Gehaltsüberzahlung - Rückforderung
Hallo,
mein ehemaliger Arbeitgeber hat mich zu Anfang Januar gekündigt und mir dennoch komplettes Gehalt für den Monat gezahlt. Nun habe ich eine korrigierte Lohnabrechnung erhalten, allerdings ohne Anschreiben oder ähnliches. Gilt dies schon als Rückforderung und muss ich jetzt schon Zahlen?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort und Teilnahme.
Schöne Grüße
4 Antworten
Da Du ohnehin keine nennenswerten Zinsen aus der Überzahlung ziehen kannst, solltest Du das Geld (soweit in der Korrektur der Abrechnung direkt ausgewiesen) an den AG zurücküberweisen.
Es braucht keine gesonderte Rückforderung, da der Fehler offensichtlich ist, bist Du ungerechtfertigt bereichert und musst das Geld selbstverständlich herausgeben.
War das eine fristlose oder eine fristgerechte Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist? War sie berechtigt, wenn ich fragen darf? Wielange warst du bei ihm schon beschäftigt? Hattest du evtl. noch einen Anspruch auf Resturlaub aus dem vergangenen Jahr? Den kann man sich ja bis April des Folgejahres aufheben. Wieviele Tage hast du im Januar noch gearbeitet?
Danach kann ich dir evtl. mehr sagen.
LG
Eine Menge! Wenn es keine ordentliche Kündigung war, weil dein AG z.B. Fristen nicht eingehalten hat, hast du einen Anspruch auf eine Abfindung. Sollte er dich fristlos gekündigt haben und du noch einen Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr haben, dann schuldet er dir sogar noch Geld. Und dann müsstest du evtl. sogar gar nichts zurückzahlen. Vielleicht hast du ja auch für Januar noch einen Urlaubstag gut; darum die Frage nach dem Datum.
Deine Frage kann man nicht 0815 beantworten. Da spielen einfach diese Faktoren, die ich hinterfrage, eine Rolle.
LG
Wenn das Arbeitsverhältnis "Anfang Januar" beendet worden ist, existiert in keinem Fall ein Anspruch des AN an den AG. Dafür hätte innerhalb von drei Wochen Klage eingereicht werden müssen.
Die Frage lautete vereinfacht gesagt: "Muss ich zuviel ausgezahltes Gehalt zurückgeben?"
Das hat mit der Kündigung nicht das Geringste zu tun.
Aber nicht, wenn er möglicherweise noch Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr hat. Die müssen dann in jedem Fall ausbezahlt werden!!!
Die haben trotzdem nichts mit der Frage zu tun, man kann einen unrechtmäßig erlangten Vorteil nicht gegen eine nicht noch nicht erhobene Forderung aufrechnen.
Wenn eine Versicherung Dir die Erstattung eines Schadens verweigert, darfst Du auch nicht mit der Verweigerung der nächsten Beitragszahlung kontern.
Als Führungskraft bin ich personalverantwortlich und weiß daher, wie es in der Praxis gehandhabt wird. Das hatten wir schon einige Male!
du wußtest ja, dass du zu viel ausbezahlt bekommen hast, also hoffe ich, dass du das Geld nicht ausgegeben hast, denn bezahlen musst du. Natürlich kannst du warten auf eine Zahlungsaufforderung, aber ich würde jetzt überweisen, dass ist dieses leidige Thema abgeschlossen und du hast Ruhe
Zahlen muß du erst wenn du eine Zahlungsaufforderung bekommst. Die wird schon noch kommen. Das Geld nicht ausgeben.
Was haben all diese Gegenfragen mit der eigentlichen Frage zu tun?