Arbeitgeber verweigert Ausstellung der Lohnabrechnung für letzten Beschäftigungsmonat-was tun?
Meine Schwägerin hat gekündigt und bereits einen neuen Jog angefangen, ihr ehemaliger Arbeitgeber will ihr aber die Lohnabrechnung für den letzten Monat nicht ausstellen, das Gehalt hat er aber zumindest gezahlt, was sollte sie jetzt sinnvollerweise tun? Der AG ist sauer, dass sie gekündigt hat und will seinen Frust so an ihr auslassen, das ist ziemlich offensichtlich.
5 Antworten
Ann polizei oder steuer helfer wenden
naja, wenn eine Behörde die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate sehen will, würde ich es der Behörde mitteilen, daß dies der Arbeitgeber nicht tun will. Dann soll sich die Behörde mit dem Arbeitgeber rumschlagen. Er ist auf jeden Fall dazu verpflichtet. Einklagen läßt es sich zur nOt auf jeden Fall. Ich denke aber nicht daß er es so weit kommen läßt. Am besten schriftlich eine Frist setzen. Dann muß er handeln
Eigentlich ist das eine recht nutzlose Art, jemanden zu ärgern oder seinen Frust rauszulassen, wenn man trotzdem bezahlt.
Aber wie schon andreas gesagt hat, hauptsache die Lohnsteuerbescheinigung stimmt. Aber eigentlich ist er verpflichtet dazu, alles zu dokumentieren. Kann natürlich sein daß er sich Zeit läßt mit dem Papierkram zum Austritt.
Aber einfach dranbleiben und immer wieder erinnern, irgendwann wird er dann schon weiterkommen.
Wenn das Geld stimmt, würde ich es hinnehmen, wichtig ist, dass der Betrag dann auf der Lohnsteuerkarte bzw. dem EDV-Beleg vorhanden ist
Stellt der Arbeitgeber keine oder nur unzureichende Lohnabrechnungen dem ehemaligen Mitarbeiter zur Verfügung, ist das ein Fall für die Staatsanwaltschaft, da hier der offensichtliche Versuch einer Steuerhinterziehung vermutet werden kann. Er stellt wohl keine Abrechnung aus, um keine Steuern abführen zu müssen. Ferner kann auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses notfalls geklagt werden.
Um die Unterlagen (Arbeitsbescheinigungen etc.), die zur Gewährung von Leistungen der ARGE benötigt werden zeitnah vorliegen zu haben, muß unter Umständen schriftlich beim ehemaligen Arbeitgeber angemahnt werden. Hast Du dies Schreiben (Einschreiben mit Rückschein), in dem Du den Arbeitgeber um Ausstellung der Unterlagen gebeten hattest, in Händen, legst es dem Arbeitsberater der ARGE vor, kann dies nicht als selbstverschuldete, mangelnde Mitwirkung Deinerseits mit Folge der Verzögerung der Zahlungen gewertet werden.