Berufung als Wahlhelfer

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Auf dem Wahlamt anrufen oder schreiben, dass du an diesen Tagen nicht zu Hause bist, weil in Urlaub. Gleichzeitig aber Briefwahl beantragen.

Rufe an und sag, dass Du in Urlaub bist (orstabwesend) und deswegen diesmal nicht kannst. Wenn Du Glück hast, bist Du dann auch zukünftig aus der Datei.

Lithilian 
Beitragsersteller
 22.07.2013, 06:33

Hatte ich mir auch schon überlegt. Muss ich da ne Buchungsbestätigung oder sowas vorlegen?

miboki  22.07.2013, 06:36
@Lithilian

Ich habe damals einfach angerufen. Die wollten keinen Nachweis. Ich hab dann allerdings auch noch Briefwahl beantragt (man weiss ja nie, ob die die Daten abgleichen).

Bei der Benachrichtigung , daß man als Wahlhelfer oder Wahlvorstand eingeteilt ist, liegt bei uns eine Antwortkarte bei, auf der man ankreuzen kann, 1. o.K., 2. geht aus gesundheitlichen Gründen nicht, 3. sonstige Gründe zur Ablehnung !

Habt ihr das nicht ?

Lithilian 
Beitragsersteller
 22.07.2013, 06:35

mh, nö, sowas war nicht dabei...

Nein, das geht so nicht!

*Bundeswahlordnung:

*§ 9 Ehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

  3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.**

Für das nächste Mal solltest du dir das mal durchlesen und danach handeln:

§ 9 Bundeswahlgesetz

(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.