probezeitmaßnahmen wie Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre und Anordnung eines Aufbauseminars erfolgen nicht.

Schöne Größe
TheGrow

Nach §132.2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Nicht relevant ist, ob sich der Täter persönlich unmittelbar als Amtsträger ausgibt, sofern das Handeln dem äußeren Anschein nach hoheitlich erscheint. Der Maßstab ist, ob eine solche Verwechslung durch einen objektiven Beobachter abstrakt erfolgen kann. Unerheblich bleibt daher, dass einzelne Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug mit dem Blaulicht konkret nicht als Dienstfahrzeug der Polizei erkennen.

Fraglich ist jetzt, ob der Tatbestand durch ein stehendes Fahrzeug auf einem Parkplatz schon erfüllt ist. Darüber wird wohl ggf. ein Richter entscheiden.

mal ehrlich

hältst du dich charakterlich geeignet fürs Autofahren

Matzeee12345  15.11.2015, 21:37

Genau die Antwort lässt Zweifel an der Eignung auftauchen

furbo  16.11.2015, 12:40

und wo ist die Antwort auf die Frage? 

Maximilian96 
Beitragsersteller
 15.11.2015, 21:30

Ja warum

Bist du gefahren oder gestanden ? War der Motor aus ?

RKuchenbuch  15.11.2015, 23:30

Wenn keine Straftat im Raum steht kannst echt Glück haben. Könnte mit 20 Euro noch recht gut ausgehen (Verstoß gegen 49a StVZO). Bei einem Erstverstoß wird auch das Ungeeignetsein zum Führen von KFZ eher nicht bejaht. Wart mal ab was passiert.

Maximilian96 
Beitragsersteller
 15.11.2015, 23:41
@RKuchenbuch

Danke endlich mal ne normale antwort

RKuchenbuch  15.11.2015, 23:08

Hm. Schlecht. Wie schon geschrieben, das OLG Celle hat die Fahrt mit einem Blaulicht tatsächlich als Straftat (Amtsanmassung) eingestuft. Damit ist der Schein natürlich weg. Du bist aber gestanden. Kommt jetzt auf die Behörden an was passiert. Solltest du also einen Brief der Staatsanwaltschaft bekommen oder eine Anhörung wegen einer Straftat von der Polizei dann geh zum Fachanwalt für Strafrecht und lass Dich beraten. Das ist dann kein Spaß mehr.

Maximilian96 
Beitragsersteller
 15.11.2015, 23:10

Also laut Polizei keine amtsanmasung es geht nur zur Führerschein stelle

RKuchenbuch  15.11.2015, 22:51

Hast du das Blaulicht ggf berechtigt ? Ist es eingetragen ? (Könntest ja ehrenamtlich zB im Rettungsdienst fahren).

Maximilian96 
Beitragsersteller
 15.11.2015, 22:59
Maximilian96 
Beitragsersteller
 15.11.2015, 22:45

Motor aus