Anzeige wegen warenbetrug 20€?
Hallo,
ich habe gestern eine Vorladung von der Polizei erhalten wegen warenbetrug. Die Tat fand letztes Jahr September statt. Ich habe letztes Jahr schon mal einen Artikel nicht verschickt, aber deswegen war ich schon Anfang des Jahres wegen Betrug bei der Polizei und habe alles gestanden und bin straffrei davon gekommen. Sollte ich dieses Mal zur Polizei Bzw zur Vorladung ? Oder soll ich es sein lassen und schauen was für eine Strafe auf mich zu kommt ?
votallem welche Strafe denn für warenbetrug von „nur“ 20€?
9 Antworten
Ich weiss, warum ich jedem, der betrogen wurde, empfehle, Strafanzeige zu erstatten: Um Leuten, die meinen "nur" EUR 20,00 unrechtmäßig kassieren zu können, das Handwerk zu legen.
In diesem Zusammenhang bin ich auch gegen Sozialstunden. Das wäre ja eine Belohnung. Ob Du zur Polizei gehst oder nicht ist unerheblich. Dann wirst Du halt irgendwann zum Strafprozess zur Hause abgeholt und vorgeführt.
Weisst Du, mit den EUR 20,00, die für Dich "nur" sind, muss mancher 1/2 bis 1 Woche seine Lebensmittel zahlen.
Du bist ein bißchen zu erwachsen um ungestraft davon zu kommen. Und komm nur nicht mit "Ich bereue". Das tun alle, wenn sie erwischt werden. Weil sie erwischt wurden bereuen sie das Erwischtwerden.
Meinst Du bei der Sachlage glaubt Dir einer den erneuten unversicherten Versand?
Vergiss es. Betrug ist kein Kavaliersdelikt.
Glaubst du eigentlich selbst, die Geschichten, die du hier erzählst?
Ich tue das jedenfalls nicht. Und ich sage dir auch gerne warum!
Im Gegensatz zu mir und anderen, die die Zusammenhänge kennen und verstehen, fehlt dir jegliche Wissen.
Deine Vorstellung endet am Tresen der Polizeidienststelle. Genau aus diesem Grund fehlen oft, wie auch jetzt in deinem Fall wichtige Details in den "Räuber-Geschichten".
Kein Wort über eine Staatsanwaltschaft. Völlig nebensächlich ist anscheinend auch die Tatsache, dass du offensichtlich zur angeblichen Tatzeit minderjährig gewesen bist.
Du wohnst bei deinen Eltern, denen du auch schon aus Versehen, den Fernseher schrottest.
Du leierst alles nur runter, als ob es das Normalste von der Welt wäre. Da wird mal jemand betrogen, dann geht man zur Polizei, gesteht alles und wird frei gesprochen.
Die Realität sieht aber leider ganz anders aus. Frei gesprochen wirst du wegen Betrug schon mal überhaupt nicht. Das hieße nämlich, dass du unschuldig wärst.
Im Zweifel für den Angeklagten? - Hättest du dir aber auch selbst versaut, weil du ja ein umfangreiches Geständnis abgelegt haben willst.
Und das du nur 2 Leute abgezockt hast und genau die, eine Anzeige erstatten, die dich vor den Kadi bringen, ist wohl mehr als unwahrscheinlich.
Die Geschädigten sind wahrscheinlich selbst noch halbe Kinder. Und mal ehrlich, wer erstattet wegen 20,- EUR eine Strafanzeige? - Wer?
Die allermeisten sind dafür nämlich einfach zu faul und zu bequem. Den anderen ist es zu peinlich.
Wenn man jedoch berücksichtigt, dass 20,- EUR dein Monatseinkommen sind, kann davon ausgegangen werden, dass du im Bezug auf Geld eine ganz andere Wertschätzung hast.
Das ist sogar nachvollziehbar. Doch den gefühlten Schaden, wenn du dein Taschengeld für den kompletten Monat an enen Abzocker verlierst, kannst du nicht als Maßstab nehmen.
Würdest du eine Anzeige wegen 2,- EUR in Gang bringen? - Wohl kaum.
Ich habe mal deine Fragen überflogen. Mal ist es Fahrerflucht, dann wieder Handy-Diebstahl oder im Suff verloren.
Ich kann dir sagen, wovon ich ausgehe. Von einem jungen Heranwachsenden, dem in der Pubertät das eigene Leben zu langweilig erscheint.
Wären wir nicht alle irgendwann einmal gerne ein Outlow gewesen?
In diesem Sinne:
Aber wie immer handelt es sich hier lediglich um meine persönliche Meinung und nicht um bewiesene Tatsachen!
