Bilanzierung .. Bewertbar- & Verwertbarkeit .. Unterschied?

1 Antwort

Selbständige Verwertbarkeit:

Wenn sich ein Vermögensgegenstand als ein wirtschaftlich nutzbares Potential zur Deckung von Schulden darstellen lassen. Die selbst. Verwertbarkeit liegt vor, wenn sich ein Vermögensgegenstand a) durch Veräusserung, b) durch Einräumung eines Nutzungsrechts, c) durch bedingten Verzicht oder d) durch Zwangsvollstreckung zu Geld transformieren lassen Also der Vermögensgegenstand muss gegen Geld veräusserbar sein.

Selbstständige Bewertbarkeit:

Der § 252 Abs. 1 (3) HGB fordert, dass die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind. Wenn ein Vermögenswert nicht greifbar und/oder nicht selbständig bewertbar ist, geht er in dem Firmen- oder Geschäftswert auf, da er sich ja nicht von ihm trennen bzw. abgrenzen lässt.

Ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut liegt also vor, wenn der Vermögensgegenstand in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Der Gegenstand muss einzeln veräusserbar sein.

Dazu weiter nachzulesen bei: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/vermoegensgegenstand.html

Der Begriff "Vermögensgegenstände" ist im HGB nicht definiert, eine einheitliche Auffassung hat sich bis heute nicht gebildet. Weitgehende Einigkeit besteht bei folgender Definition:

a) Vermögensgegenstände sind Güter, die Nutzungspotenziale (wirtschaftliche Werte) des Kaufmanns darstellen. Zu den Vermögensgegenständen gehören nicht nur Gegenstände im Sinn des BGB (Sachen und Rechte), sondern auch Güter, die keine Sachen und Rechte sind (z.B. rechtlich ungeschützte Erfindungen).

b) Ein weiteres Merkmal von Vermögensgegenständen ist ihre selbstständige Bewertbarkeit. Vermögensgegenstände sind dann einer selbstständigen Bewertung fähig, wenn sie sich vom (originären) Geschäfts- oder Firmenwert abgrenzen lassen. Nach BFH-Rechtssprechung ist die Einzelveräußerbarkeit nicht erforderlich. Eine Übertragung mit dem ganzen Betrieb reicht aus, um das Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit zu erfüllen und insofern als Vermögensgegenstand zu gelten. Daher sind Güter, die durch Gesamt- oder Teilbetriebsveräußerung zu Geld zu machen sind (z.B. (derivativer) Firmenwert), Vermögensgegenstände. Bei selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist das Kriterium der selbstständigen Bewertbarkeit ebenfalls erfüllt; sie gelten als Vermögensgegenstände und sind grundsätzlich bilanzierungsfähig. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können somit als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder Vergleichbares (§ 248 II HGB). Für die Ansatzhöhe sind die Vorschriften des § 255 IIa HGB maßgeblich. Wegen der größeren Marktnähe von immateriellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens wird für sie diese strenge Anforderung des entgeltlichen Erwerbs nicht gefordert; sie sind daher bilanzierungspflichtige Vermögensgegenstände (z.B. selbst entwickeltes Know-how, das als fertiges Erzeugnis für den Verkauf bestimmt ist).

c)Vermögensgegenstände des Kaufmanns (bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände) sind nur solche Güter, die er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hat, die also nicht seinem Privatvermögen angehören (§§ 242 I, 246 I HGB).

d) Vermögensgegenstände des Kaufmanns sind ferner nur solche Güter, über die er die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt (wirtschaftliches Eigentum: Möglichkeit, Dritte auf Dauer von der Nutzung des Vermögensgegenstandes ausschließen zu können). Wirtschaftliches und rechtliches Eigentum können auseinander fallen.

Vermögensgegenstände müssen grundsätzlich aktiviert werden, sofern sie die Merkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllen und somit bilanzierungsfähig sind. Greifen explizit gesetzliche Bilanzierungsverbote, dürfen an sich bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden.

9733emre 
Beitragsersteller
 08.11.2014, 14:23

Vielen vielen Dank !!!