Beim rechtsabbiegen ein Radfahrer behindert

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Hier kommt wohl eher dieser Tatbestand in Frage:


TBNR 109612

Sie bogen ab, ohne einen in entgegenkommender/gleicher Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren zu lassen und gefährdeten dadurch Andere.

§ 9 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 40 BKat; § 19 OWiG


Das macht ein Bußgeld von 70€, 2 Punkte plus 23,50€ Gebühren.

Natürlich kommt es hier darauf an das der Radfahrer den Fahrer auch identifizieren kann. Denn Voraussetzung für die Zahlung eines Bußgeldes ist, das auch der richtige Fahrer ermittelt wird. Stellt dieser sich hier clever an muss er das nicht. Aber vielleicht gab es ja auch keine Anzeige...

Das Kennzeichen reicht nicht. Der Radfahrer muss den Fahrer auch identifizieren können.

So ganz genau gibt der Bußgeldkatalog den Fall nicht her. Es dürfte sich aber um max. 30 € handeln.

Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben 10 €
35.1 - mit Gefährdung 30 €

Den anderen Schmarrn wie nix passiert, also nix beweisbar oder keine Zeugen kannst du getrost vergessen. Im Zweifelsfall entscheidet ein Richter unter freier Beweiswürdigung, und dem Richter genügen die Aussagen der Beteiligten, um zu einer Entscheidung zu kommen. Selbstverständlich kann diese Entscheidung auch eine Einstellung des Verfahrens sein.

Er hat neulich beim rechtsabbiegen (mit sein Auto) einen Radfahrer behindert. (beide waren in gleicher Fahrtrichtung unterwegs, der Radfahrer auf dem Radweg)

Wie geht denn das, dass beide in gleicher Richtung unterwegs sind und sich dabei behindern?

Wie dem aber auch immer sei...

Natürlich kommt es hier darauf an das der Radfahrer den Fahrer auch identifizieren kann. Denn Voraussetzung für die Zahlung eines Bußgeldes ist, das auch der richtige Fahrer ermittelt wird.

Denn genau so ist es, da es bei diesem Tatvorwurf nur eine Fahrerhaftung gibt muß der Fahrer auch irgend wie identifiziert werden, denn der Halter kann max. die Verwaltungsgebühr von 23,50 € (glaub ich) auferlegt bekommen...

PauIine 
Beitragsersteller
 05.09.2012, 09:14

Radfahrer in Richtung stadteinwärts, auf Radweg unterwegs. Autofahrer in Richtung stadteinwärts unterwegs, auf der Fahrbahn.

Der Autofahrer biegt rechts in eine Nebenstraße ab, und achtet nicht auf den Vorfahrtsberechtigten Radverkehr

Auf jeden Fall anzeigen.

Der Radfahrer ist der Zeuge, und der Autofahrer der Beschuldigte.

Ich denke keins.Ist ja nix passiert und somit nix Beweisbar

FreeEagle  04.09.2012, 14:45

Du implizierst also, man könnte sich im Straßenverkehr alles erlauben, so lange keinem etwas passiert? Nicht ganz richtig, das...

AndreasM75  04.09.2012, 14:58
@FreeEagle

Das hab ich nicht gesagt.ich fahre weder Rad noch Auto.Aber Radfahrer fahren ja eh gegen alle Regeln. Auf Fußwegen, in die Falsche Richtung.Kreuz und Quer und wenn dann was passiert ist das geheule groß und der Autofahrer der Buhmann

Crack  04.09.2012, 17:11
@AndreasM75

@ AndreasM75:

Hier fuhr der Radfahrer aber auf dem Radweg, siehe Frage.

Den Rest interpretierst Du, oder er stammt von Vorurteilen.

Sathupradit  04.09.2012, 20:16
@AndreasM75

Wenn Du, AndreasM75, weder Rad noch Auto fährst, und vielleicht sogar KEINEN Führerschein hast, ist es sehr unangebracht, wenn Du hier antwortest.