"Straffrei" heißt wohl Einstellung wegen Geringfügigkeit, keine Eintragung im Bundeszentralregister als Vorstrafe, aber aktenkundig. Nun kam es, ein Jahr später, zu einer Wiederholung. Seit 2016 besteht übrigens auch bei polizeilichen Vorladungen über § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO die Pflicht zu erscheinen und eine Aussage zu machen, Ausnahmen bestehen hinsichtlich der Aussage dann, wenn es ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht gibt, bei Dir das Aussageverweigerungsrecht. Erscheinen mußt Du aber auf jeden Fall:
Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Damit wird auf § 263 Abs. 3 StGB geprüft werden (gewerbsmäßige Begehung), hier wäre, falls darauf befunden würde, keine Geldstrafe möglich, allenfalls eine Haftstrafe (6 Monate bis 10 Jahre), die aber unter 2 Jahre auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Damit wäre eine Haftstafe auf Bewährung durchaus im Rahmen des Möglichen, es obliegt aber dem Richter, § 261 StPO. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit steht damit aber eher nicht zu erwarten.
Auf jeden Fall würde ich an deiner Stelle keine Aussage machen, denn Du scheinst mir nicht überblicken zu können, was für Konsequenzen mit bestimmten Aussagen verbunden sein könnten.
Sorry, mein Fehler ... im doppelten Sinn, hab' irgendwie ein Jahr überschlagen und da ich meist für Zeugenbefragungen zu § 163 StPO etwas sage, hat sich das wohl irgendwie verselbständigt bei mir. Danke für die Korrektur.
Zur Info habe ich sehr wohl vom letzten Mal was gelernt, weil ich die erste Anzeige von dem letzten Mal November 2017 war und dieses Mal kam die Anzeige ja von September 2017 erst jetzt.
Habe ich etwas über "nichts gelernt" gesagt? Nöö! Es geht nur darum, daß sich jetzt dieser Fall anders über den schon vorher abgeschlossenen Fall darstellt. Alles weitere ist eine Frage des Strafmaßes und damit Richterentscheid, die umgekehrte Chronologie wirkt weniger auf die Beurteilung des Gesamtkontextes (wenn zwei gleichgelagerte Fälle vorliegen, ist grundsätzlich auf gewerbsmäßige Begehung zu prüfen, vorher fehlten nur die Indizien), sondern es wirkte allenfalls "strafmildernd", weil man eine bessere Sozialprognose erstellen könnte.
Dabei ist gewerbsmäßige Begehung alleine auf der Basis eher nicht zu verfolgen.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. [BGH 2 StR 6/16].
Dazu müßten noch weitergehende Indizien vorliegen, was ich aber nicht ausschließen kann. Eine Anzeige ist keine Verfolgungsvoraussetzung, sondern nur eine Zurkenntnisbringung.
Wieso "nur" 20 Euro? Wie würdest du reagieren, wenn dich jemand um 20 Euro betrügt??? Du wärest vermutlich der Erste, der ganz laut nach Bestrafung schreit!
Du brauchst nicht zur Polizei zu gehen, wenn du nicht willst. Hilfreich ist das allerdings nicht. Dieses Mal wirst du nicht ganz straffrei davonkommen. Das wäre pädagogisch auch völlig falsch. Du hast aus dem ersten Vorfall nichts gelernt und bist erneut straffällig geworden. Willst du dein Leben als Betrüger fortsetzen?
Zur Info habe ich sehr wohl vom letzten Mal was gelernt, weil ich die erste Anzeige von dem letzten Mal November 2017 war und dieses Mal kam die Anzeige ja von September 2017 erst jetzt.
Was genau hast du denn gelernt?
Bezüglich Betrug bist du nach wie vor unverschämt dreist. Als Betrugsopfer würde ich auch für 2o Euro meinen Anwalt (Schadensersatz) scharf machen. Leute wie du lernen nur so.
Du brauchst nicht zur Polizei zu gehen, wenn du nicht willst.
Seit 2016 nicht mehr richtig über die Novellierung des § 163 StPO.
Da liegst Du falsch. Lies mal § 163 (3) StPO genau durch - da ist nur von Zeugen die Rede.
30-60 tagessätze, als wIEDERHOLUNGSTÄTER
Genau haha
Das ist seit 17.08.2017 so und gilt nur für Zeugen. Beschuldigte (wie in diesem Fall) sind nach wie vor zu nichts verpflichtet - weder zum Erscheinen noch zur Aussage.
Letzteres würde ja sowieso keinen Sinn ergeben, da sich niemand selbst belasten muss und daher ein Aussageverweigerungsrecht für den Beschuldigten besteht.