Aufenthaltsbestimmungsrecht privat unterschrieben ist das gültig?
Hallo.
Ich habe die Frage :
Wenn ich irgendwann mal einen Zettel unterschreiben habe zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht vom gemeinsamen Sohn und wir uns zur Zeit Scheiden lassen , ist das Schriftstück überhaupt gültig ohne Gericht, Notar oder Anwalt ? Kann ich dagegen was machen oder war ich zu blöd als ich es unterschrieben habe.
Ich hoffe jemand kann mir helfen.
Liebe grüße
6 Antworten
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und wird in einem Scheidungsprozess verhandelt und entschieden; was ihr vorher privat alles vereinbart habt, ist völlig egal - das Gericht bestimmt über Eure Rechte nach der Scheidung und nicht ihr.
Wenn es einvernehmlich war, dann ist das o. k.!
Trotz Scheidung habt ihr weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge. In der Regel hält sich das Kind meistens bei der Mutter auf, weil der Kindsvater ganztags berufstätig ist und sich nicht ständig um das Kind kümmern kann. Wenn ihr euch scheiden lasst, solltet ihr auch den künftigen Kindesumgang klären, wenn möglich außergerichtlich.
Das Gericht entscheidet n u r bei Streitigkeiten der Partner über das Aufenthaltsbestimmungsrecht / elterliche Sorge.
Hallo,
ihr als Eltern könnt einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen, ob der aber auch angenommen und bestätigt wird und somit rechtsverbindlich ist alleine die Entscheidung des Gerichts.
"...Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge kann auf Antrag eines Elternteils an das Familiengericht durch dieses auf den anderen Elternteil (also auf Sie) übertragen werden.
Nur dies stellt eine rechtsverbindliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. ...."
Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de
Hallo,
für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Familiengericht zuständig. Dazu muss ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden. Das ist auch notwendig, da das Familiengericht dabei die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht unter den Maßstäbe des Kindeswohls prüft und diesem Antrag nur zustimmt, wenn es mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Vielleicht hilft dir die Quelle: https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/sorgerecht/inforeihe-sorgerecht-teil-2-alleiniges-sorgerecht
Ich hoffe, ich konnte dir helfen
Viele grüße
Nein, für die Übertragung das ABR ist ein Gericht zuständig.
Will sie denn umziehen? Für allen anderen Dinge ist das ABR nicht maßgeblich.
Urlaub oder Übernachtungen bei Freunden u.ä. kannst du damit nicht verhindern.