Auflösung einer Erbengemeinschaft
Wir haben 2010 zu 4 Teilen ein denkmalgeschütztes und stark renovierungsbedürftiges Haus geerbt. Ein Erbe hat Kontovollmacht und tätigt Überweisungen. Ende 2011 hat sich ein Nachbar gemeldet und wollte das Haus kaufen, über den Preis wissen wir nichts, weil die Miterbin es scheinbar ablehnt, an ihn zu verkaufen. Ich weiß, dass man in einer Erbengemeinschaft gemeinsam entscheiden muss, aber wenn ein Miterbe total dicht macht, sieht es düster aus. Heute wollen wir nochmal mit dieser Miterbin reden und wenn dann keine Einigung möglich ist ( ich glaub noch nicht mal, dass sie erscheint) dann werden wir wohl die Auflösung der Erbengemeinschaft beantragen. Meine Befürchtung ist, dass irgendwann das Denkmalamt auf der Matte steht und von den Erben verlangt, das Haus instand zu setzen und das kann teuer werden. Deshalb verstehe ich auch nicht, dass einem Verkauf entgegen gearbeitet wird. Es ist schon ein Glücksfall, wenn sich überhaupt ein Interessent findet. Wer kann mir einen Rat dazu geben?
5 Antworten
Hallo, ich würde dir raten so schnell wie möglich die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen und da die eine Miterbin "mauert", bedeutet das Zwangsversteigerung. Da aber das Haus renovierungsbedürftig ist und zusätzlich noch unter Denkmalschutz steht, besteht die Gefahr, das sonst ungeheure Kosten auf ich zukommen. Sollte einer der Erben damit nicht einverstanden sein, kann er es ja ersteigern.
Eine Teilungsversteigerung löst das Problem eigentlich nicht wirklich, denn die Erbengemeinschaft setzt sich am Erlös fort, d.h. ihr müsst euch ggf. noch darum streiten wer welchen Betrag bekommt (Es ist also nicht automatisch die Quote des Erbanteils). Wenn die Miterbin also auch die Erlösverteilung blockiert, dann kann muss man wieder klagen. Ein Verkauf wäre daher meiner Meinung nach der vernünftigere und kostensparendere Weg. Wenn die Miterbin dem Verkauf nicht zustimmt, bedeutet es jedoch nicht dass ihr eure Anteile am Erbe nicht verkaufen könnt. Ihr könnt eure Erbanteile auch ohne Zustimmung der Miterbin verkaufen z. B. an eine Dritten. Wenn die Miterbin das Vorkaufsrecht zieht, dann muss Sie euch die Erbanteile zu den Konditionen, wie mit dem Dritten vereinbart, abkaufen. Aber ihr hättet das Ziel erreicht - raus aus der Erbengemeinschaft. Da gibts seit kurzer Zeit ein Portal dafür - erbanteile.de
für solche subjektiven widerstände, die vermutlich nur aus emontionalen gründen passieren, gibt es kaum ein patentrezept. am besten ist es, sich bei einem fachanwalt für erbrecht zu informieren, ob nicht die mehrheit der erbengemeinschaft eine minderheit überstimmen kann.
wenn am ende statt eines überschusses nur kosten zu buche stehen, an denen sich auch ein hartnäckiger querkopf beteiligen muss, wird er sich schon überlegen, ob er nicht doch zustimmt oder aufs erbe verzichtet und aus der gemeinschaft aussteigt.
Der Witz an der ganzen Sache ist folgendes: Diese Miterbin ist meine Schwester, ich höre seit über sechs Monaten nichts mehr von ihr. Jetzt habe ich ihr einen Brief geschrieben, mit der Bitte, sich heut mit uns zu treffen. Ich gehe davon aus, dass sie nicht kommt. Bei dem Treffen ist anwesend mein Bruder.. Dann sind da noch die Kinder meines verstorbenen Bruders. Eine Nichte hat sich direkt zu Anfang gemeldet und wollte Geld. Wir haben durch einen Anwalt einen Vertrag aufsetzen lassen, hätte sie ihn unterschrieben, dann hätte sie Geld bekommen und wäre aus der Erbengemeinschaft ausgetreten. Aber als es daran ging, den Vertrag zu unterschreiben, hat sie sich nicht mehr gemeldet. Mir ist es mittlerweile egal, ob das Haus verschenkt wird, ich will mit der Sache abschließen. Alle Erben haben nicht das nötige Kleingeld, um die anderen auszuzahlen oder um das Haus zu renovieren, es ist nur ein Klotz am Bein. Und wie gesagt,irgendwann kommt der Denkmalschutz. Es wird nie klappen,alle an einen Tisch zu bekommen, das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Vielen Dank für Deine Antwort!
ob nicht die mehrheit der erbengemeinschaft eine minderheit überstimmen kann
Sinnlos. Einen Verkauf kann die Erbengemeinschaft nur einstimmig beschließen. Hier führt ggfs. an der Teilungsversteigerung kein Weg vorbei.
Ich empfehle auch die Teilungsversteigerung. Es reicht, wenn die ein Erbe beantragt. Die anderen können sich nur bedingt wehren. An eurer Stelle würde ich den Querolanten mit ein paar Schreiben vom RA unter Druck setzten.
Da kommt ihr - ohne Mitwirkung der Miterbin - nur auf dem Wege der Teilungsversteigerung heraus. Aufgrund der miserablen Ergebnisse bei Versteigerungen läge es im eigenen triftigen Interesse der Miterbin, dem Verkauf zuzustimmen. Insofern kann hier nur dringend das Gespräch mit allen Eigentümern empfohlen werden, notfalls begleitet von einem externen Moderator/Mediator, sofern es sich um (private) Streitigkeiten zwischen Miterben handelt, die hier nur aufbrechen.
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