Fahren ohne Fahrerlaubnis 15-Jähriger von Polizei erwischt

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Die rechtliche Grundlage ist der §21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html

Danach kann sowohl der Täter als auch der Fahrzeughalter bestraft werden.


Über die Folgen können wir nur spekulieren da es auf den Einzelfall ankommt und das Urteil durch einen Richter gefällt wird, nicht nach einer Tabelle o.ä.

Erfahrungsgemäß musst Du mit Sozialstunden rechnen da Du ja wohl noch kein eigenes Einkommen hast, eine Sperrfrist wird aber in der Regel nicht verhängt - das heißt Du kannst ohne Probleme und wie geplant Deine Fahrerlaubnis machen.

Deinen Vater kann es da schon heftiger treffen. Er muss mit einer Geldstrafe von 15-30 Tagessätzen rechnen, also einem Monats-Nettolohn. Dazu kann er dann auch ein Fahrverbot von 1,2 oder 3 Monaten bekommen oder man kann ihm sogar die Fahrerlaubnis entziehen - das wären dann mindestens 6 Monate, eher aber mehr. Ein Entzug der FE kommt aber bei Ersttätern äußerst selten zur Anwendung.

Dazu bekommt Ihr Beide jeweils 2 Punkte. Auch das kann für Euch bedeutend sein - zumindest deshalb weil Dein Vater dann für Dich als Begleitperson ausfällt wenn Du BF17 machen willst.

Wenn Ihr eine Verkehrsrechtsschutzversicherung habt die die Kosten übernimmt dann kann man einen Anwalt hinzu ziehen, wenn nicht dann würde ich das nicht tun. Denn das verursacht nur hohe Kosten - ausrichten kann der Anwalt aber seht wahrscheinlich nichts.

Wurzelauseins 
Beitragsersteller
 04.01.2015, 22:22

Des Weiteren..unterscheidet sich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung von der herkömmlichen Rechtsschutzversicherung? Oder war das nur eine Bezeichnung?

Crack  05.01.2015, 05:17
@Wurzelauseins

Da gibt es schon einen Unterschied. Eine Rechtsschutzversicherung zahlt nur für eingeschlossene Komponenten, einfach mal eine Kostenübernahme anfragen.

Wurzelauseins 
Beitragsersteller
 04.01.2015, 22:16

Ja, mit derartigen Strafen haben wir bereits gerechnet. Danke für die "Bestätigung" bzw. Spekulationen! :)

Auf Parkplätzen gilt die StVO auch, d.h. du hast dich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) strafbar gemacht, die Strafe wird aber wohl viel milder ausfallen, da für dich Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.

Dein Vater hat sich über die Tatumstände geirrt (Parkplatz --> Öffentlicher Verkehrsraum), das hätte er den Umständen nach aber wissen können, also hat er (grob) fahrlässig gehandelt. Das eine war: er als Autohalter hätte dir die Schlüssel nicht zur Nutzung des Fahrzeuges überlassen dürfen, da du keine Fahrerlaubnis hast; dazu kommt, das er als Beifahrer geduldet hat, dass du ohne Fahrerlaubnis fährst.

Welche Strafen darauf stehen kann ich gern noch nachschauen für dich, dauert allerdings ein wenig (im StVG bin ich nicht so bewandert)

Wurzelauseins 
Beitragsersteller
 04.01.2015, 00:34

Oh, in Ordnung, danke sehr! :)

KleinerKeks95  04.01.2015, 00:44
@Wurzelauseins

Also Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 StVG geregelt, Absatz 1 Nr 2 würde auf deinen Vater zutreffen (--> Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) Wahrscheinlich fällt beides zusammen, also dass er dir die Schlüssel ausgehändigt hat und neben dir saß, das ganze also geduldet hat.

