Auto mit 1%-Regelung GEZ-pflichtig?
Hallo!
Ich bin Einzelunternehmerin.
Ich habe mein Auto mit 1%-Regelung als Firmenwagen angemeldet.
Muss ich dafür GEZ bezahlen?
Danke!
6 Antworten
Es gibt seit 2013 keine GEZ mehr.
Du wirst als Gewerblicher zahlen müssen wenn du ein Auto gewerblich nutzt. Da das Fiamt aber der GEZ nichts meldet.....erfährt die nur davon wenn du auf dein Auto
"Fußnägelpflege LalaRiver"
Die GEZler laufen durch die Gegend und halten danach Ausschau.
Nennen wir die jetzt Rundfunkbeitragsler oder Rundfunkbeitragöner.
- GEZ gibt es nicht mehr. Für die galt eine andere Rechtsgrundlage.
- Ein Fahrzeug pro beitragspflichtiger Betriebsstätte ist frei
- Hast du eine separate Betriebsstätte oder operierst du aus deiner Wohnung heraus?
GEZ schon mal gar nicht, gibt es seit Ende 2012 nicht mehr.
Ist das deine eigene Firma? Wenn Du eine Betriebsstätte hast, für die Du Rundfunkbeitrag zahlst, und Du keine weiteren Firmenwagen hast, brauchst Du nicht zahlen.
Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei.
Wenn deine Betriebsstätte deine WOhnung wäre zahlst du nix, es sei denn du hast ein Auto :-
1 KFZ ist Beitragsfrei. Das Problem besteht sobald du deine Firma zuhause hast und dort schon privat zahlst... dann musst du doch wieder GEZ Zahlen für deine Firma (was dadurch zum Regelfall wird).
Das ist leider nicht richtig. Das Kfz ist nur frei, wenn für die Betriebsstätte ein Drittel Rundfunkbeitrag bezahlt wird. Ist die Betriebsstätte in der Wohnung, entfällt aber die Beitragspflicht für die Betriebsstätte, so dass dann das Kfz wieder mit einem Drittel Beitrag pflichtig wird.
hat man aber ein KFZ (und sei es nur privat) wird unterstellt dass man zumindest mal nen Brief damit zur Post bringt.... und im unterstellen sind sie ja geübt ::). Unterm Strich muss man also immer zahlen (mit der Ausnahme dass man keinen PKW hat).
Nope.
Gibt es nur einen Betriebssitz und ist dieser = einer Privatadresse für die bereits ein Beitrag gezahlt wurde, so fällt kein weiterer an (§ 5 Abs. 5, Nr. 3 RBStV).