Arbeitsrecht:Darf mein Chef eine Geld-Strafe geben, für das nicht verschliesen eines Tores?
Kurz zu Erklärung:
Arbeite in eine Lager und es wurde in der vergangenheit öfters vergessen das Tor zu schließen
Heute hin im Pausenraum folgende Notiz:
"Da zum wiederholten Mal das Tor am zweiten Lagerplatz nicht verschlossen war und offenstand, wurd ab sofort eine Gebühr von 24€ pro Arbeitstag(2€pro Mitarbeiter und Tag) eingezogen, wenn das Tor erneut offen steht.
Gültig ab sofort (22.01.2019)"
Die Firma besteht aus mehr Mitarbeitern als 12. Die Verteilung der Strafen richtet sich an die Lagermitarbeiter.
Verkauspersonal ist auch, an das offenstehen des Tores beteiligt, die aber wiederum hier rausgenommen wurden bei der Rechnung.
Meine Frage jetzt ist das Rechtens und wenn ja wo steht es in Arbeitsschutzgesetzt oder ähnliches.
Vielen danke schonmal in Vorraus
mfg deinlanguna5 Antworten
So pauschal darf er nicht jeden dafür "zahlen" lassen.
Es wird seinen Grund haben, weswegen das Tor verschlossen sein soll/muss.
Er könnte alternativ - auch im Wechsel - einen konkreten Mitarbeiter die Verantwortung dafür übertragen, ihn dazu verpflichten. Und dann ggf. entsprechend handeln.
Es ist ausgesprochen ungeschickt die Aufgabe ohne einen konkreten Verantwortlichen zu vergeben. Das funktioniert selten. Wenn dabei z.B. ein Vermögensschaden (Diebstahl usw.) entsteht kann man die Verärgerung Eures Chefs durchaus verstehen.
So pauschal darf er nicht jeden dafür "zahlen" lassen.
Der Arbeitgeber darf es nicht nur "so pauschal" nicht, er darf überhaupt keine Strafe verhängen, wenn es keine Regelungen zur Betriebsbußen aufgrund einer tariflichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung gibt.
Gibt es keine tarifvertragliche Regelung und/oder keinen Betriebsrat, mit dem er eine entsprechende Betriebsvereinbarung schließen könnte, gibt es auch keine Betriebsbußen/-strafen.
Meine Frage jetzt ist das Rechtens
Schlicht und einfach: Nein!
Erstens darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht eigenmächtig Betriebsbußen/-strafen verhängen.
Betriebsbußen können nur verhängt werden, wenn sie in einem Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung mit einem Betriebsrat vorgesehen sind. Eine solche Regelung müsste genau beschreiben, welche Bußen/Strafen wann unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Höhe verhängt werden können.
Ohne Anwendung eines Tarifvertrags mit einer solchen Regelung und ohne einen Betriebsrat darf der Arbeitgeber keine Betriebsbußen verhängen!
Zweitens darf der Arbeitgeber - wenn er denn überhaupt zur Verhängung einer Betriebsbuße berechtigt sein sollte (aufgrund der oben genannten Voraussetzungen) - eine Betriebsbuße nicht pauschal verhängen, sondern muss dem jeweils betroffenen Arbeitnehmer ein konkretes Fehlverhalten nachweisen.
Wenn Der Arbeitgeber also nicht konkret Dir nachweisen kann, dass Du am Tag X das Tor nicht verschlossen hast, darf er auch keine Strafe gegen Dich verhängen, selbst wenn es aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung eine Betriebsbußenordnung geben sollte, die eine Strafe für das Nichtverschließen des Tores vorsehen würde.
Siehe zu diesem Thema allgemein: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/betriebsbussen-arbeitsrecht_idesk_PI42323_HI726706.html .
Nein, er darf es nicht. Sie können ihm verklagen. Dann verlieren Sie aber die Arbeit.
Nein, kann er nicht. Er kann denjenigen eine Abmahnung erteilen der das Tor offen lässt, das wars aber im Endeffekt.
nein, keine chance
kollektivstrafen gehen nicht
er müsste einen schuldigen haben und dann auch einen schaden haben
ja, sag ich doch, er muss einem das nachweisen und dann auch einen schaden dadurch vielleicht haben
ich meine mehr schadensersatz als buße, ich hab keine ahnung von betriebsvereinbarungen
das thema hasste ich auch schon in der prüfung
ja, sag ich doch
Nein, sagst Du nicht, Du sprichst von "Kollektivstrafen".
Der Arbietgeber darf auch keine Strafe gegen einen einzelnen Arbietnehmer verhängen, selbst wenn er ihm eine Verfehlung nachweisen könnte, wenn die Voraussetzungen (Betriebsbußenkatalog aufgrund einer tariflichen Regelung oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat - sofern es den denn überhaupt gibt) nicht gegeben sind.
Er darf im konkreten Fall gegen einen bestimmten Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen, und er darf - gegebenenfalls - Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen; beides hat aber mit Betriebsbußen/-strafen nichts zu tun.
ja, das meine ich, schadensersatz
dann halt kollektivschadensersatz
es ist auch egal, er darf das trotzdem nicht
Das ist selbstverständlich richtig, dass auch "Kollektivschadenersatz" nicht erlaubt ist.
Es wäre für die Zukunft sicher hilfreich, wenn Du auch tatsächlich schreibst, was Du meinst - also nicht "Kollektivstrafe" schreibst, wenn Du "Kollektivschadenersatz" meinst.
Genauigkeit hilft, Irrtümer und Verwirrungen zu vermeiden - vor allem in Rechtsfragen.
hey, ist kostenlos hier, nimm, was du bekommst
Oha! 👎
stelle dir vor, wie ich dir die zunge rausstrecke und dabei luft rauspuste^^
Kannst du gerne tun - macht Deine ungenauen Aussagen auch nicht besser! 🤣
Wenn Du Spaß dran hast ...
ja, das ist doch das ziel des lebens
möglichst viel spass zu haben
aber ich denke, so real vor dir, wäre es unendlich geiler
wenn ich das einfach in einer diskussion m achen würde
Es gibt auch keine Einzelstrafen ohen entsprechende Voraussetzungen - siehe dazu meine eigene Antwort.