Wie es aussieht bezüglich Führerscheinentzug deines Vaters/ dir den Führerschein erstmal versagen steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Ich persönlich vermute mal, dass deinem Vater eventuell eine "Auffrischung" angeordnet wird, ob dein Führerschein erst später gemacht werden darf hängt wohl davon ab, wie sich das Ganze letztendlich dem Richter darstellt: Ob du unbedingt Fahren wolltest oder ob dein Vater dich quasi "überredet" hat. (Letztendlich kannst du eventuell darauf abstellen, dass du bisher ja keine Fahrstunden hattest und dir daher nicht bewusst war, dass Privatparkplätze auch von der StVO/dm StVG erfasst werden (kommt natürlich auf den Parkplatz an))

Wurzelauseins 
Beitragsersteller
 04.01.2015, 22:21
@KleinerKeks95

OK, eine Frage noch, welche Darstellung (also die Überredung seitens meines Vaters oder mein eigenes Interesse) würde denn normalerweise zu einem glimpflicherem Urteil führen? Also für sowohl meinen Vater, als auch für mich?

Wurzelauseins 
Beitragsersteller
 04.01.2015, 00:34

Oh, in Ordnung, danke sehr! :)

Mein Tipp: Kostet zwar Geld, aber last euch vom Anwalt vertreten. Sofern ihr hoffentlich noch nicht zu viel zur Polizei gesagt habt, bloß nicht den Anhörungsbogen ausfüllen. Bis auf eventuell fehlende persönliche Daten, ist aber eher unwahrscheinlich, braucht ihr hierauf keine Angaben machen, egal was auf dem Schreiben steht!!! Es wird oftmals auf dem Schreiben der Eindruch erweckt, dass man es ausfüllen muss. Dem ist nicht so, das Gesetz sagt ganz klar aus, dass sich niemand selbst oder einen Angehörigen belasten muss.

Auch einer Vorladung zur Polizei (Vorladung Staatsanwalt ja) solltet und müsst ihr nicht nachkommen. Wenn ihr nett seit, sagt ihr per Telefon ab. Aber selbst das müsst ihr nicht, geht einfach nicht hin. Auch hier gilt, ihr müsst euch nicht selbst belasten!

Und ihr könnt auch dort vieles verkehrt machen. Die Fragen so geschickt, dass ihr unbewusst Aussagen macht, die ihr so gar nicht gemeint habt. Und was erst mal ausgesprochen wurde, könnt ihr nicht mehr rückgängig machen!

Der Anwalt wird die Ermittlungsakte anfordern und dann mit euch eine Strategie aufbauen. Vielleicht hat Dein Vater ja sogar eine Rechtschutzversicherung.

Crack  04.01.2015, 01:11

@ alarm 67

Alles richtig was Du schreibst.

Ich frage mich aber wie diese Strategie aussehen könnte wenn doch die Fakten unumstößlich sind...?

alarm67  04.01.2015, 11:13
@Crack

Wie die Strategie aussieht, das kann nur der Anwalt nach Akteneinsicht beurteilen! Ziel ist es aber, eine möglichst geringe und milde Strafe zu erreichen!

Crack  04.01.2015, 12:49
@alarm67

Wir haben hier eine ganz klare Faktenlage ohne wenn, aber oder vielleicht, die Tat ist also zweifelsfrei nachweisbar. Ich sehe also keinen Angriffspunkt, und da wird natürlich auch die Akteneinsicht nichts anderes aussagen.

alarm67  04.01.2015, 14:06
@Crack

Das ist eindeutig richtig, was Du sagst! Dennoch kann, gerade im Bezug auf den Jugendlichen, der Anwalt eher was die Bestrafung angeht was retten. Denn hier hat der Richter/ der Staatsanwalt Spielraum! Meine Antwort, ich wiederhole mich gerne noch mal, spielt nicht auf das Vergehen selbst ab!

Wurzelauseins 
Beitragsersteller
 04.01.2015, 00:33

Tatsächlich? :) Danke für den Ratschlag!

alarm67  04.01.2015, 00:38
@Wurzelauseins

Ist so, ja, aber mehr und genauer kann euch das euer Anwalt sagen.

Du könntest deinen Führerschein erst mal nicht machen wenn das Gericht das so entscheidet ihr hättet auf einen Verkehrsübungsplatz gehen sollen kostet zwar was aber man darf dort ohne Führerschein fahren aber erst mit 16

du hast einen straftatbestand erfüllt, kannst also eine jugendstrafe bekommen, dein vater hat vorsätzlich gehandelt und bekommt damit ebenfalls probleme - wie die genau aussehen, wird sich zeigen. des weiteren wird es eine sperre für dich geben, du darfst wahrscheinlich mit 18 also vorerst keinen führerschein machen.