Autofahren Minderjährig?

10 Antworten

Hallo can09102000,

die Polizei hat gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage eingeleitet:

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

 Zu den Ermittlungen der Polizei gehört es auch noch einmal, dass Du Dich zur Sache äußern kannst. Diesbezüglich wird man Dich und Deine Eltern zur Vernehmung vorladen. Aber weder ist diese Vorladung bindend, noch musst Du Dich zur Sache äußern. Es ist bloß ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, dass sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf einlassen kann.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersand.

Die Staatsanwaltschaft liest sich dann  die Ermittlungsakte samt Deiner Einlassung durch und entscheidet dann,

  • ob sie das Verfahren gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt oder
  • ob sie das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt oder
  • ob sie eine Hauptverhandlung für erforderlich hält und Du Dich vor einem Richter verantworten musst

Solltest Du wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, ist eine Verurteilung weder zu der im § 21 StVG angeführten

  • Geldstrafe, noch zu der
  • Freiheitstrafe

möglich, da Du noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen bist und somit fast hundertprozentig nur eine 

  •  Erziehungsmaßregel, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird

erhalten wirst. Die Verurteilung steht später auch nicht im Führungszeugnis drin.

Das Du im Falle einer Verurteilung (wie hier immer gerne andere User anführen) auch mit einer Sperre belegt wirst halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn eine Sperre ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder vorgeschrieben, noch wird sie in der Regel verhängt.

So gesehen kommst Du selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, noch relativ glimpflich davon.

Möglich ist aber, dass auch gegen den Halter des Fahrzeuges ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt, denn strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Aber in der Regel wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt, wenn dieser von der Fahrt nichts wusste.

Auch Deine beiden Mitfahrer haben nichts zu befürchten, außer sie sind zeitgleich nicht nur Beifahrer, sondern auch Halter des Fahrzeuges gewesen.

Hier schreiben auch immer gerne User, dass der Versicherungsschutz durch das Frisieren erlöscht. Auch das ist nicht richtig.

Das Fahrzeug ist nach wie vor versichert, so dass auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.

Nur mal als Hinweis: Währe es zu  einem von Dir verschuldeten Unfall gekommen, könnte Dich die Versicherung aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. 

Was das Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich der 0,23 Promille angeht, so geht diese Ordnungswidrigkeit mit im Strafverfahren mit ein und wird im Falle einer Verurteilung nicht weiter verfolgt.

Wird das Strafverfahren eingestellt, erwartet Dich laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgender Bußgeldbescheid.

Tatbestandsnummer: 424672

Tatvorwurf: Sie haben vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen
Getränks angetreten.

Ordnungswidrigkeit gem. § 24c Abs. 1, 2 StVG; 243 BKat

Bußgeld: 250,00 Euro plus 28,50 an Verwaltungsgebühren

Punkte: 1

Fahrverbot: Nein

A - Verstoß

Schöne Grüße
TheGrow 

can09102000 
Beitragsersteller
 04.08.2017, 12:24

Danke für die ausführliche Antwort. Wenn ich irgendwann meinen Führerschein mache, muss ich dann eine MPU machen?

TheGrow  04.08.2017, 14:09
@can09102000

Ich denke nicht, dass eine MPU angeordnet wird

Ohne Fahrerlaubnis gefahren: Die Strafe ist hoch ! Ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren:  Es droht eine Haftstrafe!

Das Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis ist in zwei Szenarien denkbar. 

Entweder haben Sie die Fahrerlaubnis niemals erworben, oder Sie ist Ihnen entzogen worden.

In diesen Fällen nutzt das Recht den Begriff der Fahrlässigkeit. Meist fallen die Strafen bei fahrlässigen Handlungen geringer aus als bei vorsätzlichen Handlungen

So auch im Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Gemäß § 21 Absatz 2 FeV droht bei Fahrlässigkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder alternativ eine Geldstrafe

Diese darf aber maximal 180 Tagessätze betragen.

Nicht nur dem Fahrer drohen beim Autofahren ohne Fahrerlaubnis Ahndungen. 

Fahrzeughalter, die Ihr Kfz wissentlich in die Hände von Fahrern geben, die über keine gültige Erlaubnis zum Autofahren verfügen, bleiben nicht ungestraft

Es ist dabei unerheblich, ob sie die Benutzung des Wagens lediglich zulassen oder sogar anordnen.

Dem Halter droht exakt dieselbe Bestrafung wie dem Fahrer: 

Eine maximal einjährige Freiheitstrafe oder eine entsprechende Strafzahlung. 

Als Autohalter sind Sie für den Einsatz Ihres Pkw verantwortlich

Auch hier schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. 

https://www.bussgeldkatalog.org/fahren-ohne-fuehrerschein/

TheGrow  04.08.2017, 02:09

Mal wieder schön eine Standartantwort kopiert und ohne nachzudenken hier eingefügt.

Nur dass die Antwort im Bezug auf den sechszehnjährigen Fragesteller überhaupt nicht zutreffend ist.

