Bäcker - Reservierung von einem Brot verbindlich?
Hallo liebe Community,
ist eine Reservierung von einem Brot beim Bäcker verbindlich? Beispiel: A geht zum Bäcker B und bestellt für den nächsten Tag ein Brot. Jedoch holt er dieses nicht ab. Hat B gegenüber A Ansprüche?
Bitte mit Paragraphen und wenn möglich sogar mit Rechtsprechung (falls es dazu eine gibt) begründen.
ich bedanke mich vielmals.
Grüße
10 Antworten
man man man...
Da kann einem echt die Galle hochkommen bei solchen Fragen.
Junge, wenn man etwas bestellt, dann hat man es auch abzuholen bzw. zu bezahlen!
Für sowas braucht man kein Gesetz zu kennen um so etwas zu wissen!
Meist du irgendwelche Leute arbeiten umsonst für irgendwelche Leute wie vielleicht für dich, die aus Jux und Dollerei etwas bestellen und es dann nicht abholen?
Denk mal bitte etwas nach bevor man solche Fragen hier stellt.
2 übereinstimmende Willenserklärungen ergeben einen Kaufvertrag. den § kannst du leicht googlen. Dazu kommt noch dass es ein Termingeschäft war. Heißt, die bestellte Ware kann an keinem anderen "übergeben" werden. Also eine Spezialanfertigung (ähnlich einer Hochzeitstorte). Also konnte der Bäcker diese nicht an jemand anders verkaufen (durfte nicht), sie am nächsten Tag zu verkaufen geht nicht (Brot alt) also muss der Besteller bezahlen
Bleibt nur die Frage, ob es sich dabei wirklich um einen Kaufvertrag oder um einen Werkvertrag handelt... Und das kommt eben darauf an, was der Bäcker herzustellen hatte :-P
Hat ein Bäcker üblicherweise Roggenmischbrote im Sortiment, so ist die Bestellung eines solchen eher ein Kaufvertrag. Wird der Bäcker aber beauftragt ein ihm bisher fremdes Karottenbrot zu entwerfen und herzustellen, so wäre dies wohl eher als Werkvertrag zu sehen. Und das in diesem Rahmen hergestellte Werk ist tatsächlich nicht anders verkäuflich.
Hat der Bäcker aber "nur" ein Roggenmischbrot (wie immer) herstellen sollen, so kann er dieses natürlich auch an jemanden anderes verkaufen. Im Zweifel macht er sich dadurch schadenersatzpflichtig. Aber ein am Vortag geschlossener Kaufvertrag hindert nicht den Abschluss eines weiteren Kaufvertragen über dasselbe Brot!
Für die bisher hilfsreichste Antwort?
Dies kannst du beurteilen obwohl du keine Ahnung hast? Na dies ist ja sehr toll, dass du sooo etwas kannst.
@Grinzz..... deshalb ging ich auf die "Hochzeitstote" ein als Sonderbestellung. Klar KÖNNTE er ein übliches Brot an jemand anderen verkaufen aber dann muss er mit Strafe rechnen, weil er das Brot trotz Bestellung nicht für den Kunden aufbewahrt hat (üblicherweise wird eine Uhrzeit ausgemacht......) Das ist das Selbe wie mit einem Hotelzimmer.....das darf man auch nicht einfach an einen anderen Kunden weitervermieten wenn es vorbestellt ist.....
schön das mit dem Hotelzimmer.
Wenn man ein reserviertes Hotelzimmer nicht beansprucht, dann hat man dieses bekanntlicher Weise auch zu bezahlen.
genau das sage ich doch..... Brötchen muss bezahlt werden......
Klar KÖNNTE er ein übliches Brot an jemand anderen verkaufen aber dann muss er mit Strafe rechnen, weil er das Brot trotz Bestellung nicht für den Kunden aufbewahrt hat
Nein, das ist völliger Unsinn! Der Bäcker hat einen Kaufvertrag mit dem Kunden geschlossen. Strafen gibt es dabei nicht. Wenn der Bäcker nicht wie zugesichert leisten kann, dann macht er sich allenfalls schadenersatzpflichtig - müsste also ggfs. den Wert des Brotes, das sich der Kunde dann bei einem anderen Bäcker gekauft hat, herausgeben. Eine Strafe ist aber völlig abwegig ;-)
Und nochwas: Auch ein Hotelzimmer kannst du 100fach vermieten. Das wird sogar regelmäßig gemacht (das System nennt sich Überbuchung, um bei spontanen Absagen dennoch ein Zimmer für den Kunden zu haben). Wie gesagt: Ein Verpflichtungsgeschäft hindert nicht die Eingehung einer weiteren Verpflichtung über den selben Gegenstand!
Da hast du den Kommentar von Aixclusivman wohl nicht genau verstanden ;-)
Ein kluger Bäcker lässt sich reserviertes Brot schon bei der Reservierung bezahlen. So kann der Kunde ohne lästiges Zücken des Geldbeutels das Brot einfach abholen. Wenn der Bäcker die Reservierung einfach mündlich annimmt und ausführt, glaube ich nicht, dass er dem Kunden gegenüber einen Rechtsanspruch hat, wenn der das Brot nicht abholt. Schließlich hätte er sich durch eine Vorabzahlung absichern können.
Diese Einschätzung entspringt jedoch allein meiner Logik und einen Paragraphen oder gar eine Rechtssprechung kenne ich dazu nicht. Vielleicht könnte hier eine Suchmaschine rechtlich fundierte Antworten geben, unter Reservierung Ware beispielsweise.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo!
Hat B gegenüber A Ansprüche?
Das kann man dir nicht pauschal beantworten. Wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde, dann sind gegenseitige Ansprüche begründet worden (vgl. § 631 ff. BGB). Andernfalls wohl eher nicht.
Was nun letzlich passiert ist, ist durch Auslegung zu Ergründen. Und dafür reichen deine Darstellungen hier nicht aus.
Wie immer: Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit ;-)
Danke für die erste sinnvolle und zum Thema beitragende Antwort!
Dies käme einer Rechtsberatung nach Paragraph 6 RDG Absatz 2 gleich, die nur kostenpflichtig gegeben werden darf, ähnlich wie Dein Fall sich darstellt und Du einen Schaden erleiden würdest bei einer Reservierung , die abnahmepflichtig ist. ALLES KLAR??? Du solltest einen Anwalt konsultieren der Dir im Einzelnen die Paragraphen auseinandersetzt, was den Wert des Brotes bei Weitem übersteigt. Solltest Du mehrere Probleme in dieser Richtung haben, empfiehlt sich eine Rechtschutzversicherung. KOSTEN: CA. 400-1000 EURO IM JAHR. DIESER RAT IST NOCH KOSTENLOS.
Dies käme einer Rechtsberatung nach Paragraph 6 RDG Absatz 2 gleich, die nur kostenpflichtig gegeben werden darf (...)
Nein. Denn eine Rechtsberatung liegt nur im Falle von § 2 Abs 1 RDG vor. Diese erfordert also eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten. Gerade bei allgemeinen Sachverhalten, wie es hier der Fall ist, sieht § 2 Abs 3. Nr. 5 RDG vor, dass dieses eben keine Rechtsberatung ist.
kann Grinzz nur bestätigen! Ist ein allgemeiner Sachverhalt
Bisher die hilfsreichste Antwort, danke!