Arbeitswiederaufnahme nach Bänderriss, Krankschreibung wegen Psyche

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Deine Tochter bekommt für eine neue Krankheit die mit der vorausgegangenen nichts zu tun hat auch wieder Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Wichtig ist aber dass sie nach der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens einen Tag wieder arbeitsfähig ist. Wenn die neue Krankheit nahtlos an die alte anknüpft, gibt es nichts (bei Minijobern die kein Geld von der Krankenkasse bekommen. Ansonsten bezahlt die Kasse weiter).

Wenn Deine Tochter z.B. bis zu einem Freitag wegen des Bänderrisses arbeitsunfähig ist und am folgenden Montag wegen psychischer Probleme eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommt, war sie ja Samstag und Sonntag wieder arbeitsfähig (egal ob sie dort arbeiten muss oder nicht) und der AG ist in der Pflicht.

Ist sie aber z.B. bis zu einem Montag wegen Krankheit "A" arbeitsunfähig geschrieben und der Arzt schreibt sie am Dienstag wegen Krankheit "B" arbeitsunfähig, bekommt sie nichts da sie nicht wenigstens einen Tag hätte arbeiten können.

Resturlaub der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (egal ob wegen Krankheit oder betriebsbedingt) muss nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ausbezahlt werden.

montystoffel 
Beitragsersteller
 23.04.2015, 22:59

Danke Hexle2! Mit Deinem Kommentar hast Du mir wirklich sehr geholfen! Ich werde es an meinen Tochter weitergeben, dann hat sie auch weniger psychischen Druck. Vielleicht schafft sie es ja auch bist zum Ende des Vertrags zu arbeiten, ich wünsche es ihr.

Hexle2  24.04.2015, 06:59
@montystoffel

Alles Gute und schönes Wochenende

Hexle2  26.04.2015, 04:33
@Hexle2

Danke fürs Sternchen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt eine krankheitsbedingte Kündigung unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose
  • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen
  • Interessenabwägung im Einzelfall

Eine negative Gesundheitsprognose liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine erhebliche Unsicherheit darüber besteht, ob und gegebenenfalls wann der arbeitsunfähige Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten kann. Bejaht wird diese negative Prognose in der Regel nur dann, wenn aus den Fehlzeiten in der Vergangenheit mit großer Sicherheit geschlossen werden kann, dass auch zukünftig mit vergleichbar hohen oder sogar höheren Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu rechnen sein wird. Hierbei entfalten die Krankheitszeiten in der Vergangenheit eine Indizwirkung für die Zukunft.

 also bei einer Negativen Gesundheitsprognose + muß der Arbeitgeber jemanden nicht weiter als Negativ-Faktor führen

Familiengerd  23.04.2015, 12:30

Was hat die Erläuterung der Kündigungsmöglichkeit wegen Krankheit durch den Arbeitgeber mit dieser Frage  - die im Übrigen von Hexle2 völlig richtig und umfassend beantwortet wurde! - zu tun?

Eine ordentliche Kündigung ist hier, da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ohnehin nicht erlaubt, wenn eine Kündigungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist!

himako333  23.04.2015, 18:53
@Familiengerd

Werden im Arbeitsvertrag keine Regelungen für die Kündigung getroffen, gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Das befristete Arbeitsverhältnis endet also erst zum im Arbeitsvertrag festgelegten Datum.

Aber ::::

Die gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei lediglich vier Wochen und ist nur gültig, wenn im Arbeitsvertrag auf sie verwiesen wird.

Aber::: Ein Recht auf außerordentliche Kündigung haben sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch bei befristeten Arbeitsverträgen.

  • und es ist nur fair die Fragestellerin auch darauf hinzuweisen..*

    m. lieben Grüßen ;)h

Familiengerd  23.04.2015, 21:05
@himako333

Du schreibst richtig:

Werden im Arbeitsvertrag keine Regelungen für die Kündigung getroffen, gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Das befristete Arbeitsverhältnis endet also erst zum im Arbeitsvertrag festgelegten Datum.

Was jedoch sollen dann Deine beiden "Aber ::::" danach?!?!

Das erste "Aber ::::" bestätigt doch die obige Aussage und ist überhaupt keine "Aber", also kein Widerspruch dazu!!!

Und um das Recht zur außerordentlichen Kündigung geht es hier auch nicht; dieses Recht ist ohnehin immer gegeben!

Und:

und es ist nur fair die Fragestellerin auch darauf hinzuweisen..

Bloß geht es in der Frage überhaupt nicht um das Thema "Kündigung"!!

Alles leider ein bisschen sehr konfus und durcheinander!


montystoffel 
Beitragsersteller
 23.04.2015, 22:55

Danke trotzdem. Aber irgendwie hast Du wohl was falsch verstanden.

Sei Dir bitte im Klaren, dass das Krankengeld, das Deine Tochter in den ersten 6 Wochen erhalten hat, nicht von der Krankenkasse, sondern vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Wie auch immer die Rechtssituation ausschaut, wäre es extrem unfair, die Firma ohne jede Gegenleistung noch einmal fur 6 Wochen Krankenstand zur Kasse zu bitten. In der Zeit des Dienstverhältnisses so gut wie keine Leistung zu erbringen und dabei auch noch auf allfällige Urlaubsansprüche zu pochen, wo sie ohnehin fast nichts gearbeitet hat, halte ich für Sozialschmarotzertum und für ein starkes Stück! Eine Firma ist keine Sozialeinrichtung für kranke Menschen, sondern ein Wirtschaftsbetrieb.

montystoffel 
Beitragsersteller
 23.04.2015, 02:36

Woher willst Du denn wissen, dass sie nicht gearbeitet hat? Sie hat sich vom 1.7.14 bis Februar den Allerwertesten aufgerissen, jederzeit eingesprungen, mit Fieber zur Arbeit, Überstunden ohne Ende die schon über die 450€ hinaus gingen und nicht anerkannt wurden! Und sie als Sozialschmarotzer zu betiteln ist eine gemeine Frechheit! Den Bänderriss hat sich sich auch nicht mit Absicht zugezogen und in der Psyche steckt ja wohl wirklich keiner drin! Ich wünsche Dir nicht, dass Du jemals in solche Situation kommst! Oder vielleicht sollte ich es Dir doch wünschen, damit Du die Situation vielleicht mal aus einer anderen Sichtweise betrachten könntest. In so eine Situation zu kommen ist nämlich ziemlich bitter und nur unverschuldet! Sehr böser Kommentar!!!!!

Familiengerd  23.04.2015, 12:22

@ Herb3472 :

Eine solch "moralisierende" Antwort zu einem Sachverhalt, dessen Umstände Dir überhaupt nicht bekannt sind, ist eine anmaßende, überhebliche und bigotte Unverschämtheit!

Das ist auch kein "Sozialschmarotzertum" und "ein starkes Stück", sondern - wie auch der trotz Krankhei8t zustehende Urlaub - die Wahrnehmung eines Rechtsanspruchs!

Im Übrigen fällt eine Lohnfortzahlung einem Arbeitgeber, wenn er nicht mehr als 30 Arbeitnehmer hat, finanziell auch wenig zur Last, da ihm ein Großteil der dadurch entstehenden Kosten (bei einem Minijob auch nicht "weltbewegend"!) aufgrund des verpflichtenden Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG § 1 "Erstattungsanspruch" Abs. 1 von der Krankenkasse erstattet wird.

montystoffel 
Beitragsersteller
 23.04.2015, 22:54
@Familiengerd

Danke an Familiengerd für Deinen Kommentar!