Beidseitiges Parken erlaubt wenn kein Schild da ist?
Hallo. Ich habe letztens auf einer Strasse am Rand geparkt da nirgends ein Halteverbot Schild zu finden war und auch keine Ausfahrt an der Stelle war. Auf der anderen Seite stand schräg gegenüber ein anderer PKW plus Hänger wodurch es etwas eng auf der Strasse wurde jedoch für einen normalen Pkw ein durchkommen möglich war. Jetzt kam wohl ein Bus hier nicht durch und daher bekam ich einen Strafzettel. Aber wieso bekomme ich den und nicht der Fahrer des Pkws auf der anderen Seite ? Und der Bus ist letztendlich ja auch ohne Abschleppdienst durchgekommen. Wieso sollte ich deswegen denn jetzt bitte ein Bußgeld bezahlen?
4 Antworten
Tja, ich musste mir zu solch einem (ähnlichen) Problem anhören:
In Deutschland ist das Parken nicht automatisch da erlaubt wo keine Park- oder Halteverbotsschilder stehen, sondern nur da, wo Parkflächen explizit ausgewiesen sind (durch Parkschilder, aufgezeichnete Parkbuchten o.ä.)
An allen anderen Stellen kann es geduldet sein, muss aber nicht.
Habe mich damals auch sehr über diese Aussage geärgert...
...und ist außerdem so nicht ganz richtig. In der StVO ist alles klar geregelt.
Noch mal etwas konkreter:
Grundsätzlich ist das Parken überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Die einzige Ausnahme sind verkehrsberuhigte Zonen (sog. "Spielstraßen"), dort darf nur genau da geparkt werden, wo Parkplätze durch Markierungen ausgewiesen sind. Das ausdrückliche Verbot im ersten Satz muss aber nicht durch ein Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden, es kann sich auch aus der Situation heraus ergeben, z.B. bei engen Straßen, abgesenkten Bordsteinen etc.
Nun zur Rechtsvorschrift:
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
...
Die genaue Durchfahrbreite, die du hättest freilassen müssen sind genau 3,05 m (2,55 m maximale regelhafte bauliche Fahrzeugbreite gem StVZO + 0,25 m Rangierraum auf beiden Seiten), in der Praxis meistens als 3 m angegeben. Nur Platz für PKW zu lassen reicht nicht aus, es kann auch die Müllabfuhr, ein Umzugsunternehmer oder ein Lieferant mit einem 40-Toner kommen - was dann? Das hättest du vorher sicherstellen müssen und dafür bist du nun auch zu Recht dran.
Ich muss ganz ehrlich sagen, ich bin auch immer begeistert wenn bei unserer 6 m breiten Wohnstraße einige Menschen so "über quer" parken, dass ich mit meinem 7 m langen Wohnmobil nicht mehr zu meinem Parkplatz durchkomme.
Der 40-Toner sollte natürlich kein besonders toller Drucker sondern ein LKZ mit einer zulässigen Gesamtmasse von 40 Tonnen (sog. 40-Tonner) sein. ;-)
§12 StVO... 2,50 (Lkw-Breite) + 25cm auf jeder Seite, also gesamt mindestens 3m müssen laut Rechtsprechung von der Fahrbahn übrig bleiben, sonst darf man nicht parken.
Und so wie ich Dich verstehe, hat es schon den Richtigen getroffen. Gesetze kennen, Busfahrer verstehen, Demut zeigen, zahlen.
Wenn Du gegen der Fahrtrichtung geparkt hast, war das "Knöllchen" berechtigt.
Es gibt aber weitaus schlimmeres. Meinst du nicht?