Bewährungswiderruf und flucht vor haftantritt.?
Hallo mein freund befindet sich im ausland und hätte vor 2 monaten eine 4 monatige Haftstrafe antreten müssen. Nun ist er gewillt sich freiwillig zu stellen. Allerdings befand er sich bei der neuen Straftat noch in einer 3 jährigen Bewährungszeit die nur 4 tage später um gewesen wäre. Noch dazu die erste Verurteilung war eine 8 monatige Haftstrafe die auf Bewährung ausgesetzt wurde. Meine frage gilt da nicht eine Verjährungszeit von 5 Jahren? Die 5 jahre ab tat von der ersten Straftat sind nämlich bereits um , darf die Bewährung jetzt noch widerrufen werden und er muss 12 monate sitzen ? Lg
3 Antworten
Es gibt einen Unterschied zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung. WENN überhaupt, dann gelten die 5 Jahre nur für den Zeitraum Straftat bis Bestrafung für diese Tat. Abgesehen davon kann sich die Verjährungsfrist aber auch hier aus den unterschiedlichsten Gründen verlängern. Und die Verfolgungsverjährung ist sowieso deutlich länger. Beide Verjährungsarten finden keine Anwendung auf Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und wo die Bewährungszeit noch läuft. Sonst wäre ja eine Bewährungszeit von mehr als 5 Jahren in vielen Fällen sinnfrei...^^
Selbstverständlich kann eine Straftat bis zum letzten Tag in der Bewährungszeit zum Widerruf der Bewährung führen. Das wird nicht weniger, je länger die Bewährung dauert.
Weiterlesen ist manchmal sehr hilfreich^^ (Abs. 2)
Da musst du einen anwalt fragen, hier kann dir keiner eine rechtsverbindliche antwort geben.
Vielleicht weiß aber jemand ob es eine chance gibt das die 8 monate nicht oben drauf kommen.
Was du meinst ist die Vollstreckungsverjährung, nehme ich mal an. Ich darf mal auf § 79a StGB hinweisen: Vollstreckungsverjährung ruht, solange eine Bewährung läuft. Heißt: Die 8 Monate werden vollstreckt werden. Zunächst wird aber wohl die kürzere Haftstrafe vollstreckt, § 43 StVollStrO.
Es gibt bei beiden Strafen durchaus die Möglichkeit der Halbstrafe bzw. bei den 4 Monaten die 2/3 Strafaussetzung. Dann würde der Rest von den 4 Monaten wieder über eine bestimmte Zeit zur Bewährung ausgesetzt und die längere Haftstrafe wird sofort begonnen zu vollstrecken. Auch diese könnte wieder nach 1/2 bzw. 2/3 zur Bewährung ausgesetzt werden.
Eine Gesamtstrafenbildung ist, so wie du alles beschreibst, wohl nicht mehr möglich. M. E. läuft alles bei beiden Strafen auf die 2/3 hinaus (bei den 4 Monaten sowieso!), da die Zugrundelegung des Halbstrafenzeitpunkts bei der Strafzeitberechnung wohl ungünstiger für den Verurteilten erscheint (bei Halbstrafe müssen immer min. 6 Monate verbüßt werden). Das hängt aber auch mit dem Tag des Strafantritts zusammen...
Eine frage noch wie lange muss er denn dann im Endeffekt rein wenn diese 2/3 Regelung Eintritt ?
Das kann ich dir leider nicht genau ausrechnen. Wie gesagt hängt es davon ab an welchem Tag er die Haft antritt, ob es Schaltjahr ist (es wird wirklich auf den Tag genau ausgerechnet).. Ich kann dir nicht sagen ob die Halbstrafe für die 8 Monate günstiger sind oder die 2/3. Ich hab hier leider kein Strafzeitberechnungsprogramm und Tage zählen will ich jetzt nicht. ;)
Es liefe insgesamt ungefähr auf 8 Monate hinaus, wenn es 2x die 2/3 Strafzeit wird. Aber: Für beide Reststrafen läuft dann eine eigene Bewährung (sprich: 2 offene Bewährungen die auch bei erneuter Straffälligkeit widerrufen und vollständig vollstreckt werden + eine evtl. neu verhängte Strafe).
Die Bewährung ist auf max. 5 Jahre gedeckelt, § 56a StGB