Außendienstankündigung Expio Finanz Limited Tele Hansa Echt oder ein Bluff - was tun?

5 Antworten

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Das diese Forderung nicht durchsetzungsfähig ist dürfte inzwischen bekannt sein

Der Außendiensthinweis ist lediglich oblgatorisch um ein Schamgefühl zu erzeugen und letztendlich Zahlung zu erhalten.

In Wahrheit ist überhaupt kein Außendienst geplant ;-)

ICH würde trotzdem antworten

Fax ans Inkasso

Forderung wird vollumfänglich zurückgewiesen Weitergabe Meiner daten gem BDSG sowie Kontaktaufnahme per Telefon und Außendienst werden untersagt Bei weiteren Briefen werde ich Beschwerde beim zuständigen Landesgerichtspräsidenten einreichen

rainerendres  03.04.2012, 23:15

Zusatzinfo

Wenn Du Wut im Bauch hast kannst Du auch den Inkassoladen beschäftigen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Folgende Aufforderungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz betreffen sämtliche über meine Person gespeicherten Daten, die Sie anhand dieser Adressen identifizieren können:

Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:

  1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offenzulegen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG

  2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offenzulegen. § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG

  3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG

  4. Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. § 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG

  5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. § 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG

  6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.

  7. Für die aus diesem Schreiben resultierende, selbstverständlich ausdrücklich erwünschte Kommunikation benutzen Sie bitte ausschließlich meine Adresse (deine Adresse) (siehe oben).

(Optionale Zusatzkeule, nur in ganz hartnäckigen Fällen nötig:) Bitte haben Sie Verständnis dafür daß ich, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren, mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. §38 Abs. 4, § 43 Abs. 3

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Kooperation.

Mit freundlichen Grüßen

Kolrabi87  07.04.2012, 02:09
@rainerendres

haha!!! Wie genial !!!! Was machst du den Beruflich???

rainerendres  16.04.2012, 23:51
@Kolrabi87

Kleine MA einer ausl Vertretung

Es handelt sich hierbei um den allseits im Netz bekannten TFFFF (Toms fassung von Framstags freundlichen Folterfragebogen)

Ruhig Blut - nur nicht aufregen und erst recht nichts zahlen!

Soll der Aussendienstler doch nur kommen - in die Wohnung lassen, das brauchst Du ihn nicht.

Und, wenn er es wirklich tut, dann soll er Dir gleich mal den von Dir unterschriebenen Vertrag zeigen, der belegt, dass Du diese Telefondienste in Anspruch nehmen und dafür auch Geld zahlen wolltest. Wo sind denn die Abrechnungen, aus denen hervorgeht, wieso Du nun Geld zahlen sollst?

Diese Aufforderungen würde ich an den Aussendienstler richten, falls er sich wirklich bei Dir persönlich meldet - aber davon gehe ich nicht aus.

Hallo,

ich habe auch eine Frage zu diesem Thema. Ich hatte in meinem Briefkasten eine Benachrichtigung von einem Gerichtsvollzieher, dass er von der Expio Finanz beauftragt wurden ist und mich nicht angetroffen hat. Dort steht auch dass er noch einmal kommen wird. Nun meine Frage: was passiert wenn er mich auch ein 2 mal nicht antrifft. Darf er meine Tür "aufbrechen"? Oder welche Konsequenzen habe ich noch zu befürchten? Bitte um schnelle Antwort. Vielen Dank

whiteTree  09.04.2012, 18:53

Was ist denn das, wieder mal jemand mit nur einer Antwort in seiner Community-Geschichte, der bezüglich zweifelhafter Inkassos was von kommenden Gerichtsvollziehern schreibt, oder von Verurteilungen zu horrenden Geldbeträgen?

Solche Fakes hatten wir hier schon mal bezüglich einer Fantasiefirma "Steger Inkasso", die untergeschobene Pseudo-"Verträge" mit primitiven Softporno-Seiten einzutreiben versuchte.


Wenn der Gerichtsvollzieher wirklich kommt, ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, dann wird man die Forderung kaum noch los (2 Wochen nach Vollstreckungsbescheid ohne Einspruch), selbst, wenn sie eigentlich betrügerisch war. Und der kommt auch wieder und darf sich nach erfolglosen Versuchen notfalls auch mit Hilfe der Polizei gewaltsam Zutritt verschaffen. Vorher bekommt man allerdings erst mal einen gerichtlichen Mahnbescheid, dem man innerhalb 2 Wochen widersprechen muss. Gegen den danach ggf. kommenden Vollstreckungsbescheid kann man immer noch Einspruch erheben, gibt dann aber Prozess, und man bekommt wahrscheinlich einen Teil der Kosten aufgedrückt, weil man dem Mahnbescheid schon hätte widersprechen müssen

ElSoRn  04.04.2012, 18:55

Hallo, ich möchte hier ja keine unerlaubte Rechtsberatung machen, aber aus persönlicher Erfahrung meine ich zu wissen, dass du nicht verpflichtet bist, dem Gerichtsvollzieher die Tür zu öffnen und ihn in Deine Wohnung zu lassen, selbst wenn er es mehrfach bei Dir probiert. Allerdings solltest Du berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher nach zwei erfolglosen Versuchen, in Deine Wohnung zu gelangen, grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich bei Gericht eine richterliche Durchsuchungsanordnung für Deine Wohnung zu besorgen. Sobald der Gerichtsvollzieher diese besitzt, kann er Deine Wohnungstür öffnen lassen (z.B. mit Hilfe eines Schlüsseldienstes), wobei die dabei entstehenden Kosten von Dir zu bezahlen sind. Der Gerichtsvollzieher kann auch die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern, wenn er auf Widerstand gegen die Durchsuchung stößt. Insbesondere unter dem Aspekt, unnötige Kosten für Dich zu vermeiden, solltest Du genau abwägen, ob es nicht doch günstiger wäre, den Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Gerichtsvollzieher allerdings bei einer Verweigerung des Zugangs auch ohne Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten, nämlich dann, wenn er eindeutige Anhaltspunkte hat, dass ohne sofortiges Handeln pfändbare Gegenstände weggeschafft werden.

Vielleicht hilft dir das ja...

Einfach mal die Verbraucherzentral bzw. einen Anwalt informieren.

Gar nichts machen würde ich nicht.

Und selbst wenn jemand kommen würde, einfach nicht aufmachen ;)