Anmeldung einer unselbstständigen Zweigniederlassung (Betriebsstätte)?
Darf eine unselbstständige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) am entsprechenden Briefkasten, an der entsprechenden Klingel ausschließlich unter dem Namen des dortig eingesetzten Ansprechpartners (Gewerbeanmeldung: Punkt 11 unter Angaben zum Betrieb) firmieren?
Ich möchte in einer anderen Stadt eine unselbstständige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) errichten. Als Lokalität soll die Adresse eines Bekannten dienen. Dieser würde in der Gewerbeanmeldung an benannter Stelle eingetragen. Reicht es aus, wenn Briefkasten und Klingel weiterhin nur seinen Namen tragen (immerhin wurde er ja als Ansprechpartner eingesetzt) oder müssen Anpassungen an diesen Infoträgern ins Auge gefasst werden? Wäre Post zustellbar, sofern keine Anpassung stattfindet? Der entsprechende Ansprechpartner ließe sich ja auf dem Briefkasten finden.
1 Antwort
Es gibt seit 2009 keine rechtliche Verpflichtung mehr, dass ein Gewerbe seinen Namen außen am Betriebssitz anbringen muss. Und weil es sich bei dir um eine unselbständige Zweigstelle handelt, wird diese sowieso nicht angeschrieben. Post geht an die Hauptniederlassung.
Du solltest dir aber überlegen, ob du deinen Bekannten, der ja kein Mitarbeiter ist, in der Gewerbeanzeige als vertretungsberechtigte Person oder Betriebsleiter angibst. Dann können - wenn die Wahrscheinlichkeit auch gering ist - an ihn auch wirksame Zustellungen gegen dich erfolgen.