Den Fragesteller kann keine hohe Strafe wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten, weil im Jugendstrafrecht weder

  • eine Geldstrafe, noch
  • eine Freiheitsstrafe

vorgesehen ist, sondern nur eine Erziehungsmaßregel.

Auch das stimmt hier nicht zwingend im Bezug auf den Halter

Als Autohalter sind Sie für den Einsatz Ihres Pkw verantwortlich

Auch hier schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. 

Der Halter des Fahrzeuges kann nur dann bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die Fahrt zugelassen oder angeordnet hat.

Wusste der Halter nichts von der Fahrt, könnte er unter Umständen straffrei bleiben. Insofern kann Unwissenheit durchaus vor Strafe schützen

Das gibt Sozialstunden und die Führerscheinstelle wird informiert. Das wird warscheinlich erstmal nix mit dem Führerschein.

can09102000 
Beitragsersteller
 04.08.2017, 01:19

Wie siehts mit den Beifahrern aus

Freizeitsprutz  04.08.2017, 01:24
@can09102000

War das Auto von eben dieser volljährigen Person ?

Rosswurscht  04.08.2017, 01:25
@can09102000

Wenn sie wussten, dass du keinen Schein hast, dann kann das auch Konsequenzen haben ...

Aber das wird die Staatsanwaltschaft klären müssen ...

2 jahre Führerscheinsperre. Gilt ab wenn du 18 bist. Das heißt mit 20 darfst du wieder.
Geldbuße entweder für deine Eltern ( vernachlässigung der Aufsichtspflicht) oder für dich selber weil du 16 bist und domit strafmündig. Dann heißt es Sozialstunden für dich. Die Mitinsassen werden sehr wahrscheinlich auch dran sein. Besonders wenn es sich um Volljahrige geht. Dann heißt es Beihilfe zur Straftat. Da wird auch nochmal eine Geldbuße fällig.

Ares80  04.08.2017, 03:33

ne ne ne Kollege. keine Gültigkeit würde ich nicht sagen. Letztendlich hat das Wort Der Richter und wenn er der Meinung ist das der Junge Erst mit 20 sein Führerschein machen darf dann ist das so.

TheGrow  04.08.2017, 03:56
@Ares80

Der Richter muss sich aber ebenfalls an die geltende Rechtsprechung halten und der § 21 StVG sieht keine Sperre vor.

Und das StGB sieht nur in den folgenden 4 Fällen zwingend eine Sperre vor:

  1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
  2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
  3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
  4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

Die Sperre beträgt im übrigen max. 5 Jahre, aber selbst bei den eben 4 angeführten Straftaten wird bei Ersttätern meist nur eine Sperre von 9 bis 18 Monaten verhängt.

Eine Sperre von 4 Jahren währe deshalb bei einer Straftat wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis völlig unverhältnismäßig und damit nicht zulässig

Ares80  04.08.2017, 03:19

das sind meine Erfahrung. was sich an Justizia von damals bis heute alles geändert hat weiß ich doch nicht. aber " Unsinnig" scheint dein lieblingswort zu sein.

TheGrow  04.08.2017, 03:27
@Ares80

Lieblingswort hin oder her, aber das Wort ist zutreffend.

Welchen Sinn macht es eine Rechtsprechung anzuführen, die längst keine Gültigkeit mehr hat?

Ares80  04.08.2017, 02:58

was ich geschrieben habe war in deutschland und ist nem kumpel von damals ( 1996 ) passiert . so hat der Richter entschieden. Also bevor du hier dein " unsinnigen" senf abgibst frag erstmal nach.

TheGrow  04.08.2017, 03:08
@Ares80

Was 1996, also vor 21 Jahren war ist doch völlig irrelevant. Sich auf einen über 2 Jahrzehnte zurückliegenden Fall zu beziehen ist absolut unsinnig.

Der Fragesteller hat die Tat jetzt begangen und es zählt die aktuelle Rechtsprechung.

slothworshipper  04.08.2017, 02:37

Naja, soweit ich weiß ist so die Rechtslage in Österreich.

TheGrow  04.08.2017, 02:43
@slothworshipper

Ok, meine Antworten beziehen sich nur auf eine Tatbegehung in Deutschland. Ist ja schließlich ein auch deutsches Forum.

Auf eine Tatbegehung im Ausland gehe ich nur ein, wenn der Fragesteller expliziert in der Frage angibt, dass sich der Fall im Ausland ereignet hat

TheGrow  04.08.2017, 02:17

Von vorn bis hinten eine völlig unsinnige Antwort

  • weder ist eine zweijährige Führerscheinsperre zu erwarten,
  • weder gilt die Sperre erst ab 18
  • weder haben die Eltern eine Geldbuße zu erwarten
  • weder machen sich die Beifahrer wegen Beihilfe strafbar, wenn sie nur als Beifahrer eingestiegen sind
  • weder ist eine Geldbuße im Strafverfahren möglich

Doof gelaufen. Sozialstandards können blühen und wahrscheinlich darfst du mit 18 nicht den Führerschein machen! Wird dir eine Lehre sein!