Auto abmelden und in zwei Wochen wieder anmelden. Muss ich meine alte Versicherung wieder übernehmen, oder kann ich eine neue annehmen?
Der Halter und Fahrer bleibt der gleiche
9 Antworten
Eine interessante Frage! Es gibt mehrere Alternativen:
Sollte dein jetziger Vertrag schwer schadenbelastet sein (Malus-Klasse), so könntest du natürlich mit der Führerscheinregel (SF0, 1, 1/2, 2) ganz neu anfangen und den Vorversicherer verschweigen. Nicht ganz legal bzw bedingungskonform aber möglich...
Möchtest du aber deine bisherigen schadenfreien Jahre auf den neuen Versicherer übertragen haben, so bleibt nur ein Fz-Wechsel oder die fristgerechte Kündigung zur Hauptfälligkeit.
Hier sind wir beim strittigen Punkt: Ich behaupte, man kann sein Fz abmelden (VR 1 erhält die Abmelde-Mail) und Tage später mit neuer eVB (VR 2 erhält die Anmelde-eVB) wieder zulassen. Etwa so wie nach einer Zwangsstilllegung. Eine Übernahme der SFJ von VR 1 ist nicht möglich!
Nun behauptet der geschätzte Namensindschwer, die Zulassungsstelle bzw der GDV würde VR1 informieren, dass eine eVB des VR2 vorgelegt worden sei. DAS BESTREITE ICH als sinnfrei und datenrechtlich fragwürdig..
Es besteht doch eine Ruheversicherung nach dem Abmelden... wenn du jetzt eine eVB-Nr. von einem anderen Versicher nach 14 Tagen bei der Zulassungsstelle fües selbe Auto vorlegst, dann ist dies eine Doppelversicherung, da die bisherige Gesellschaft die "älteren" Rechte hat :-((
Ich sagte ja bereits, du hast es nicht verstanden! @Namensindschwer behauptet: "Dem alten VR wird mitgeteilt, dass das selbe Fahrzeug wieder auf den selben Halter zugelassen wurde und dieser hat die älteren Rechte. Die eVB Nummer des neuen VR wird zurückgewiesen." ==> und zum wiederholten Male bestreite ich das.
VR1 erfährt nichts von der neuen Anmeldung mit der eVB von VR2!
Lieber ProVersi, dann solltest du dich unbedingt mal schlau machen in den AKB, bevor du solchen Unsinn verreitest:
Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt.
H.1.3 Keine Ruheversicherung
Verträge für Wohnanhänger oder mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr gehen nicht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über. Der Versicherungsschutz wird durch eine Außerbetriebsetzung nicht berührt.
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung,
die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder Teilkasko bestand. Darüber hinaus sind Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter versichert, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Vollkasko bestand.
Den Umfang des Versicherungsschutzes für die beitragspflichtige Ruheversicherung können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung gilt: Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einen geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen. Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
H.1.6 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Vor allem den zweitletzten Punkt (Wiederanmeldung nach Außerbetriebsetzung) solltest du bitte mal in aller Ruhe lesen ;-))
Sorry, aber deine Kompetenzen als ehemalige Maklerin reichen leider nicht aus! Der von dir selbst zitierte H.1.6 sagt: "Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen." und beweist doch exakt meine These, dass eben nicht eine Meldung des GDV an VR1 erfolgt.
Und hüte dich bitte auf polemische Weise mein Fachwissen anzuzweifeln, wenn du schlicht die wesentliche Problematik gar nicht begriffen hast.
Dann hast du leider wieder nicht meine Anweisung befolgt und den zweitletzten Satz gelesen, welcher deine These widerlegt: Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
Das Problem ist bei deinen Vorschlägen, daß der Kfz-Versichvertrag nicht aufgehoben ist wie z.B. bei einem Fahrzeug- oder Halterwechsel... ;-))
Der Vertrag läuft sich allein wegen der Abmeldung tot; eine Übernahme der SFJ von VR1 ist natürlich nicht möglich.
Aber Vers.vertrag einerseits und Handlung bei der Zulassungsstelle andererseits sind eben 2 Paar Schuhe! Das scheint schwer zu verstehen zu sein... ;-(
Sollte dein jetziger Vertrag schwer schadenbelastet sein (Malus-Klasse), so könntest du natürlich mit der Führerscheinregel (SF0, 1, 1/2, 2) ganz neu anfangen und den Vorversicherer verschweigen
Das klappt aber nicht bei dem selben Fahrzeug mit selbem Halter.
Doch, nur nicht beim gleichen VR. Man legt einfach eine neue eVB bei der Zulassungsstelle vor, stellt 1 Neuantrag und fertig!
