Anhebung der Nutzungsgebühr, Genossenschaftswohnung, berechtigt?

4 Antworten

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Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Mieter laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 558) nicht verweigern.

Quelle

http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/mietrechtslexikon/mietrecht-m-o/artikel/artikel/mieterhoehung-modernisierungs-mieterhoehung.html

Verweigern (ablehnen) kannst Du die Mieterhöhung gemäß BGB § 558 nicht.

Aber Du kannst von Deinem Sonderkündigungrecht (was nicht fristlos bedeutet) gemäß BGB § 561 gebrauch machen.

Dann mußt Du die Mieterhöhung nicht zahlen.

Das ist eine Mieterhöhung und meines Wissens dürfen die Vermieter im Zeitraum von 3 Jahren 20 % erhöhen. Wenn die letzten Erhöhungen länger zurückliegen wirst Du zustimmen müssen.

lazychicken 
Beitragsersteller
 03.04.2011, 19:01

warum dann überhaupt noch die zustimmung und nicht gleich ein "SO IST ES NUN" schreiben?

lupfi  03.04.2011, 19:04
@lazychicken

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichet Eure Zustimmung einzuholen. Auch wenn Ihr zustimmen müsst....Blöd, aber ist so.

Frag doch mal andere Mieter im Haus. Und für was soll die denn sein? 

lazychicken 
Beitragsersteller
 03.04.2011, 18:59

hehe gute idee...wenn hier nichts bei rumkommt ;) zur not könnte ich sogar zum telefonhörer greifen und die genossenschaft anrufen

lazychicken 
Beitragsersteller
 03.04.2011, 19:04
@lazychicken

die mieterhöhung bezieht sich auf die grundnutzungsgebühr...also den mietpreis pro quadratmeter...