Bafögnachzahlung pfändbar?

2 Antworten

Ich denke nein, weil der Betrag innerhalb der Freigrenze liegt. Grundsätzlich aber schon. Ich lese,

Zitat:

Bafög ist zwar eine Sozialleistung, hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass Bafög nicht der Pfändung unterworfen ist.

In § 54 SBG I ist Bafög als unpfändbare Leistung nicht gesondert aufgeführt, was in Anbetracht der Aufzählung der nicht pfändbaren Ansprüche auf Zahlung von Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld sowie Wohngeld nur den Schluss zu lässt, dass Bafög eben doch pfändbar ist.

Andernfalls hätte der Gesetzgeber Bafög als unpfändbar in § 54 Abs. 3 SBG I gesondert aufgenommen, was nicht der Fall ist.

So sieht dies auch der BGH in Bezug auf Arbeitslosengeld in seinem Beschluss vom 25.10.2012 VII ZB 74/11 wie auch in den von Ihnen aufgeführten Entscheidungen.

Der Tenor in dem Beschluss vom 25.10.2012 lautet, dass Arbeitslosengeld II wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, aber nur nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850 ff ZPO .

§ 850 e Nr.2a ZPO ermöglicht bei der Pfändung von Arbeitseinkommen laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, hier also der Zahlung von Bafög, miteinzubeziehen.

Woher ich das weiß:Recherche

Hallo,

generell ist auch Bafög pfändbar.

https://dejure.org/gesetze/SGB_I/54.html => Hier stehen die unpfändbaren Leistungen, kein Bafög aufgeführt.

Ob es jetzt im individuellen Fall pfändbar ist, ist vom Einzelfall abhängig. Ohne die ganzen Informationen ist das so gar nicht zu beantworten. Am besten hier rechtlichen Rat einholen.