Nein, genau das funktioniert eben nicht. Dem alten VR wird mitgeteilt, dass das selbe Fahrzeug wieder auf den selben Halter zugelassen wurde und dieser hat die älteren Rechte. Die eVB Nummer des neuen VR wird zurückgewiesen.
Sorry, dass ich da völlig anderer Meinung bin - aber das macht ja Nichts!
Allein aus datenrechtlichen Gründen gibt es diese Art des Austausches bei uns nicht. Jedenfalls nicht zwischen Zul.stelle und GDV bzw. vice versa.
GDV und Zulassungsbehörde tauschen keine Daten aus? Also das wäre ja nun wirklich mal was ganz Neues.
Ich hab diese Versuche so aus der Versicherung rauszukommen schon zig mal erlebt. Hat kein einziges Mal funktioniert. Aus einem einfachen Grund: Es liegt kein Risikofortfall und somit auch kein Grund für eine vorzeitige Vertragsbeendigung vor. Sollte dann eine neue Versicherung abgeschlossen werden entsteht somit eine Doppelversicherung die bei der Kfz Haftpflicht nicht zulässig ist. Und dann wird der ältere Vertrag fortgeführt.
Ich akteptiere deine Meinung, wenngleich ich eine andere vertrete.
Lieber ProVersi, da liegst du jetzt aber total daneben - die Zulassungsstelle holt sich doch die eVB-Daten vom GDV ;-)
Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) leistet die Versicherungswirtschaft einen entscheidenden Beitrag zur Vereinfachung von Behördengängen und zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung bei der Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung eines Fahrzeugs. Möchte der Kunde sein Fahrzeug zulassen, technische Änderungen vornehmen oder verlegt er seinen Wohnort in einen anderen Zulassungsbezirk, benötigt er eine eVB von seinem Versicherer.
Die eVB wird vom Versicherer zentral bei der GDV DL gespeichert und zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitgehalten. Der Kunde erhält lediglich einen alphanumerischen Code, die so genannte VB-Nummer, die er bei der Zulassungsbehörde nennen muss.
Die Zulassungsbehörde kann über die VB-Nummer den bei der GDV DL bereitliegenden Datensatz abrufen und die Zulassung durchführen. Manuelle Prüfungen und Eingaben der Versicherungsangaben sind nicht mehr erforderlich. Alle Zulassungsbehörden sind über das Kraftfahrt-Bundesamt an die GDV DL angebunden.
Nachzulesen extra für dich - lieber ProVersi: https://www.gdv-dl.de/dienstleistungen/evb/
Sorry Siola, du hast die Problematik nicht verstanden!
Eine Erklärung des eVB-Prinzips benötige ich nicht.
Du hast es scheints doch nötig, sonst würdest du keinen solchen Unsinn schreiben...
Allein aus datenrechtlichen Gründen gibt es diese Art des Austausches bei uns nicht. Jedenfalls nicht zwischen Zul.stelle und GDV bzw. vice versa.
Unsinn, nicht beim selben Kfz. mit demselben Halter.
Du musst Deine alte Versicherung wieder nehmen.
Nur bei Fahrzeug- oder Halterwechsel kannst du vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. In diesen 14 Tagen ist der Vertrag ja nur ruhend gestellt. Du hast also auch noch Deckungsschutz, wenn z.B. Öl auslaufen sollte.
lohnt es sich für 14 Tage das Auto ab- und wiederanmelden?
Durch einen Versicherungswechsel würde ich um die 250€ vierteljährlich sparen. Wollte die letzte Rate einfach umgehen und die Versicherung irgendwie vorzeitig wechseln. Also ja, würde sich lohnen.
Wenn man die Versicherung dadurch wechseln kann, ja. :) geht scheinbar aber nicht..
Am 30.11. kannst du doch ohnehin kündigen. Was soll denn da dieser Aufwand, der natürlich auch noch Geld kostet.
Die Vorgeschichte mal ganz außen vor gelassen... warum unnötige Kosten für abmelden und wieder zulassen? Versicherung kündigen, EVB der neuen Versicherung an das Landratsamt und alles ist gut.....
Unsinn, wenn der Halter gleich bleibt, lebt die alte Versicherung wieder auf.
Eben nicht! Ein Versicherungswechsel ist auch bei zugelassenem Fahrzeug jederzeit möglich!
Quatsch, das geht nur zur Hauptfälligkeit mit ordentlicher Kündigung. Woher stammen denn deine "Weisheiten" ?
Er macht aber weder Fzg-wechsel noch Halterwechsel - ergo muß er beim bisherigen Versicherer bleiben!